Strafverteidiger:in: Franziska Mayer, LL.M.
Vorwurf: Besitz von Betäubungsmitteln
Ergebnis: Einstellung nach § 47 Abs. 2 JGG
Wo? AG Hannover
Obwohl die Ermittlungsbehörden meinen Mandanten ursprünglich gar nicht auf dem Schirm hatten, sondern seinen Mitbewohner suchten, fanden die Beamten bei der Durchsuchung der gemeinsamen WG im Zimmer meines Mandanten 256 g Marihuana. Bei durchschnittlicher Qualität hätte das ein Verfahren vor dem Jugendschöffengericht aufgrund eines Verbrechensvorwurfs nach § 29a BtMG bedeutet. Das Wirkstoffgutachten brachte jedoch eine extrem schlechte Qualität des Marihuanas zum Vorschein: nur 1 % THC Wirkstoffgehalt!
Da schloss selbst die Staatsanwaltschaft von Vornherein den Verdacht des Handeltreibens aus.
In der Hauptverhandlung, 1,5 Jahre nach dem Zufallsfund, konnte das Verfahren schließlich zur Einstellung gebracht werden. Mein Mandant macht inzwischen sein Fachabitur und möchte danach Berufschullehrer werden. Die Durchsuchung und die öffentliche Hauptverhandlung waren für meinen nicht vorbestraften 20-jährigen Mandanten Abschreckung genug. Außer eines Drogenberatungsgesprächs als Auflage, sah auch das Gericht keine weitere erzieherische Notwendigkeit.