Unser Mandant erhält eine polizeiliche Vorladung als Beschuldigter. Der Vorwurf lautete zunächst: Körperverletzung. Fachanwalt für Strafrecht Albrecht berät den Mandanten eingangs in einem persönlichen Gespräch. Anschließend wurde Akteneinsicht beantragt. Dem Mandanten wurde geraten gegenüber der Polizei zu schweigen.
Nach Akteneinsicht stellt sich heraus, dass unserem Mandanten vorgeworfen wird, einem anderen Verkehrsteilnehmer durch das offene Fenster seines Pkw ins Gesicht gespuckt zu haben.
Auch wurde bekannt, dass die ermittelnden Polizeibeamten den Sachverhalt rechtlich falsch würdigten. Die Staatsanwaltschaft hatte richtigerweise erkannt, dass es sich bei dem Vorwurf höchstens um eine Beleidigung handeln kann und nicht etwa um eine Körperverletzung.
Bei einfacher Beleidigung droht eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. Vorliegend drohen jedoch bis zu zwei Jahre Freiheitsstrafe, da die Beleidigung mittels einer Tätlichkeit begangen worden sei.
In einer umfassenden Schutzschrift greift Fachanwalt für Strafrecht Albrecht die vermeintlichen Indizien an und konnte darlegen, dass nicht genügend Anhaltspunkte für die Täterschaft unseres Mandanten vorliegen.
Die Staatsanwaltschaft folgte unserem Antrag und hat das Verfahren schließlich mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt. Der Mandant war erleichtert und dankbar, dass ihm eine öffentliche Gerichtsverhandlung erspart blieb.