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Oliver Moro

Oliver Moro

Vita

Kurzprofil

  • Zugelassener Rechtsanwalt bei allen deutschen Strafgerichten einschließlich des Bundesgerichtshofes für Strafsachen
  • Schwerpunkte: SexualstrafrechtAllgemeines Strafrecht, Betäubungsmittelstrafrecht, Tötungsdelikte, Hauptverfahren insb. bei schwerwiegenden Vorwürfen (Region Norden)
  • Fachanwalt für Strafrecht
  • Ausschließliche Tätigkeit als Strafverteidiger
  • Derzeit Promotion zu einem Thema aus dem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel
  • Zweites Juristisches Staatsexamen (große juristische Staatsprüfung, Befähigung zum Richteramt)
  • Rechtsreferendariat im Bezirk des Oberlandesgerichts Hamm in Nordrhein-Westfalen (Münster) und Niedersachsen
  • Erstes Juristisches Staatsexamen mit Prädikat
  • Universitäre strafrechtliche Schwerpunktausbildung „Kriminalwissenschaften“ (Wirtschafts-, Medizin-, Jugend-, Medien- und Computerstrafrecht, Strafvollstreckungsrecht, Kriminologie) mit Prädikat
  • Studium der Rechtswissenschaften und Begleitstudium Europäisches Recht (Europajurist Univ. Würzburg) an der Julius-Maximilians-Universität zu Würzburg

 

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Persönliche Motivation

III Warum wird man eigentlich Strafverteidiger?

Aus Überzeugung und Leidenschaft.

Jeder strafrechtliche Tatvorwurf ist belastend und birgt nicht selten die Gefahr einschneidend lebensverändernd zu sein. Beschuldigte eines Strafverfahrens eint der Wunsch nach ihrer erfolgreichen Verteidigung – dem Erreichen ihres individuellen Verteidigungsziels.

Zeitgerecht verteidigen: Das bedeutet fachliche Kompetenz im täglichen Umgang mit den Finessen des Strafrechts und herausragendes Engagement sowie ausgereifte Menschenkenntnis des Strafverteidigers.

 

Prozesse

Parteiische und kämpferische Verteidigung in jedem Prozess

Fachanwalt für Strafrecht Moro verteidigt seine Mandanten bundesweit in Strafverfahren. (Auswahl)

Freispruch: Hamburger Polizeimanipulation

Strafverteidiger Moro konnte im Jahr 2020 in einem routinemäßig scheinenden Strafverfahren wegen eines Verkehrsdelikts, in dem er für seinen Mandanten einen Freispruch erreichte, Manipulationen eines Hamburger Polizisten offenlegen.

In rechtsmissbräuchlicher Überdehnung und übereiliger Annahme von „Gefahr im Verzug“ begründete der Ermittlungsbeamte seine Eilkompetenz und beschlagnahmte – ohne zuvor versucht zu haben einen Staatsanwalt oder Richter zu erreichen – das Mobiltelefon des Mandanten, das den potentiell prozessentscheidenden Augenscheinbeweis – eine WhatsApp-Sprachnachricht – beinhaltete. In der Hauptverhandlung offenbarte der Beamte in der Vernehmung durch die Verteidigung gegenüber dem Mandanten geäußert zu haben: „Wir bekommen dein Handy sowieso – auch ohne deine Zustimmung“.

Strafverteidiger Moro kritisierte die bewusste Missachtung der Annahmevoraussetzungen der „Gefahr im Verzug“ und verwies auf die Rechtsprechung, die bei willkürlicher Missachtung des Richtervorbehalts ein Beweisverwertungsverbot annimmt. Das Gericht erkannte die Verwertbarkeitsproblematik um die WhatsApp-Sprachnachricht und sprach frei.

So alltäglich sich der Tatvorwurf darstellt und so häufig bundesweit Beweismaterial beschlagnahmt wird, so groß ist die zu befürchtende Anzahl missbräuchlicher Eilkompetenzbegründungen. Die offenkundige Selbstverständlichkeit wie Überzeugung des Polizeibeamten von der Rechtmäßigkeit seines Handelns unterstreicht die Problematik

Erfolgreiche Revision: OLG Celle bestätigt Rechtsauffassung, Gesetzgeber reagierte

Strafverteidiger Moro hatte im Jahr 2020 im Raum Hannover für seinen Mandanten in der Hauptverhandlung bereits einen Freispruch eines Teils der Anklage erwirkt. Vorgeworfen wurde der Besitz von Bildern, die tatbestandlich den Strafnormen unterfallen, die die sexuelle Selbstbestimmung schützen. Mit Blick auf die geringe Dateigröße – vergleichbar der von Thumbnails – hatte das Gericht der Verteidigung gefolgt und den Willen zum Besitz verneint.

Soweit nicht bereits freigesprochen wurde, hat das OLG Celle im Jahr 2021 die Verurteilung der weiteren Anklagepunkte aufgehoben und die Rechtsauffassung von Strafverteidiger Moro bestätigt:

Es stand die Rechtsfrage zur Diskussion, ob ein die primären oder sekundären Geschlechtsmerkmale im Fokus wiedergebendes Bild dem Schriftenbegriff des § 184c I Nr. 1 StGB unterfällt. Erfolgreich kritisierte Strafverteidiger Moro die rechtsfehlerhafte Auslegung des Gerichts und sensibilisierte dafür, dass der Gesetzgeber bewusst mit Blick auf die wachsende sexuelle Selbstbestimmung junger Menschen im jugendlichen Bereich auf die Strafbarkeit verzichtete.

Inzwischen reagierte der Gesetzgeber und modernisierte den Schriftenbegriff und schuf „§ 184c I Nr. 1 lit. c StGB“.

Freispruch: Plantage-Verfahren an niederländischer Grenze

Strafverteidiger Moro hat im Jahr 2021 in einem Plantage-Verfahren nahe der niederländischen für seinen Mandanten einen Freispruch erwirkt. Dies gegen die Staatsanwaltschaft, die eine Freiheitsstrafe forderte.

Laut Anklage sei der Mandant der Betreiber einer Marihuana-Indoor-Plantage mit über 200 Einzelpflanzen. Deren Existenz wurde seitens der Strafverfolgungsbehörden unter erheblichem Aufwand – u.a. durch einen Hubschrauberüberflug mit Wärmebildkamera – ermittelt.

Trotz festgestellter DNA des Mandanten an mehreren Spurenträgern, die mitunter auch in den Räumen der Plantage sichergestellt wurden, konnte eine Vielzahl plausibler Begründungen wie strafloser Alternativszenarien aufgezeigt werden. Mitunter verwies Strafverteidiger Moro auf Spur-Spur-Treffer, die Beschuldigten in anderen Betäubungsmittelverfahren u.a. in Belgien und den Niederlanden zuordenbar waren. Das Gericht sah sich außerstande die Täterschaft des Mandanten mit dem für eine Verurteilung erforderlichen Grad der Gewissheit festzustellen.

Freispruch bei Aussage-gegen-Aussage: Hamburger Partynacht

Strafverteidiger Moro hat im Jahr 2020 für seinen Mandanten einen Freispruch von mehreren gefährlichen und einfachen Körperverletzungsvorwürfen erreicht. Erwähnenswerte Bedeutung erlangte dieses Verfahren aufgrund seines Beispielcharakters für die Vielzahl an Fällen, in denen sich im Nachgang einer körperlichen Auseinandersetzung zur Frage der Notwehr mangels unmittelbarer Tatzeugen typischerweise eine Aussage-gegen-Aussage-Konstellation ergibt.

Regelmäßig behauptet der Belastungszeuge grundlos – oder wie hier hinterrücks – überfallen worden zu sein, während sein Kontrahent – wie hier der Mandant – beteuert in Notwehr gehandelt zu haben.

Strafverteidiger Moro erinnerte in der Hauptverhandlung an die erhöhten Anforderungen der Rechtsprechung an die Beweiswürdigung, wenn Aussage gegen Aussage steht. Die Glaubhaftigkeit einer Belastungsaussage ist solange zu negieren, bis die Negation mit den gesammelten Fakten nicht mehr vereinbar ist. Erforderlich ist stets eine sorgfältige Aussageinhaltsanalyse.

Im Rahmen der Hauptverhandlung konnte Strafverteidiger Moro neben diversen Widersprüchen auch die fehlende Plausibilität und Konstanz der Aussage des Belastungszeugen herausarbeiten. Mangels Glaubhaftigkeit der belastenden Aussage sprach das Gericht gemäß Moros Argumentation frei.