Unsere Mandantin erhält eine polizeiliche Vorladung als Beschuldigte mit dem Vorwurf der Beleidigung sowie üblen Nachrede. Im persönlichen Gespräch mit Fachanwalt für Strafrecht Albrecht wird die Verteidigungsstrategie erörtert.
Nach Akteneinsicht stellt sich heraus, dass die Mandantin von einem ihrer Vorgesetzten angezeigt wurde. Dieser behauptete, die Mandantin habe sich abwertend über den leitenden Polizeibeamten geäußert. Außerdem soll ein Zeuge geäußert haben, die Mandantin habe einen anderen Polizeibeamten damit bezichtigt, dass gegen diesen wegen mehreren Straftaten ermittelt werde.
Neben Disziplinarverfahren drohte Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder Geldstrafe
Nachdem die Akte akribisch durchgearbeitet wurde, war klar: Hinsichtlich der Beleidigung liegt ein absolutes Verfahrenshindernis vor. Der hierfür nötige Strafantrag wurde zu spät gestellt.
In Bezug auf die üble Nachrede konnte Fachanwalt für Strafrecht Albrecht mittels aussagepsychologischer Analyse und Fachliteratur begründen, dass erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussage des einzigen Belastungszeugen bestehen.
Die Staatsanwaltschaft hat sich den überzeugenden Argumenten der Schutzschrift angeschlossen und das Verfahren schließlich mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt.