Exhibitionismus
§ 183 StGB – Exhibitionismus – Strafe, Vorladung als Beschuldigter und mehr
Schnell zum Inhalt:
Welche Strafe sieht das Gesetz bei Exhibitionismus vor?
Exhibitionistische Handlungen werden mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Das Maß der Strafe hängt von der Intensität der Handlung sowie der Folgen der Straftat für das Opfer ab.
Da exhibitionistische Handlungen oftmals aufgrund von Zwängen erfolgen, ist häufig davon auszugehen, dass ein Rückfall droht und trotz Verurteilung erneut die Straftat des Exhibitionismus gemäß § 183 StGB begangen wird. Ein Beschuldigter kann hier häufig nicht von einem Tag auf den anderen mit der Begehung von Straftaten aufhören. Dies ist auch dem Gesetzgeber bekannt, sodass trotz Fehlens einer positiven Sozialprognose im Falle des Exhibitionismus eine Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden kann (§ 183 Abs. 3 StGB).
Nur durch Männer / nicht durch Frauen!
Bemerkenswert ist, dass der Tatbestand nur durch Männer verwirklicht werden kann. Frauen können sich mithin nicht wegen Exhibitionismus strafbar machen.
Was tun bei Vorladung als Beschuldigter bei der Polizei bei Exhibitionismus?
Sollten Sie wegen Exhibitionismus eine Vorladung als Beschuldigter bzw. eine Beschuldigtenvorladung von der Polizei erhalten haben, kontaktieren Sie umgehend einen auf das Sexualstrafrecht spezialisierten Strafverteidiger. Sie sind nicht verpflichtet der Vorladung als Beschuldigter nachzukommen. Auch wenn dies auf der Beschuldigtenvorladung anders klingen mag, steht Ihnen hier das Recht zu Schweigen zu. Ein auf das Sexualstrafrecht spezialisierter Anwalt bzw. ein Fachanwalt für Strafrecht kann Ihnen in einem Erstgespräch alle für Sie wichtigen Informationen erteilen und wird im Falle einer Mandatierung eine Verteidigungsstrategie für Sie erarbeiten. Kontaktieren Sie uns an unseren Standorten bundesweit.
Exibitionismus oder Exhibitionismus?
Häufig wird der Begriff Exhibitionismus falsch geschrieben und als Exibitionismus bezeichnet. Hierbei handelt es sich jedoch in jedem Fall um die gleiche Straftat nach § 183 StGB (Exhibitionismus/Exibitionismus).
Gute Chancen in der Strafverteidigung!
Häufig bestehen bei der Straftat des Exhibitionismus gute Verteidigungschancen. So fehlt es mithin häufig an der Vorsätzlichkeit des Handelns, da ein Beschuldigter beispielsweise nicht davon ausgegangen ist, dass er von dritten Personen gesehen wird. In einem solchen Fall läge keine Strafbarkeit nach § 183 StGB (Exhibitionismus/nicht Exibitionismus) vor, da es am Vorsatz fehlt.
So oder so ist Beschuldigten häufig allein der Vorwurf unangenehm. Vor Rechtsanwalt Dr. Hennig und seinem Team muss Ihnen nichts peinlich sein. H/T Strafverteidiger werden Sie – ob schuldig oder unschuldig – vorurteilsfrei und energisch verteidigen. Oftmals kann bereits durch einen schriftlichen Antrag eine Einstellung des Verfahrens ohne Hauptverhandlung erreicht werden. Die Standorte unserer Kanzlei befinden sich bundesweit.
Gern können Sie uns jederzeit für ein unverbindliches Erstgespräch kontaktieren.
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Themenübersicht Sexualstrafrecht
- Zeugen als Beweismittel
- Verhalten beim Vorwurf einer Sexualstraftat
- Chancen der Strafverteidigung
- Aussage gegen Aussage
- Vergewaltigung
- Sexuelle Nötigung
- Sexueller Übergriff
- Exhibitionismus
- Sexueller Missbrauch
- Sexuelle Belästigung
- Erwerb, Verbreitung und Besitz von Kinderpornographie
- Weitere Sexualstraftaten