Untersuchungshaft

Die Untersuchungshaft gemäß der §§ 112 ff. StPO ist das schärfste Mittel, das die Justiz in Deutschland gegen einen Beschuldigten anwenden kann. Sie kann und darf nur dann angeordnet werden, wenn es zur ordnungsgemäßen Durchführung des Strafverfahrens notwendig ist.

Strafverteidiger Christian Albrecht:
„Sollten Sie oder eine bekannte Person verhaftet werden, leisten Sie keinen Widerstand. Kontaktieren Sie mich sofort und machen Sie keinerlei Aussage zur Sache gegenüber den Ermittlungsbehörden!“

Wann darf eine Untersuchungshaft angeordnet werden?

Damit ein Beschuldigter in Untersuchungshaft genommen werden kann, muss sowohl ein dringender Tatverdacht als auch ein Haftgrund vorliegen. Zudem muss die Untersuchungshaft verhältnismäßig sein.

Der Verdacht gegen einen Beschuldigten kann in strafprozessualer Hinsicht drei Grade erlangen: Besteht lediglich der (noch nicht erhärtete) Verdacht, der Beschuldigte könnte sich möglicherweise strafbar gemacht haben, ist von einem Anfangsverdacht die Rede.

Ein hinreichender Tatverdacht liegt vor, wenn sich der Verdacht insoweit erhärtet hat, als dass eine Verurteilung nach Abschluss der Ermittlungen wahrscheinlich ist.
Beides genügt für eine Inhaftierung nicht: Ein dringender Tatverdacht liegt erst dann vor, wenn der Beschuldigte mit großer Wahrscheinlichkeit Täter oder Teilnehmer einer Straftat ist.

Weiterhin schreibt der § 112 StPO vor, dass mindestens ein Haftgrund vorliegt. Mögliche Haftgründe sind:

  • Flucht

    Der mutmaßliche Täter versucht beispielsweise durch Untertauchen oder Absetzen ins Ausland der Strafverfolgung zu entgehen.

  • Wiederholungsgefahr

    bei schweren Straftaten

  • Verdunkelungsgefahr

    Der Beschuldigte ist dringend verdächtig, Beweismittel zu manipulieren oder zu vernichten. Hierzu gehört auch das Beeinflussen potenzieller Zeugen.

  • Fluchtgefahr

    Die verdächtigte Person wird mit hoher Wahrscheinlichkeit Versuche unternehmen, sich dem Strafverfahren zu entziehen.

Das Vorliegen eines Haftgrundes darf seitens des Gerichts allerdings nicht bloß unterstellt werden, ohne dass konkrete Anhaltspunkte hierfür vorliegen. Eine Fluchtgefahr muss beispielsweise immer an tatsächlichen Umständen gemessen werden (z.B. bisherige Fluchtversuche, fehlende soziale Bindungen, Drogenabhängigkeit, keine gesicherten Lebensverhältnisse etc.). Nicht per se für eine Fluchtgefahr sprechen hohe Straferwartungen.

Strafverteidiger Christian Albrecht:
Staatsanwaltschaften und Gerichte gehen oft vorschnell von einer Fluchtgefahr aus. Die Aufgabe besteht meist darin, diese Annahme zu widerlegen. Argumente gegen eine Fluchtgefahr sind beispielsweise feste familiäre Bindungen oder berufliche Tätigkeiten.

Weiterhin muss die Anordnung der Untersuchungshaft auch verhältnismäßig sein, schließlich handelt es sich um einen massiven Eingriff in die Freiheit eines zu diesem Zeitpunkt nicht verurteilten Menschen, für den die Unschuldsvermutung gilt.

Aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz geht auch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts hervor, dass ein Haftgrund auch bei schweren Straftaten unabdinglich ist. An den Haftgrund sind in diesen Fällen lediglich geringere Anforderungen zu stellen.

Verteidigungsmöglichkeiten gegen die Untersuchungshaft

Unabhängig von Schuld oder Unschuld ist der Aufenthalt in einer Untersuchungshaftanstalt die wohl unangenehmste und bedrückendste Situation, in die ein Beschuldigter im Strafverfahren geraten kann. Hinzu kommt, dass der Verdächtige an seiner Arbeitstätigkeit sowie familiären Verpflichtungen gehindert wird. Auch um die erhobenen Vorwürfe nicht an die Öffentlichkeit gelangen zu lassen, gilt es daher, die Haft schnellstmöglich zu beenden.

