von: Rechtsreferendarin Sina Schaaf
§ 218 StGB konstatiert ein grundsätzliches Verbot von Schwangerschaftsabbrüchen. Nur in engen Ausnahmen ist ein Schwangerschaftsabbruch nach § 218a StGB straflos. Sinn und Zweck dieser Vorschriften ist der Schutz des ungeborenen Lebens.
Die Strafbarkeit von Ärzt:innen: Medizinstrafrecht
- 219a StGB stellt Werbung für den Abbruch der Schwangerschaft unter Strafe
Bislang droht Ärzt:innen gemäß § 219a StGB sogar dann eine strafrechtliche Verfolgung, wenn sie sachliche Informationen über den Ablauf und die Methoden des Schwangerschaftsabbruchs öffentlich bereitstellen. Dies führt nicht nur zu einem Informationsdefizit seitens der betroffenen Frauen, sondern auch zu einem großen Risiko für die Berufsträger.
Eine geplante Gesetzesänderung sieht vor, dass dieser Paragraf ersatzlos gestrichen wird. Zwar bleibt die Strafbarkeit des Schwangerschaftsabbruchs (vorerst) bestehen. Es soll jedoch endlich Rechtssicherheit für Ärzt:innen geschaffen werden. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll eine Kriminalisierung der Mediziner:innen beendet werden. Sie sollen auf ihren Websites umfassend über ihr Angebot, über Folgen und Formen informieren dürfen, ohne eine Strafverfolgung befürchten zu müssen. Dann bestünde eine Einschränkung der Werbung für Schwangerschaftsabbrüche nur nach dem ärztlichen Berufsrecht. „Anpreisende Werbung“ bliebe danach weiter verboten.
Was tun bei einem Vorwurf im Medizinstrafrecht?
Sie sind Mediziner:in und sehen sich mit einem strafrechtlichen Vorwurf konfrontiert? Das Medizinstrafrecht gehört zum Haupttätigkeitsfeld von Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig. Machen Sie gegenüber den Ermittlungsbehörden keine Aussage und lassen Sie sich von einem Spezialisten auf dem Gebiet beraten. Gerne steht Ihnen das HT-Defensio-Team engagiert zur Seite.