11. Mai 2019

Dr. Hennig: Führungszeugnis gerettet

von: Dr. jur. Jonas Hennig, Fachanwalt für Strafrecht

 

Mein nicht vorbestrafter Mandant wurde von der Staatsanwaltschaft Kiel wegen 46-fachen gewerbsmäßigen Betruges angeklagt. Die Mindestfreiheitsstrafe für einen gewerbsmäßigen Betrug liegt bei einem halben Jahr Freiheitsstrafe.

 

Gute Argumente entscheidend!

In einem vorab geführten Rechtsgespräch mit Staatsanwaltschaft und Gericht, führte ich zunächst vor Augen, wie umfangreich und langwierig eine streitige Hauptverhandlung werden könnte. Auf der anderen Seite legte ich eine Vielzahl von Strafmilderungsgründen dar, die im Falle einer Verurteilung zu berücksichtigen wären. Schließlich begründete ich, dass jedenfalls die Gewerbsmäßigkeit entgegen der staatsanwaltschaftlichen Annahme ausgeschlossen ist.

Nach diesen Argumenten und dem aufgezeigten Szenario, waren Gericht und Staatsanwaltschaft bereit, meinen Mandanten lediglich zu verwarnen.

 

Ergebnis: Verwarnung mit Strafvorbehalt

Eine Verwarnung mit Strafvorbehalt (§ 59 StGB) ist die geringste Sanktion des Strafgesetzbuches. Sie wird anders als Freiheitsstrafen und Geldstrafen von über 90 Tagessätzen nicht ins Führungszeugnis eingetragen. Dies war entscheidend für meinen Mandanten.

Mit diesem sehr guten Ergebnis der Verständigung (sogenannter Deal) endete das Verfahren nach nur einer guten Stunde.

Die Zukunft des nun glücklichen Mandanten ist gerettet.

 

Ihr Verteidiger Dr. Jonas Hennig