1. Februar 2019

Zur Strafbarkeit verbotener Kraftfahrzeugrennen

Nachdem nach der medienträchtigen Aufhebung des sogenannten Berliner Raserurteils durch den BGH nunmehr jeder weiß, dass ein Raser mangels entsprechenden Tötungsvorsatzes nicht auch gleichzeitig ein Mörder i.S.d. Gesetzes sein muss, sah sich der Gesetzgeber veranlasst, mit dem § 315 d eine Strafvorschrift einzuführen, die nunmehr illegale Autorennen unabhängig vom Eintritt eines Personen- oder Sachschadens unter Strafe stellt. Zuvor stellte ein illegales Autorennen lediglich eine Ordnungswidrigkeit dar.

Die Zeiten von „Too Fast and too Furious“ sind also vorbei.

Nach § 315 d StGB wird nunmehr nicht nur bestraft, wer ein nicht erlaubtes Kraftfahrzeugrennen ausrichtet, durchführt, oder hieran teilnimmt und hierbei möglicherweise auch den Tod oder eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen herbeiführt.

Bestraft wird nach § 315 d Abs.1 Nr.3 StGB auch, wer gewissermaßen „mit sich selbst“ ein Rennen fährt, indem er sich als Kraftfahrzeugführer mit nicht angepasster Geschwindigkeit und rücksichtslos fortbewegt, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen.

Das Strafmaß für diesen Fall reicht von einer einfachen Geldstrafe bis hin zu zwei Jahren Freiheitsstrafe.

Die Intention des Gesetzgebers für diese eigenwillige Vorschrift war natürlich, einen Auffangtatbestand zu schaffen und damit auch all diejenigen bestrafen zu können, bei der eine Subsumtion unter den Begriff des Rennens mangels Feststellbarkeit einer wechselseitigen Übereinkunft zweier Fahrer nicht gelingt.

Auch hatte der Gesetzgeber mutmaßlich diejenigen Motorradfahrer im Sinn, die sich mit einer Go-Pro-Helmkamera bewaffnet, auf die Jagd nach irrwitzigen Geschwindigkeiten machen.

Dabei ist vor allem das nach der Vorstellung des Täters zu bestimmende Merkmal des „Erreichens einer höchstmöglichen Geschwindigkeit“ hochgradig problematisch.

Juristen haben für diese Art von Strafvorschrift einen schönen Begriff entwickelt – ein sogenanntes Delikt mit „überschießender Innentendenz“.

Die höchstmögliche Geschwindigkeit muss hier nicht tatsächlich erreicht worden sein.

Der Täter muss jedoch in der Absicht gehandelt haben, die relativ höchstmögliche Geschwindigkeit seines Gefährtes in der konkreten Situation zu erreichen. Verlangt wird also subjektiv etwas, das objektiv gerade keine Entsprechung findet.

Man stelle sich hierzu nur einmal den Durchschnittsautofahrer vor, der es eilig hat, irgendwo hinzukommen und dabei gar eine rote Ampel überfährt und zuvor rücksichtlos überholt. Möchte nicht auch er die „relativ höchstmögliche Geschwindigkeit“ erreichen und macht er sich damit bereits strafbar?

So mancher Rechtsanwender wird sich die Haare raufen. Insbesondere stellen sich nun absurde Fragen wie: Wie hoch ist denn überhaupt die relativ höchstmögliche Geschwindigkeit im konkreten Fall?

Manch einer wird die Frage der Höchstgeschwindigkeit seines Gefährtes natürlich sofort beantworten können. Vor Gericht empfiehlt sich das natürlich nicht. Wie sieht es aber mit der Beantwortung der Frage bei regennasser Fahrbahn oder aber auf einer Schotterpiste aus?

Ein kriminalpolitisch fragwürdiges Gesetz, das handwerklich misslungen erscheint und rechtlich kaum zu lösende Fragen aufwirft. Auf der anderen Seite eröffnet dieser Tatbestand zahlreiche Verteidigungsoptionen.

Unsere Strafverteidiger stehen Ihnen mit ihrer Expertise auch in diesem Bereich gerne zur Verfügung.

 

 

 

Ein Bericht von Rechtsreferendarin Elisa Diaz Macias