Eine Festnahme oder Verhaftung kann äußerst belastend sein. Für die meisten ist es eine ganz neue Situation, welche mit Überforderung und Angst verbunden ist. Viele wissen daher nicht, wie sie sich verhalten sollen. Dabei ist das Verhalten unmittelbar vor und nach der Festnahme sehr wichtig. Hier finden Sie die wichtigsten Informationen zusammengefasst.
Die ersten Schritte: Das sollten Sie tun bzw. nicht tun
- SCHWEIGEN ZUM TATVORWURF
Ganz wichtig ist, dass Sie von ihrem Schweigerecht Gebrauch machen und sich nicht auf eine polizeiliche Befragung einlassen. Alles was sie sagen kann gegen Sie gewertet werden und falsch aufgenommen werden. Egal ob schuldig oder unschuldig: Schweigen wird niemals gegen Sie gewertet. Hinzukommt, dass die Polizei in der Regel nicht auf Ihrer Seite steht, selbst wenn sie Ihnen das Gefühl vermittelt. Auf diese Weise wollen die Beamten meistens den Beschuldigten, welcher bezüglich der Situation unerfahren ist, dazu verleiten, die Tatvorwürfe einzuräumen.
- KEIN WIDERSTAND LEISTEN
Keinesfalls sollten sie gegenüber der Polizei aktiven Widerstand leisten. Dies könnte nämlich den Verdacht erhärten, dass Sie die, Ihnen vorgeworfene, Tat auch tatsächlich begangen haben. Außerdem können Sie sich zusätzlich wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte nach § 113 StGB oder wegen eines tätlichen Angriffs nach § 114 StGB strafbar machen. § 114 StGB nicht einmal Körperverletzungsvorsatz voraus. Häufig decken sich Polizisten gegenseitig und sprechen sich ab, um so schon bei kleinsten Bewegungen einen Strafbarkeitsvorwurf zu konstruieren.
Das kann Ihr Anwalt tun
Sehr wichtig ist es, dass Sie sich möglichst früh um einen Verteidiger bemühen. Sobald das geschehen ist sollten Sie ihrem Anwalt umgehend eine Vollmacht erteilen, damit dieser handlungsfähig ist. Dann kann der Anwalt sich einen ersten Überblick verschaffen. Diesen erhält er vor allem durch Akteneinsicht aber auch durch das Gespräch mit Ihnen.
Was ist der Unterschied zwischen einer Festnahme und einer Verhaftung?
Bei einer Festnahme liegt noch kein Haftbefehl vor, während die Verhaftung nur aufgrund eines Haftbefehls erfolgt. Der Haftbefehl wird vom Ermittlungsrichter auf Antrag der Staatsanwaltschaft erlassen. Wenn eine Verhaftung aufgrund eines Haftbefehls erfolgt ist, kommt der Beschuldigte in Untersuchungshaft. Zuvor wird er aber dem Ermittlungsrichter vorgeführt. Hier muss bereits ein Anwalt dabei sein.