SEXUALSTRAFRECHT

Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen & im Rahmen eines Behandlungsverhältnisses

Das deutsche Strafrecht sieht für den sexuellen Missbrauch von Schutzbefohlenen unter bestimmten Voraussetzungen empfindliche Strafen vor. Mit Paragraph 174 StGB und Paragraph 174c StGB im Blickpunkt, beleuchtet dieser Beitrag die rechtlichen Nuancen, die bei der Ausnutzung von Betreuungs- und Behandlungsverhältnissen und sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen relevant werden.

Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen wird mit mindestens 3 Monaten Freiheitsstrafe bestraft; eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren ist möglich. Grund für die hohe Strafandrohung ist laut Gesetzgeber das Zusammenspiel von jugendlichem Alter und Abhängigkeitsverhältnis.

Gerade bei diesem Vorwurf ist zu beachten, dass die Beschuldigten häufig mit Falschanzeigen oder –aussagen belastet sind. Daher ist eine kompetente strafrechtliche Verteidigung notwendig.

Was ist sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen?

Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen bezeichnet sexuelle Handlungen, die eine Person an einer ihr anvertrauten schutzbedürftigen Person vornimmt, insbesondere wenn diese Person aufgrund eines Betreuungs-, Erziehungs- oder Abhängigkeitsverhältnisses in einer schwächeren Position ist. Dies betrifft vor allem Minderjährige und kann sich auf Situationen erstrecken, in denen der Täter eine Autoritäts- oder Vertrauensstellung ausnutzt, wie z.  B. Lehrer, Betreuer oder Vormund.

Gesetzlich differenziert sind folgende Vergehen im Rahmen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen:

  • Nach § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB wird bestraft, wer sexuelle Handlungen an einer Person unter 16 Jahren, die ihm zur Erziehung, Ausbildung oder Betreuung in der Lebensführung anvertraut ist, vornimmt oder von einem Schutzbefohlenen an sich vornehmen lässt.

 

  • Gemäß § 174 Abs. 1 Nr. 2 wird bestraft, wer solche Handlungen an einer Person unter 18 Jahren vornimmt, die ihm zur Erziehung, zur Ausbildung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut oder die ihm im Rahmen eines Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses unterstellt ist, wobei er die besondere Abhängigkeit ausnutzen muss, die sich aus dem Erziehungs-, Ausbildungs-, Betreuungs-, Dienst- oder Arbeitsverhältnis ergibt.

 

  • Nach § 174 Abs. 1 Nr. 3 wird bestraft, wer sexuelle Handlungen an einer Person unter 18 Jahren vornimmt, die ein leiblicher oder gesetzlicher Abkömmling des Täters ist. Das Gleiche gilt, wenn die Person ein Abkömmling des Ehegatten oder des Lebenspartners ist oder wenn die missbrauchte Person ein Abkömmling einer Person ist, die mit dem Täter in einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft lebt. Nach § 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB sind damit alle sexuellen Handlungen an Abkömmlingen (rechtlich und biologisch) strafbar auch wenn kein Abhängigkeitsverhältnis besteht.

 

Was ist ein Schutzbefohlener?

Schutzbefohlene sind unter anderem Minderjährige, die zur Erziehung anvertraut sind. In der Regel sind dies die Eltern, Adoptiveltern, Pflegeeltern oder auch erziehungsberechtigte Großeltern.

Schutzbefohlene können auch Schülerinnen und Schüler sein. Nicht nur Klassenlehrer, sondern auch bloße Vertretungslehrer können sich also im Zusammenhang mit sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen strafbar machen.

 

 

Welche Strafe droht bei sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen?

Für alle Tatbestände des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen sieht der Gesetzgeber einen Strafrahmen von drei Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe vor. Nur in Ausnahmefällen, z.B. bei einem minderschweren Fall, ist theoretisch auch eine Geldstrafe möglich. Häufig droht im Zusammenhang mit dem Vorwurf des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen auch ein Berufs- und/oder Ausbildungsverbot.

