08. August 2022 | Defensio-Fälle

Grundlose Auseinandersetzung

Strafverteidiger: Christoph Grabitz 

Vorwurf: Körperverletzung und Beleidigung 

Ergebnis: Einstellung mangels hinreichendem Tatverdacht 

 

Unserem Mandanten wurde Körperverletzung und Beleidigung vorgeworfen. In einer Schutzschrift an die Staatsanwaltschaft konnte Strafverteidiger Christoph Grabitz darlegen, dass kein hinreichender Tatverdacht gegen den Mandanten besteht, weil dieser in Notwehr handelte. Auch für eine vom Mandanten ausgehende Beleidigung gab es keinen hinreichenden Tatnachweis. Eine entgegenstehende Behauptung des anderen Beteiligten konnte nach einer sorgfältigen Analyse der Aussage widerlegt werden. Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren nach § 170 Abs. 2 StPO ein.