2. Februar 2020

ACAB: Ist das Zeigen dieser Aufschrift als Beleidigung strafbar?

von: Sarah Weggenmann, Rechtsreferendarin

 

Egal ob als Graffiti an einer Hauswand, auf Plakaten bei einem Fußballspiel oder als Aufdruck auf Kleidung – immer häufiger kann man den Schriftzug ACAB lesen. Bei der Auslegung von diesem sind der Kreativität keine Grenzen gesetzt, so kommen zB. in Betracht: „Acht Cola, Acht Bier“ oder „All colors are beautiful“.

Typischerweise ist damit jedoch „All Cops are Bastards“ gemeint, was inzwischen auch von den Gerichten als allgemein bekannt vorausgesetzt wird.

Doch stellt dies eine Beleidigung dar? Ist das Zeigen von ACAB strafbar und verboten?

ACAB: Beleidigung – Geldstrafe oder sogar Freiheitsstrafe?

Ob das Zeigen der Aufschrift ACAB strafbar bzw. verboten ist, beurteilt sich danach, ob der Tatbestand der Beleidigung erfüllt ist. Diese ist in § 185 StGB normiert und wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

Der Tatbestand des § 185 StGB (Beleidigung) setzt einen rechtswidrigen Angriff auf die Ehre einer anderen Person durch die Kundgabe der eigenen Miss- oder Nichtachtung voraus.

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1. Kundgabe eines ehrverletzenden Werturteils

Von § 185 StGB werden nur die Kundgabe von Werturteilen sowie die Äußerung von unwahren Tatsachenbehauptungen gegenüber dem Betroffenen selbst erfasst. Werturteile sind dabei alle subjektive, persönliche Wertungen, Einschätzungen und Schlussfolgerungen, die nicht durch Tatsachen belegt sind und als bloße Stellungnahme keinem Beweis zugänglich sind. Der Ausdruck „Bastard“ stellt ein solches negatives Werturteil dar. Die Kundgabe kann dabei mündlich, schriftlich, symbolisch, bildlich, durch Gesten, schlüssige Handlungen oder Tätlichkeiten erfolgen und erfasst somit auch das Zeigen der Aufschrift ACAB. Ob dieses Werturteil tatsächlich ehrverletzend ist und dem Beleidigungstatbestand unterfällt, ist indes höchst problematisch.

Das Akronym „ACAB“ steht mittlerweile stellvertretend für eine systemkritische Auseinandersetzung mit Polizeiarbeit. Dies klingt auch in einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts an (BVerfG NJW 2016, 2643). Da Äußerungen bei der Bewertung im Rahmen des § 185 StGB (Beleidigung) stets kontextbezogen auszulegen sind, spricht vieles dafür, dass gar kein ehrverletzender Charakter angenommen werden kann, sondern es sich schlicht um eine systemkritische straflose Parole handelt, die von der nach Artikel 5 Grundgesetz geschützten Meinungsfreiheit umfasst ist. Unabhängig von dieser in Rechtsprechung und Literatur umstrittenen Frage gilt Folgendes:

 

2. Erkennbarkeit des Betroffenen

Die Kundgabe muss den Betroffenen erkennen lassen, um eine Strafbarkeit zu bewirken. Dabei muss die beleidigte Person zwar nicht namentlich bezeichnet werden, sie muss aber doch bestimmt oder zumindest feststellbar sein. Bei dem Kürzel ACAB geht es aber nicht um einen bestimmten Polizisten, sondern vielmehr um „die Polizei“ bzw. alle „Polizisten“.

 

a. Beleidigung des Kollektivs

Es ist umstritten, ob Behörden, politische Körperschaften und andere Personengemeinschaften überhaupt beleidigungsfähig sind, da das Schutzgut der Beleidigungsdelikte die Ehre ist. Nach der Rechtsprechung ergibt sich aus § 194 Abs. 3 und 4 StGB jedoch die Beleidigungsfähigkeit von Personenmehrheiten, sofern diese eine rechtlich anerkannte gesellschaftliche Aufgabe erfüllen sowie einen einheitlichen Willen bilden können.

Mangels der Fähigkeit zur einheitlichen Willensbildung wurde die Beleidigungsfähigkeit der Institution Polizei von der Rechtsprechung abgelehnt (vgl. zB. BayObLG NJW 1990, S. 921). Das Zeigen von ACAB stellt daher keine Beleidigung der Institution Polizei dar. „Die Polizei“ ist kein beleidigungsfähiger Ehrträger.

 

b. Beleidigung Einzelner unter einer Kollektivbezeichnung

Was ist aber mit dem einzelnen Polizisten, der das ACAB-Symbol wahrnimmt? Ist ACAB dann als Beleidigung strafbar bzw. ist es verboten? 

Hierbei geht es um die Beleidigung einer oder mehrerer einzelner Personen der Personenmehrheit unter der Kollektivbezeichnung „Polizei“. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG NJW 2016, 2643) setzt dies aufgrund der Meinungsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 GG voraus, dass sich

„die allgemein formulierte Äußerung im konkreten Fall auf eine hinreichend überschaubare und abgegrenzte Personengruppe bezieht.“

Da bei dem bloßen Zeigen des Kürzels ACAB kein Bezug zu einer abgrenzbaren Zahl von Mitgliedern der Polizei hergestellt wird und es somit an einer personalisierenden Adressierung der Parole fehlt, begründet dies keine Strafbarkeit. Es genügt auch nicht, dass die Polizeikräfte, welche das ACAB wahrnehmen, eine Teilgruppe aller Polizistinnen und Polizisten bilden. Dies gilt selbst dann, wenn die den Schriftzug zeigende Person weiß, dass Polizisten am Ort der Kundgabe sein und diesen auch wahrnehmen werden.

 

3. Risiken – ACAB + weitere Umstände

Treten jedoch zu dem bloßen Zeigen des Schriftzugs ACAB noch weitere Umstände hinzu, indem die Person zB. einen bestimmten Polizisten gehässig angrinst, mit dem Finger auf ihn zeigt oder den Schriftzug in herausfordernder, provozierender oder verspottender Weise vor den Polizeibeamten zur Schau stellt, könnte dies die erforderliche hinreichende Individualisierung begründen und dazu führen, dass ein Verhalten als Beleidigung strafbar ist. Dies allerdings nur, wenn man entgegen oben dargestellter Auffassung überhaupt einen ehrverletzenden Charakter annimmt.

Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig: „Die Staatsanwaltschaften und Amtsgerichte ignorieren unserer Erfahrung gerade bei ACAB die kritischen Stimmen der Literatur und die wegweisende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Sobald es um Polizisten geht, wird die Objektivität der Strafverfolgungsbehörden, die häufig ohnehin nicht vorliegt, regelmäßig völlig aufgegeben. Anklagen und Verurteilungen wegen ACAB-Parolen sind die traurige Folge dieser Geisteshaltung.“

 

Frühzeitig Rechtsanwalt kontaktieren!

Sollte gegen Sie eine Anzeige wegen Beleidigung vorliegen oder haben Sie die Befürchtung, es könnte zu einer Anzeige kommen, kontaktieren Sie uns gerne an unseren Standorten.

Unsere Strafrechtsspezialisten Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig und Fachanwalt für Strafrecht Albrecht sowie ihr Verteidigerteam werden Sie ausführlich beraten und mit Ihnen das weitere Vorgehen besprechen. Oftmals können wir in solchen Fällen durch gut begründete Schriftsätze eine Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts erreichen.