von: Rechtsreferendar
Ihre eheliche Lebensgemeinschaft war bereits aufgehoben!
Diesem Vorwurf sahen sich unsere Mandantin und ihr heute geschiedener Partner ausgesetzt. Dies mündete in eine auf § 95 AufenthG gestützte Anklage „wegen Falschangaben zum Zeitpunkt der Neubeantragung der Aufenthaltserlaubnis“.
Geld- oder Freiheitsstrafe droht auch im Aufenthaltsrecht!
Doch wie soll das endgültige Ehe-Ende bei sog. „On-Off-Beziehungen“ im Strafprozess mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit bestimmt werden?
Wechselbad der Beziehung: Ständige Hoffnung auf Wiedergeburt der Beziehung
Von dieser Beweisproblematik konnten die HT Strafverteidiger Dr. Jonas Hennig und Oliver Moro auch das Gericht überzeugen. Das Gericht folgte und stellte gegen geringe Geldauflage ein.
Ergebnis:
Keine Eintragung im Führungszeugnis sowie im Bundeszentralregister zu Lasten unserer Mandantin!