von ht-strafrecht | 9. Mai 2021 | Defensio

Rechtsanwalt für Strafrecht Christian Albrecht erwirkt eine Einstellung mangels Tatverdacht beim Vorwurf der fahrlässigen Brandstiftung

Unser Mandant erhält eine polizeiliche Vorladung als Beschuldigter mit dem Vorwurf der fahrlässigen Brandstiftung gem. § 306d StGB. Zusammen mit Fachanwalt für Strafrecht Albrecht wurde zunächst das weitere Fortgehen geklärt: Schweigen gegenüber der Polizei und Akteneinsicht beantragen.

Nach Akteneinsicht stellt sich heraus, dass die Mandantin kurzzeitig das Zimmer verlassen habe, obwohl in deren Schlafzimmer Teelichter auf einem Tisch brannten. Anschließend habe sich ein Wandteppich durch einen Luftzug gelöst, sei auf die Teelichter gefallen und habe Feuer gefangen.

Für fahrlässige Brandstiftung droht Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe!

Nach Akteneinsicht wurde die Ermittlungsakte akribisch durchgearbeitet. In einem ersten Schritt wurden alle Indizien und scheinbaren Indizien nach Aktenlage zusammengestellt. In einem zweiten Schritt wurde ausführlich mit Rechtsprechung und Fachliteratur begründet, weshalb ein Tatnachweis nicht geführt werden kann.

Erstens wurde dargelegt, dass die Täterschaft nicht zweifelsfrei festgestellt werden kann, da sie zusammen mit einer Freundin die Kerzen angezündet hatte. Es ist nach dem Grundsatz in dubio pro reo möglich, dass die Freundin diejenigen Teelichter angezündet hat, welche schließlich Brandmittel wurden.

Zweitens konnte unserer Mandantin die für einen Fahrlässigkeitsvorwurf notwendige Sorgfaltspflichtverletzung nicht nachgewiesen werden. Ein kurzzeitiges Verlassen des Zimmers, wobei alle sonstigen Sicherheitsvorkehrungen bezüglich der Teelichter eingehalten wurden, kann aufgrund dieser ungewöhnlichen Verkettung bedauerlicher Umstände keinen üblichen Geschehensablauf darstellen. Ein solcher untypischer Ablauf ist nicht erkennbar.

 

Einstellung des Verfahrens erreicht

Die Staatsanwaltschaft hat sich den überzeugenden Argumenten der Schutzschrift angeschlossen und das Verfahren schließlich mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt.