von ht-strafrecht | 29. März 2022 | Defensio

Aktuelle Rechtsprechung: Unterstützen einer (ausländischen) terroristischen Vereinigung (BGH, Beschluss vom 11. August 2021 – 3 StR 268/20)

rechtsprechung-anwalt

von: Rechtsreferendar H. Kirschninck

 

Unter Aufrechterhaltung seiner bisherigen Rechtsprechung zur Reichweite des Tatbestandsmerkmales „Unterstützen“ hat der Bundesgerichtshof die Ausführungen des Hanseatischen Oberlandesgerichts in der Revision bestätigt. In seinem Beschluss vom 11. August 2021 (3 StR 268/20) hat der Bundesgerichtshof hervorgehoben, dass eine Unterstützungshandlung bereits vorliegt, wenn die Vereinigung (hier: Islamischer Staat (IS)) von dieser als solche betroffen ist. Für ein Vorliegen bedarf es geringerer Anforderungen als eine Beihilfe nach § 27 StGB, welche sich auf eine vereinigungsbezogene Mitgliedstätigkeit beziehen muss. 

 

Was genau versteht der Bundesgerichtshof unter „Unterstützen“?

Unterstützten im Sinne von § 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1, § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2 StGB ist jedes Tätigwerden eines Nichtmitglieds zu verstehen, das die innere Organisation der (ausländischen) terroristischen Vereinigung und deren Zusammenhalt unmittelbar fördert, die Realisierung der von ihr geplanten erleichtert oder sich sonst auf deren Aktionsmöglichkeiten und Zwecksetzung in irgendeiner Weise positiv auswirkt und damit die ihr eigene Gefährlichkeit festigt. Erforderlich ist die Vornahme einer konkret wirksamen Förderungshandlung, die für die Organisation objektiv nützlich ist und dieser irgendeinen Vorteil bringt. Unerheblich ist, ob der Vorteil genutzt wird und z. B. eine konkrete, aus der Organisation heraus begangene Straftat oder eine organisationsbezogene Handlung eines ihrer Mitglieder*innen mitprägt. Der Organisation muss durch die Unterstützungshandlung kein messbarer Nutzen entstehen. 

 

Was hat der Bundesgerichtshof im konkreten Fall als tatbestandliche Unterstützung angesehen?

In dem Beschluss hat der Bundesgerichtshof die Auffassung des Hanseatischen Oberlandesgerichts bestätigt, wonach die Einrichtung und Überlassung eines Facebook- und Twitter-Accounts an ein Mitglied des Islamischen Staates eine Unterstützungshandlung darstellt. Dies gelte auch, wenn diese Accounts nicht aktiv zur Propagandaverbreitung genutzt würden. Ebenso stellt laut Bundesgerichtshof die Übernahme von Reisekosten oder die Zurverfügungstellung von Geld für die Reise in das Gebiet des Islamischen Staates eine Unterstützungshandlung dar. 

Auch Geldzahlungen an vor Ort befindliche Mitglieder des Islamischen Staates die der Finanzierung des Lebensunterhalts dienen, fallen unter den Tatbestand des § 129a Abs. 5 Satz 1 StGB.  

Entscheidend ist, dass die Zuwendungen nicht nur zu einer Verbesserung der privaten Lebenssituation vor Ort geführt haben. Hier war nach tatrichterlicher Feststellung der Islamische Staat zum Zahlungszeitpunkt nicht in der Lage seine Mitglieder zu alimentieren und die Grundbedürfnisse der Lebenshaltung zu befriedigen. Auch Waffen, Munition und sonstige Ausrüstung konnte er nicht zur Verfügung stellen. Erst die Geldzahlungen des Angeklagten aus Deutschland ermöglichten, dass der Empfänger uneingeschränkt als Kämpfer tätig sein konnte. Auf die Höhe der Zahlungen kommt es nicht an. 

Fließen die Zahlungen an Witwen von Kämpfern der terroristischen Vereinigung, ist dies ebenfalls eine strafbewährte Unterstützungsleistung. Nach bestätigender Ansicht des Bundesgerichtshofs steigerte hier die gesicherte Witwenversorgung die Kampfmoral des IS, was zu einer Erhöhung der Schlagkraft führte. 

Das Schicken von Geldern mittels „Hawala-Banking“ an den Islamischen Staat hat der Bundesgerichtshof in dem Beschluss als nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AWG strafbare Bereitstellungshandlung angesehen. 

 

Vorladung als Beschuldigter erhalten? 

Ihnen wird seitens der Ermittlungsbehörden die Unterstützung (ausländischer) terroristischer Vereinigungen vorgeworfen? Gerne steht Ihnen das HT-Defensio-Team unter Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig engagiert zur Seite. Machen Sie keine Aussage. In der Regel können wir mit schriftlichen Anträgen das Verfahren zur Einstellung bringen.