Strafverteidigerin: Jonas Göttert
Vorwurf: Misshandlung von Schutzbefohlenen
Ergebnis: Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO
Der Mandanten ist Einrichtungsleiter eines Pflegeheims. Ihm wurde vorgeworfen, dafür verantwortlich zu sein, dass einer der Bewohnerinnen mehrere Tage lang keine Flüssigkeit und keine Nahrung angeboten worden sei. Strafverteidiger Göttert konnte darlegen, dass eine mangelnde Versorgung durch das Pflegepersonal nicht ersichtlich ist und jedenfalls der Mandant für etwaige Fehleinschätzungen des Pflegepersonals strafrechtlich nicht belangt werden kann. Die Staatsanwaltschaft folgte dem Antrag und stellte das Verfahren mangels hinreichendem Tatverdacht ein.