29. Mai 2020

Strafverfolgung gegen 14-jährigen Jugendlichen verhindert! Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig erwirkt Einstellung beim Vorwurf des Hausfriedensbruchs und der Beleidigung!

von: Rechtsreferendarin Nadine Rauschenberger

 

Unser Mandant erhielt eine polizeiliche Vorladung mit dem Vorwurf der Beleidigung und des Hausfriedensbruchs. Seine Eltern informierten sich über mögliche Konsequenzen und beauftragten umgehend Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig. Der Vorladungstermin wurde durch die Kanzlei abgesagt und Akteneinsicht beantragt.

 

Der Tatvorwurf

Die Ermittlungsbehörden warfen unserem gerade 14-jährigen Mandanten vor, sich mit seinen Freunden in einer fremden Schule ohne Erlaubnis aufgehalten zu haben. Als ein Lehrer sie darauf aufmerksam gemacht habe, habe einer aus der Gruppe diesen als „Hurensohn“ beschimpft. Unser Mandant wurde als Beschuldigter eingestuft, obwohl es in der Akte schon Anhaltspunkte dafür gab, dass ein Dritter den Lehrer beleidigt hatte. Es wurde sogar zur ED-Behandlung (Fingerabdrücke etc.) wie ein Schwerkrimineller geladen.

 

Auch bei Delikten im unteren Bereich drohen empfindlichen Strafen!

Hausfriedensbruch wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Bei Beleidigung droht sogar Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe. Natürlich ist das nur Theorie und im Jugendstrafrecht wäre eine milde Sanktion zu erwarten gewesen. Besser als jede Sanktion ist aber natürlich eine Einstellung mangels Tatverdacht.

 

Mit gut begründetem schriftlichem Antrag zur Einstellung

Nach Akteneinsicht wurde die Ermittlungsakte akribisch durchgearbeitet. Sämtliche Indizien wurden nach Aktenlage zusammengestellt. Unter ausführlicher Würdigung der einschlägigen Rechtsprechung und Fachliteratur wurde die Unschuld unseres Mandanten begründet. Wir konnten darlegen, dass unser Mandant nicht an der Beleidigung beteiligt war. Bzgl. des Vorwurfs des Hausfriedensbruchs konnten wir argumentieren, dass unserem Mandanten – wie bestimmt auch vielen Anderen – gar nicht bewusst war, dass das Betreten einer anderen Schule ohne Erlaubnis verboten sein kann.

Achtung: Vorbestraft zu sein kann gerade Jugendlichen bei ihrer späteren Ausbildungs-/ Berufswahl empfindlich schaden! Auch eine Eintragung im Erziehungsregister gilt es zu verhindern!

Der Antrag wurde mit dem Mandanten abgestimmt. Die Staatsanwaltschaft konnten wir ebenso überzeugen! Sie stellte das Verfahren antragsgemäß ein. Wir wünschen unserem jungen Mandanten nur das Beste für seine Zukunft!