17. April 2020

Strafverfolgung gegen Unschuldigen verhindert! Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig überzeugt Staatsanwaltschaft von Nothilfe

Unser Mandant erhielt eine polizeiliche Vorladung mit dem Vorwurf einer gefährlichen Körperverletzung. Er informierte sich über mögliche Konsequenzen und beauftragte umgehend Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig. Der Mandant beteuerte seine Unschuld. Gerade dann ist es aber wichtig zunächst zu Schweigen – dies darf niemals gegen den Beschuldigten verwendet werden.

Der Vorladungstermin wurde durch die Kanzlei abgesagt und Akteneinsicht beantragt.

Die Ermittlungsbehörden warfen unserem Mandanten vor, an einer wechselseitigen gefährlichen Körperverletzung beteiligt gewesen zu sein. Es ging um eine unübersichtliche Lage mit sechs Personen. Einer der Beteiligten behauptete unser Mandant habe den ersten Schlag verteilt.

Achtung: Wer sich auf Notwehr oder Nothilfe beruft muss aufpassen. Nur ein falscher Satz und das Notwehrrecht liegt nicht mehr vor.

Dem gegenüber stand die glaubhafte Schilderung unseres Mandanten, der drei jungen Frauen zur Hilfe kam, die von zwei anderen Männern belästigt wurden.

 

 

Bei Gefährlicher Körperverletzung droht Freiheitsstrafe

Der Strafrahmen für eine gefährliche Körperverletzung gem. §§ 223, 224 StGB beträgt Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Genau diesen Vorwurf macht einer der Zeugen. Auch die Polizei stufte den Mandanten als Beschuldigten ein, obwohl es in der Akte schon Anhaltspunkte für Nothilfe gab.

 

Mit gut begründetem schriftlichem Antrag zu Einstellung

Nach Akteneinsicht wurde die Ermittlungsakte akribisch durchgearbeitet. In einem ersten Schritt wurden alle Indizien und scheinbaren Indizien nach Aktenlage zusammengestellt. In einem zweiten Schritt wurde ausführlich mit Rechtsprechung, Fachliteratur und einer Würdigung der Akte begründet, warum der Mandant unschuldig ist. Eine konkrete Handlung war nicht nachweisbar. Die belastende Zeugenaussage konnten wir angreifen. Für den Fall, dass man eine Körperverletzungshandlung dennoch unterstellt, konnten wir gut begründen, dass diese jedenfalls wegen Nothilfe gerechtfertigt war.

Der Antrag wurde mit dem Mandanten abgestimmt. Die Staatsanwaltschaft konnten wir ebenso überzeugen! Sie stellte das Verfahren antragsgemäß ein. Wir hoffen, dass unser erleichterter Mandant trotz der unangenehmen Erfahrung eines Strafverfahrens wieder so couragiert handeln würde.