21. Juli 2020

Nothilfe – wenn das Opfer zum Täter wird. Doch wann darf ich mich wehren? Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig verhindert Anklage!

von: Rechtsreferendarin Viki Dembowski

 

Unsere Mandantschaft erhielt eine polizeiliche Vorladung mit dem Vorwurf einer gefährlichen Körperverletzung. Er entschied sich für eine umfassende Verteidigung und beauftragte Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig mit diesem Fall.

 

Der Vorladungstermin wurde durch die Kanzlei abgesagt und Akteneinsicht beantragt.

Die Ermittlungsbehörden warfen unserem Mandanten vor, eine gefährliche Körperverletzung mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung begangen zu haben. Dem gegenüber stand die glaubhafte Schilderung unseres Mandanten, dass umstehende Personen von dem Zeugen mit Schlägen angegriffen wurden. Danach hatte er den Zeugen mehrfach erfolglos zu beruhigen versucht und deeskalierend auf ihn eingewirkt. Anschließend hatte er ihn einige Sekunden im „einfachen Schwitzkasten“ festgehalten, um weitere Gewalttätigkeiten zu verhindern.

Achtung: Nicht jede Gegenwehr ist als Notwehr oder Nothilfe zu klassifizieren! Ein falscher Satz bei der Polizei kann zur Anklage führen! Schweigen Sie zunächst!

Sowohl die Notwehr als auch die Nothilfe sind in § 32 StGB geregelt. Bei der Notwehr verteidigt man sich selbst, bei der Nothilfe einen Dritten. In beiden Fällen muss die Abwehrhandlung zwar nicht verhältnismäßig sein, aber sehr wohl von allen gleichen geeigneten das Mildeste ausmachen. Wenn ein Unbewaffneter einen Bewaffneten angreift erlaubt das Notwehrrecht in der Regel nicht die unmittelbare Tötung. Erst wenn eine Warnung oder beispielsweise ein Schuss in das Knie nicht möglich oder aussichtsreich sind, sind im Einzelfall sogar eine Tötung in Notwehr oder Nothilfe denkbar. Die Schwitzkastenabwehr des Mandanten bewegte sich ohne Weiteres im Rahmen der Notwehr. Es kam aber darauf an zu begründen, dass die gegenteiligen Behauptungen nicht zutreffen.

 

Bei Gefährlicher Körperverletzung droht Freiheitsstrafe!

Der Strafrahmen für eine gefährliche Körperverletzung gem. §§ 223, 224 StGB beträgt Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.

 

Einstellung dank akribischer Arbeit und sorgfältig begründetem Antrag – der Schlüssel zum Erfolg bei H/T

Nach Akteneinsicht begann die Arbeit mit der Ermittlungsakte. Zunächst wurde der genaue Sachverhalt nach Aktenlage ermittelt. Wie üblich bei einer auf Einstellung mangels Tatverdacht gerichteten Verteidigung wurde keine Aussage des Mandanten präsentiert, sondern anhand der Aktenlage begründet, warum eine Notwehr des Mandanten vorlag.

Wir konnten darlegen, dass der als Opfer geführte Zeuge der eigentliche Täter; jedenfalls aber kein strafbares Handeln des Mandanten vorlag.

Die Staatsanwaltschaft folgte unsere Argumentation und stellte das Verfahren antragsgemäß ein. Dem Mandanten blieb damit eine langwierige, nervenaufreibende Gerichtsverhandlung erspart.