 

Was kann ein Anwalt für Sexualstrafrecht beim Vorwurf des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen tun?

Oberstes Ziel ist die Einstellung mangels Tatverdacht (auch genannt „großer Freispruch“). Nur so ist eine belastende öffentliche Gerichtsverhandlung abwendbar. Dies setzt voraus, dass eine frühzeitige Mandatierung erfolgt; idealerweise direkt nach Erhalt der Vorladung.

Mit einer umfassenden Schutzschrift, die auf einer Analyse der belastenden Aussage beruht, können wir in der Regel eine solches Ergebnis durchsetzen.

Wird Ihnen sexuelle Belästigung von Schutzbefohlenen vorgeworfen, wenden Sie sich schnellstmöglich an einen Strafverteidiger!

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Machen Sie keine Aussage bei der Polizei! Auch wenn Sie unschuldig sind kann die Aussage zu Ihrem Nachteil gewertet werden. Es ist Ihr Recht zu Schweigen. Ihre Sicht der Dinge können wir, wenn das sinnvoll ist, geordnet nach Akteneinsicht vorbringen. Ein Schweigen wird niemals zu Ihren Lasten gewertet – kontaktieren Sie schnellstmöglich einen Strafverteidiger. Zu den Besonderheiten bei Aussage gegen Aussage lesen Sie im zugehörigen Beitrag.

Das zeichnet die Verteidigung von Sexualdelikten wie Missbrauch von Schutzbefohlenen bei den Fachanwälten für Strafrecht Dr. Hennig, Albrecht und Moro aus:

  • Methode öffentliche Gerichtsverhandlung verhindern
  • Persönliche Betreuung: Fachlich und menschlich
  • Kampfgeist, Vertraulichkeit, Akribie
  • Verhandlungsgeschick
  • Langjährige Erfahrung im Sexualstrafrecht bundesweit
  • Fachanwälte für Strafrecht
  • Höchste Spezialisierung im Sexualstrafrecht insb. bei Aussage gegen Aussage

Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig ist darüber hinaus FAO-Dozent (Dozent für andere Fachanwälte im Strafrecht) im Sexualstrafrecht.

Wir stehen an Ihrer Seite! Mit uns können Sie offen über alles sprechen!

 

Sexueller Missbrauch im Rahmen eines Behandlungsverhältnisses § 174c StGB: unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses

Insbesondere Psychologen und Ärzten sehen sich immer wieder dem Vorwurf des sexuellen Missbrauchs unter Ausnutzung eines Behandlungsverhältnisses ausgesetzt. Dem Beschuldigten, der einen entsprechenden Beruf ausübt, droht im Falle einer Verurteilung neben der eigentlichen Strafe auch ein Berufsverbot. Der Strafrahmen reicht von drei Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe.

§ 174 c StGB setzt eine sexuelle Handlung am Opfer oder eine sexuelle Handlung des Opfers am Täter voraus. Darunter können auch kurzfristige, sexualisierte Berührungen fallen. Der Tatbestand setzt weiter voraus, dass die sexuelle Handlung unter Ausnutzung des konkreten Abhängigkeitsverhältnisses erfolgt.

Alle Mandanten mit einem solchen Vorwurf werden bei HT Defensio vom Kanzleigründer Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig verteidigt. Mit seinen beiden Schwerpunkten Sexual– und Medizinstrafrecht ist er für solche Fälle besonders qualifiziert. Dr. Hennig ist ein bundesweit gefragter Experte auf dem Gebiet der Verteidigung von Ärzten.

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Wie kann ein Anwalt beim Vorwurf des sexuellen Missbrauchs unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses helfen?

Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig:

Bei diesem Vorwurf geht es um Ihre berufliche Zukunft. Ich setze alles daran einen rufschädigenden, öffentlichen Strafprozess zu verhindern und Ihre Approbation zu schützen. In aller Regel gelingt das.“

Mit einer umfassenden Schutzschrift können wir in aller Regel darlegen, dass entweder rechtliche Voraussetzungen des Tatbestandes – zum Beispiel die Ausnutzung des Behandlungsverhältnisses – nicht vorliegen oder aber mittels dezidierte aussagepsychologischer Analyse die belastende Aussage zu Fall bringen. Es geht darum eine Druckschwelle bei der Staatsanwaltschaft zu setzen, damit diese keine Anklage erhebt, sondern das Verfahren mangels Tatverdacht (umgangssprachlich „großer Freispruch“) bescheidet.

 

 

Andere Formen/Sonstiger Sexueller Missbrauch

Weitere Missbrauchsdelikte sind:

  • Sexueller Missbrauch von Gefangenen, behördlich Verwahrten oder Kranken und Hilfsbedürftigen in Einrichtungen gemäß § 174 a StGB, sanktioniert mit drei Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsentzug
  • Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung der Amtsstellung gemäß § 174 b StGB, ebenfalls mit drei Monaten bis fünf Jahren Freiheitsstrafe bedroht

Diese Vorwürfe richten sich in aller Regel gegen Beamte. Aufgrund der besonderen Expertise von Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig und Fachanwalt für Strafrecht Albrecht sowohl im Sexualstrafrecht als auch bei der Verteidigung von Beamten, sind Sie bei uns im Falle einer Vorladung bestens aufgehoben.

Mehr zum Thema sexueller Missbrauch von Kindern oder sexueller Nötigung finden Sie in unserem Artikel zu diesem Thema.

Wir setzen alles daran Ihnen belastende öffentliche Hauptverhandlung zu ersparen und Ihren Beamtenstatus zu schützen.

FAQ

Was versteht man unter sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen?

Der sexuelle Missbrauch von Schutzbefohlenen gem. § 174 StGB bezieht sich auf sexuelle Handlungen an oder mit Personen, die in einer besonderen Schutz- oder Obhutspflicht durch Obhutsverhältnis stehen.

Welche Strafen drohen bei einer Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen?

Das Strafmaß für sexuellen Missbrauch von Schutzbefohlenen ist in § 174 StGB festgelegt und kann Freiheitsstrafen von drei Monaten bis zu 5 Jahren zur Folge haben.

Wie kann Anwalt für Sexualstrafrecht bei Vorwürfen des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen helfen?

Ein erfahrener Anwalt für Sexualstrafrecht spielt eine entscheidende Rolle, wenn Ihnen sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen vorgeworfen wird. Er kann mit einer gut begründeten und aussagepsychologisch fundierten Schutzschrift häufig eine Anklage und damit auch eine Gerichtsverhandlung abwenden.

Themenübersicht Sexualstrafrecht

Erfahrungen & Bewertungen zu H/T Dr. Hennig & Thum Rechtsanwälte
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  • Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht, Strafverteidiger
  • Ausschließliche Tätigkeit im Strafrecht
  • 10 Jahre Erfahrung in allen Verfahrensstadien bundesweit
  • Zugelassen an allen deutschen Amtsgerichten, Landgerichten, Oberlandesgerichten und dem Bundesgerichtshof für Strafsachen
  • Dozent für Straf- und Strafprozessrecht (auch FAO-Dozent: Dozent für andere Fachanwälte im Strafrecht
  • Abschluss mit Doppelprädikatsexamen (Landesbester)
  • Autor zahlreicher strafrechtlicher Publikationen
  • Spitzenbewertungen
  • Terminvereinbarung in der Regel sofort möglich
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  • Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht, Strafverteidiger
  • Ausschließliche Tätigkeit im Strafrecht
  • Zugelassen an allen deutschen Amtsgerichten, Landgerichten, Oberlandesgerichten und dem Bundesgerichtshof für Strafsachen
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