Jugendstrafrecht

Das Erwachsenenstrafrecht und das Jugendstrafrecht unterscheiden sich hinsichtlich der zugrundeliegenden Prinzipien maßgeblich. Im Jugendstrafrecht steht der Gedanke, den Straftäter erziehen zu wollen, mehr im Vordergrund als die Absicht, ihn zu bestrafen. Dennoch ist es bei schweren Straftaten und entsprechender Historie des Jugendlichen auch möglich, dass ein Jugendlicher oder Heranwachsender eine mehrjährige Haftstrafe zu befürchten hat. Umso mehr ist es essentiell, sich an einen Anwalt für Jugendstrafrecht zu wenden.

Anwalt für Jugendstrafrecht

Zudem können entsprechende Eintragungen ins Führungszeugnis die Zukunft des Jugendlichen auch mittelfristig erheblich beschädigen.

Benötigen Sie als junge Person oder als Elternteil sachverständigen Rat durch einen Anwalt für Jugendstrafrecht in einem Verfahren? Wenden Sie sich vertrauensvoll an Fachanwältin für Strafrecht Mayer.

Bevor Sie uns mandatieren, erfolgt ein Erstgespräch, in dem ein Anwalt für Jugendstrafrecht eine unverbindliche Ersteinschätzung zu Ihrem Fall im Jugendstrafrecht geben und Ihnen unsere Vorgehensweise erläutert wird.

Anschließend können Sie gemeinsam mit Ihrem Sohn oder Ihrer Tochter entscheiden, ob Ihnen unser Ansatz zusagt und Sie uns als Ihren Anwalt für Jugendstrafrecht mandatieren möchten.

Wann findet Jugendstrafrecht Anwendung?

Franziska Mayer | Fachanwältin für Strafrecht:

„Jugendstrafrecht wird bei Personen immer angewendet, die zum Zeitpunkt der Tat Jugendliche (14 bis 17 Jahre) sind. Unter Umständen gilt Jugendstrafrecht auch für Täter, die zur Tatzeit Heranwachsende (18 bis 20 Jahre) waren.“

Wie die Formulierung „unter Umständen“ bereits erkennen lässt, ist die Anwendung von Jugendstrafrecht auf Erwachsene grundsätzlich nicht möglich. Nach dem Gesetzeswortlaut wird Jugendstrafrecht demnach für Heranwachsende nur ausnahmsweise angewendet. Dies ist der Fall, wenn eine Reifeverzögerung oder eine jugendtypische Verfehlung zu erkennen ist.

In der Praxis wird von dieser Ausnahme hingegen sehr häufig Gebrauch gemacht. Aufgabe des Anwalts für Jugendstrafrecht ist demnach häufig, dafür zu sorgen, dass das JGG (Jugendgerichtsgesetz) angewendet wird.

Dies kann der Rechtsanwalt oftmals erreichen, indem Argumente für eine Verzögerung der Reife des Beschuldigten vorgebracht werden. Für eine Reifeverzögerung im Sinne des Jugendstrafrechts sprechen mitunter bereits für junge Erwachsene „gewöhnliche“ Kriterien, wie die der Wohnsitz im Elternhaus, finanzielle Unterstützung, Schulbesuch und ein jugendlicher Freundeskreis.

Anwalt für Jugendstrafrecht

Anwalt Jugendstrafrecht

 

Mit einem guten Anwalt für Jugendstrafrecht kann jedoch – wie im Erwachsenenstrafrecht – gemäß § 21 JGG auch eine Aussetzung der Strafe zur Bewährung erreicht werden. Ist eine schwere Straftat Gegenstand der Verhandlung und eine Freispruchverteidigung aussichtslos, kann dies das Verteidigungsziel im Jugendstrafrecht darstellen.

Hierbei gilt es, das Gericht davon zu überzeugen, dass die Verurteilung und der Strafprozess eine Lehre war und es eines Vollzugs der Haftstrafe nicht bedarf. Regelmäßig erhält der Jugendliche im Falle einer Bewährungsstrafe Auflagen und eine Bewährungsaufsicht. In einigen Fällen besteht die Chance, eine Berufsausbildung zu absolvieren und sozialpädagogisch betreut zu werden.