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Strafverteidiger Christian Albrecht:
Beim Versuch der raschen Beendigung der Untersuchungshaft ist insbesondere darauf zu achten, dass dennoch alle Verteidigungschancen gewahrt bleiben.

Gegen die Untersuchungshaft kann wie folgt vorgegangen werden:

  • Im Rahmen einer Haftprüfung können Argumente gegen einen Haftgrund vorgebracht werden. Weiterhin kann versucht werden, den dringenden Tatverdacht zu entkräften. Nach Beantragung einer Haftprüfung erfolgt innerhalb von zwei Wochen ein Verhandlungstermin zur Haftprüfung, weshalb es sich hierbei um ein besonders kurzfristiges Mittel handelt.
  • Weiterhin kann das Mittel der Haftbeschwerde genutzt werden. Hierbei wird ein höherinstanzliches Gericht dazu veranlasst, den Haftbefehl auf etwaige Rechtsfehler (z.B. keine ausreichende Begründung) zu prüfen.
  • Ebenso kann – je nach Sachbearbeiter – in manchen Fällen im Rahmen einer Verständigung mit dem zuständigen Staatsanwalt oder der Staatsanwältin erreicht werden, dass die Staatsanwaltschaft selbst beantragt, den Haftbefehl aufzuheben oder (möglicherweise gegen Kaution oder Meldeauflagen) außer Vollzug zu setzen.

Notwendigkeit eines Strafverteidigers bei Untersuchungshaft

Nur eine engagierte, vorurteilsfreie Strafverteidigung garantiert Ihnen bestmögliche Chancen auf eine rasche Beendigung der Untersuchungshaft. Das Team um die Rechtsanwälte und Strafverteidiger Christian Albrecht und Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig ist erfahren in der Verhandlungsführung mit Haftrichtern und konnte in der Vergangenheit bereits vielfach eine Aufhebung bzw. Außervollzugsetzung von Haftbefehlen erwirken.

Die Hinzuziehung eines Strafverteidigers ist bei angeordneter Untersuchungshaft allerdings nicht nur sinnvoll, sondern auch zwingend notwendig: Gemäß § 140 Abs. 2 Nr. 4 StPO erhalten Sie in diesem Fall (unabhängig von ihrer finanziellen Situation) ohnehin einen Verteidiger.

Ein von Ihnen gewählter Verteidiger kann sich demnach auch Pflichtverteidiger beiordnen lassen (sogenannter „Wahlpflichtverteidiger“).

Treffen Sie keine Auswahl, wählt das Gericht einen Verteidiger aus, wobei die Gerichte erfahrungsgemäß vorwiegend konfliktscheue Rechtsanwälte auswählen, die ihnen selbst wenig Arbeit bereiten.
Überlassen Sie die Auswahl Ihres Anwalts daher nie dem Gericht, sondern kontaktieren Sie uns rechtzeitig.

Im Fall der Beiordnung ist zudem ein Teil, im Einzelfall sämtliche Kosten gesichert, da diese gegenüber der Staatskasse abgerechnet werden können.

Anrechnung der Haftstrafe

Die Zeit der Untersuchungshaft wird gemäß § 51 StGB auf eine eventuell ausgesprochene Strafe angerechnet. Wird der Angeklagte zur Zahlung einer Geldstrafe verurteilt, erfolgt eine Umrechnung nach vorgegebenem Maßstab. Im Falle eines Freispruchs erhält die Person eine Entschädigung von 25 Euro pro Tag.

Erfahrungen & Bewertungen zu H/T Dr. Hennig & Thum Rechtsanwälte
dr-jonas-hennig
  • Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht, Strafverteidiger
  • Ausschließliche Tätigkeit im Strafrecht
  • 10 Jahre Erfahrung in allen Verfahrensstadien bundesweit
  • Zugelassen an allen deutschen Amtsgerichten, Landgerichten, Oberlandesgerichten und dem Bundesgerichtshof für Strafsachen
  • Dozent für Straf- und Strafprozessrecht (auch FAO-Dozent: Dozent für andere Fachanwälte im Strafrecht
  • Abschluss mit Doppelprädikatsexamen (Landesbester)
  • Autor zahlreicher strafrechtlicher Publikationen
  • Spitzenbewertungen
  • Terminvereinbarung in der Regel sofort möglich
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ra-christian-albrecht
  • Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht, Strafverteidiger
  • Ausschließliche Tätigkeit im Strafrecht
  • Zugelassen an allen deutschen Amtsgerichten, Landgerichten, Oberlandesgerichten und dem Bundesgerichtshof für Strafsachen
  • Dozent für Strafrecht
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