von ht-strafrecht | 3. Juni 2021 | Defensio

„Catcalling“ – gesetzliche Regelung erforderlich?

von: Rechtsreferendarin Laura Düwer

„Catcalling“ – gesetzliche Regelung erforderlich?

Großes Aufsehen erlangte die Petition einer Studentin aus Fulda. Ihr Ziel: „Catcalling“ strafbar machen. Was Catcalling ist und wie die derzeitige Rechtslage bestellt ist klärt dieser Beitrag.

Was ist Catcalling?

Sprüche wie „Schnecke, komm doch mal rüber“ und „Zeig mal deine T*tten“, sowie Pfiff- und Kussgeräusche und obszöne Gesten ist insbesondere für viele Frauen Tagesordnung. Derartige Sprüche und Geräusche in der Öffentlichkeit werden „Catcalling“ genannt. Opfer derartiger Belästigungen sind neben jungen Frauen oft auch Homosexuelle, Transsexuelle und Menschen mit Behinderung oder anderer Hautfarbe. Die Betroffenen fühlen sich in der Regel gedemütigt.

„Nicht jeder Mann macht es, aber jede Frau kennt es.“

Die Petition

Es ist 2020. Catcalling sollte strafbar sein.

So der Titel der Petition. Beinahe 70.000 Unterstützer hat diese Petition bereits gefunden. Das Anliegen soll dem Petitionsausschuss des Bundestages vorgelegt werden. In Frankreich ist Catcalling bereits seit 2018 strafbar und wird mit Geldstrafen von bis zu 750 Euro geahndet. Auch in Belgien, Portugal und den Niederlanden wurde dieser Form der sexuellen Belästigung mit einer Strafnorm entgegengewirkt. In Großbritannien wird derzeit auch über die Einführung einer Strafnorm diskutiert.

„Noch viel wichtiger als die Geldstrafen ist das Bewusstsein, das geschaffen wird.“

Die derzeitige Rechtslage

Die Sexualdelikte gemäß §§ 177ff. StGB setzen einen körperlichen Kontakt von einiger Erheblichkeit voraus. Verbale Attacken fallen demnach nicht unter die Gruppe der Sexualdelikte, werden sie doch oft gerade als sexuelle Attacke wahrgenommen.

Allenfalls käme eine Beleidigung gemäß § 185 StGB in Betracht. Für eine Strafbarkeit bedarf es jedoch einer Äußerung, die den Beleidigten in seiner Ehre verletzt und eine Missachtung kundgibt. Somit werden nicht alle Äußerungen unter die Strafnorm fallen. Der BGH hat hierzu ausgeführt:

 „Eine ehrverletzende Kundgabe von Missachtung liegt regelmäßig nicht allein in der sexuell motivierten Äußerung des Täters. Denn allein die sexuelle Motivation des Täters, mit der er den Betroffenen unerwünscht und gegebenenfalls in einer ungehörigen das Schamgefühl betreffenden Weise konfrontiert, genügt für die erforderliche (…) herabsetzende Bewertung des Opfers nicht.“

 Ob es zu einer gesetzlichen Änderung kommt, bleibt abzuwarten.

 

Defensio Kommentar: Aus unserer Sicht ist es wichtig ein Bewusstsein dafür zu schaffen, dass solche Verhaltensweisen nicht akzeptabel sind. Das Strafrecht, das seiner Funktion nach nur in äußersten Extremfällen greifen soll (ultima ratio-Funktion), als gesellschaftliches Erziehungsinstrument zu nutzen, ist falsch. Gerade die letzten Reformen haben gezeigt, dass das Strafrecht diese Funktion nicht erfüllen kann. Frustrierende Verfahren für Opfer, Mehrbelastungen für die Justiz und die Vernachlässigung der Förderung intrinsischer Motivation zum Umdenken sind die Folge. Zweckgebundene Investition in Bildung und klare Bekenntnisse gegen solches Verhalten innerhalb eines gesellschaftlichen Diskurses sind politische Handlungsmittel, die wirken.