Sanktionen im Jugendstrafrecht

Neben der Haftstrafe (Jugendstrafe) existieren gegenüber dem Erwachsenenstrafrecht für Jugendliche und Heranwachsende zahlreiche weitere Sanktionen.

Häufig werden im Jugendstrafrecht sogenannte Weisungen gemäß § 10 JGG erteilt. Hier kommen insbesondere Weisungen hinsichtlich des Aufenthaltsortes, einer Berufsausbildungsstelle, Arbeitsleistungen (auch als „Sozialstunden“ bekannt) sowie die Teilnahme an einem sozialen Trainingskurs oder an einem Täter-Opfer-Ausgleich in Betracht.

Die Weisung ist eine sogenannte Erziehungsmaßregel und zielt vornehmlich darauf ab, den jungen Menschen in seiner Entwicklung wieder in die richtigen Bahnen zu lenken.

Zudem besteht im Jugendstrafrecht die Möglichkeit der Anwendung sogenannter Zuchtmittel, wie zum Beispiel Auflagen, Verwarnungen oder Jugendarrest. Mögliche Auflagen sind beispielsweise eine Entschuldigung beim Opfer aber auch die Zahlung eines Geldbetrages.

Unter den Zuchtmitteln ist der Jugendarrest das schärfste Mittel. Hierbei wird zwischen Dauerarrest (bis zu vier Wochen), Freizeitarrest (ein bis zwei Freizeiten wöchentlich) und Kurzarrest unterschieden. Der Jugendarrest kann ebenfalls verhängt werden, wenn erteilten Weisungen nicht nachgekommen wird.

Einen Jugendarrest gilt es in der Strafverteidigung tunlichst zu verhindern. Jeder gute Anwalt für Jugendstrafrecht weiß: Beim Jugendarrest steht nicht die Resozialisierung, sondern die Bestrafung des Jugendlichen im Vordergrund. Der Jugendliche soll für die Zukunft abgeschreckt werden. Häufig tritt das genaue Gegenteil ein.

Der Jugendliche ist gemeinsam mit anderen straffällig gewordenen Jugendlichen eingesperrt und lernt dort wesentlich kriminellere Menschen kennen. Nicht selten ist der Jugendarrest der Beginn einer kriminellen Karriere bis ins Erwachsenenalter.

Welche Einstellungsmöglichkeiten gibt es?

Wie auch im Erwachsenenstrafrecht können im Jugendstrafrecht viele Strafverfahren bereits im Ermittlungsverfahren zur Einstellung gebracht werden. Dies geschieht häufig, indem ein Anwalt für Jugendstrafrecht die Einstellung in einem umfangreichen Schriftsatz beantragt.

Die Argumentation des Anwalts für Jugendstrafrecht kann beispielsweise darauf abzielen, dass die Geringfügigkeit der begangenen Tat dargelegt und eine Einstellung des Verfahrens nach § 45 JGG i.V.m. § 153 StPO angeregt wird.

Des Weiteren kann im Jugendstrafrecht durch einen Täter-Opfer-Ausgleich darauf hingewirkt werden, dass die Staatsanwaltschaft gemäß § 45 Abs. 2 JGG von einer Anklageerhebung absieht. Schließlich besteht auch die Möglichkeit, das Verfahren gegen geständige Täter bei Erfüllung einer Auflage einzustellen. Eine Verfahrenseinstellung ist im Jugendstrafrecht auch nach Anklageerhebung unter den Voraussetzungen des § 47 JGG möglich.

In der Vergangenheit konnte das Team um Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig sowie Fachanwalt für Strafrecht Christian Albrecht bereits zahlreiche jugendstrafrechtliche Ermittlungsverfahren zur Einstellung bringen. Eine kostenintensive und psychisch für den Jugendlichen bzw. Heranwachsenden (und dessen Angehörige) belastende Gerichtsverhandlung konnte vielfach vermieden werden.

Notwendigkeit der Strafverteidigung für das Jugendstrafrecht

Für die bestmögliche Wahrung der Rechte jugendlicher oder heranwachsender Beschuldigter ist die Einschaltung eines Rechtsanwalts für Jugendstrafrecht erforderlich.

 

Drohende Strafen: Freiheitsentzug

Auch im Jugendstrafrecht kann eine Haftstrafe Konsequenz der Straftat sein. Bereits aus diesem Grund gilt es, mit einem Anwalt für Jugendstrafrecht bestmöglich für einen Freispruch oder eine Verfahrenseinstellung zu kämpfen. Dies kann ein Jugendlicher auf keinen Fall alleine tun. Sitzt ein Jugendlicher oder Heranwachsender unverteidigt auf der Anklagebank, ist er der Staatsanwaltschaft und dem Gericht hilflos ausgesetzt.

Diese Situation führt selbst bei Erwachsenen regelmäßig dazu, dass der Beschuldigte das Verfahren nur schnellstmöglich „über sich ergehen lassen möchte“ und den Ausführungen der Staatsanwaltschaft nichts oder nur kaum etwas entgegengesetzt wird. Bereits die bloße Anwesenheit eines kompetenten Rechtsanwalts sorgt im Jugendstrafrecht oftmals dafür, dass Staatsanwaltschaft und Gericht zurückhaltender sind.

 

Verteidigungsziel: Keine Hürden für die Zukunft

Ein Verteidiger kann weiterhin sicherstellen, dass sie sich über die Konsequenzen möglicher Verfahrensausgänge im Klaren sind, beispielsweise bezüglich etwaiger Eintragungen im Bundeszentralregister bzw. Führungszeugnis. Diese können bei der späteren Suche nach einem Ausbildungsplatz regelmäßig eine erhebliche Hürde darstellen.

 

Jugendstrafrecht Anwalt

Beispielsweise erfolgt bei der Verhängung von Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln keine Eintragung in das Bundeszentralregister und im Führungszeugnis. Außerdem werden bestimmte Sanktionen zwar im Zentralregister, aber nicht im Führungszeugnis aufgenommen.

 

Verteidigungsziel: Umdenken erzeugen

Ist es nicht ein falsches Signal, dass das Strafverfahren gegen mein schuldiges Kind nun eingestellt wurde und es keine Konsequenzen befürchten muss?“ lautet eine häufige Frage von Elternteilen an die Anwältin für Jugendstrafrecht nach einer erfolgreichen Strafverteidigung.

Franziska Mayer | Anwältin für Jugendstrafrecht:
„Klares nein. Mit entsprechenden Erziehungsmaßnahmen und professioneller Hilfe werden Sie ihr Kind immer besser auf den rechten Weg zurückbringen können als durch eine Bestrafung nach dem JGG.“

Rechtsanwältin Franziska Mayer führt neben der Strafverteidigung mit jugendlichen und heranwachsenden Beschuldigten auch klärende Gespräche – mit und ohne Anwesenheit der Elternteile. Besteht zu dem jungen Mandanten ein vertrauensvolles Verhältnis, kann der Impuls eines Strafverteidigers manchmal mehr bewirken als Eltern, Lehrer und erst Recht als Staatsanwälte. Solche eindringlichen und gleichzeitig empathisch geführten Gespräche führen häufig zum Umdenken und legen den ersten Schritt in Richtung Resozialisierung.

Auf den richtigen Weg zurückleiten

Franziska Mayer | Fachanwältin für Strafrecht:

„Uns liegt im Jugendstrafrecht daran, einen nachhaltigen positiven Effekt zu erzielen. Wir sind bei allen Mandanten im Jugendstrafrecht überzeugt: Jugendliche müssen können einsehen, dass ein Leben ohne Straftaten der bessere Weg ist.“

Die innere Motivation, künftig straffrei zu bleiben, kann auch durch professionelle Hilfe, zum Beispiel Anti-Aggressions-Trainings oder Suchttherapien hervorgerufen werden. Ebenfalls können Erziehungsberatungen helfen, wenn Elternteile ratlos sind. Auch an dieser Stelle kann ein auf dem Gebiet des Jugendstrafrechts versierter Strafverteidiger durch sein Netzwerk Hilfe leisten. Sprechen Sie uns hierauf gerne an.

Erfahrungen & Bewertungen zu H/T Dr. Hennig & Thum Rechtsanwälte
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  • Rechtsanwältin, Fachanwältin für Strafrecht, Strafverteidigerin
  • Ausschließliche Tätigkeit im Strafrecht
  • Zugelassen an allen deutschen Amtsgerichten, Landgerichten, Oberlandesgerichten und dem Bundesgerichtshof für Strafsachen
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