22. Februar 2022 | Defensio-Fälle

Strafantragsrecht des Betreuers nach § 77 Abs. 3 StGB

Datum: 10.09.2021

Strafverteidiger: Christian Albrecht 

Vorwurf: Haus- und Familiendiebstahl 

Ergebnis: Einstellung mangels Tatverdacht 

Wo? Staatsanwaltschaft Lübeck 

 

Der Mandantin wurde im Rahmen der gegen sie geführten Ermittlungen Haus- und Familiendiebstahl gemäß §§ 247, 242 StGB vorgeworfen. Sie wurde mit dem Vorwurf konfrontiert, diverse Haushaltsgegenstände im Gesamtwert von 20.000€ im Rahmen der Aufräumarbeiten aus der Wohnung ihrer Eltern entwendet zu haben. Nach intensiver Aktenbearbeitung und umfangreicher Recherche der Kommentarliteratur konnte Fachanwalt für Strafrecht Christian Albrecht herausarbeiten, dass mangels Vorliegen eines wirksam gestellten Strafantrags nach §§ 247, 77 StGB ein Strafverfolgungshindernis bestand. Zum einen fehlte die Berechtigung des Betreuers zur Stellung eines Strafantrags, zum anderen war die dreimonatige Strafantragsfrist aus § 77b StGB nicht gewahrt. 

Mit einer gut begründeten Schutzschrift konnten wir die Einstellung des Verfahrens wegen einer fehlender Verfahrensvoraussetzung erwirken. 

Die Staatsanwaltschaft ist unserem Antrag gefolgt und stellte das Verfahren gem. § 170 Abs. 2 StPO wegen des Strafverfolgungshindernisses ein.