28. Juni 2022 | Defensio-Fälle

Betrogene Dealer: Wenn der Täter eigentlich Opfer ist

Strafverteidiger: Rechtsanwalt Oliver Moro  

Vorwurf: Handeltreiben und Besitz mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen  

Ergebnis: Weisung 

Wo: Amtsgericht Lübeck  

 

Der Mandant hat eingeräumt mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Handel getrieben zu haben wie auch in einem weiteren Fall Betäubungsmittel besessen zu haben.

In einer Zollkontrolle wurde in dem Pkw des Mandanten u.a. knapp 1 kg Marihuana sichergestellt. Er erwarb die Betäubungsmittel zu einem Preis von 3.600 EUR. Die Wirkstoffmenge betrug lediglich 0,64 %, sodass der Anklage trotz des hohen Bruttogewichts lediglich 5,33 g Wirkstoff THC zugrunde zu legen war und daher der Schwellenwert zur nicht geringen Menge nicht erreicht wurde. Das Gericht stimmte der Auffassung der Verteidigung zu, dass eine Weisung und eine geringe Geldauflage als tat- und schuldangemessenes Ergebnis ausreichend sind.