24. Juli 2019

Mittäterschaft, Anstiftung, Beihilfe – einfach erklärt!

Ein Überblick über die gesetzlich geregelten Arten der Tatbegehung

von: Viktoria Strauer, Rechtsreferendarin 

 

Der Alleintäter plant die Tat allein und führt sie anschließend allein aus. So weit, so gut. Doch wie behandelt das Strafrecht Konstellationen mit mehr als einer Person? Und vor allem: wie wirkt sich das auf die Strafe aus?

 

1. Mittäterschaft, Anstiftung, Beihilfe: Im Gesetz geregelte Konstellationen

Neben dem Alleintäter (§ 25 Abs. 1 Var. 1 Strafgesetzbuch – StGB) kennt das Gesetz die Mittäter (§ 25 Abs. 2 StGB), den Anstifter (§ 26 StGB) und den Gehilfen (§ 27 StGB).

 

2. Welche Strafe gilt für wen?

Die schlechte Nachricht zuerst: grundsätzlich werden alle gleich bestraft. Die Strafe des Anstifters und des Gehilfen richtet sich nach dem Strafmaß des Haupttäters. Zwar schreibt das Gesetz vor, dass die Strafe des Gehilfen zu mildern ist – wie sehr (oder wenig) entscheidet allerdings ausschließlich der Richter.

 

3. Im Zweifel für den Angeklagten

Im Strafrecht gilt der Grundsatz „in dubio pro reo“ – also im Zweifel für den Angeklagten. Kann der Tatnachweis nicht erbracht werden, ist der Angeklagte frei zu sprechen.

Und hier folgt die gute Nachricht: der Nachweis einer Mittäterschaft oder Teilnahme (also Anstiftung oder Beihilfe) an einer Straftat ist nicht einfach und gelingt den Ermittlungsbehörden häufig nicht.

 

4. Was steckt hinter den Konstellationen?

Anhand kleiner Beispiele wollen wir Ihnen die verschiedenen Täter- und Teilnahmeformen im Folgenden näher bringen:

 

a. Mittäterschaft

X und Y sind leidenschaftliche Graffiti-Sprayer. Sie haben sich in der Szene bereits einen Namen gemacht und sind andauernd auf der Suche nach geeigneten Flächen, die einem großen Publikum zugänglich sind. Die Spraydosen kaufen sie im Wechsel. Die Motive entwerfen sie gemeinsam und sprayen sie anschließend gemeinsam auf die Oberflächen.

Dies ist ein klassischer Fall von Mittäterschaft. Sowohl die Planung als auch die Tatausführung werden gemeinsam vorgenommen. Werden X und Y nun beim Sprayen von der Polizei erwischt, sind sie beide gleichermaßen dran.

Sprüht X dagegen alleine, während Y zu Hause sitzt, sieht das Ganze schon etwas anders aus. Hat Y das Motiv entworfen und die Fläche ausgesucht, an der X sprayen soll, ist Y nach ständiger BGH-Rechtsprechung aufgrund seines überragenden Tatbeitrags zwar nach wie vor Mittäter. Schweigt X bei der Vernehmung jedoch, ist es für die Polizei nahezu unmöglich, den Tatbeitrag von Y festzustellen. In dem Fall kommt Y also ungeschoren davon.

 

b) Anstiftung

Bleiben wir bei X und Y. X ist begnadeter Sprayer. Er hat das Auge für die richtigen Farben und das Geschick, sein Motiv auch auf großen Flächen eins zu eins umzusetzen. Allerdings sprüht X am liebsten privat, an der Scheune seines Onkels. Y findet, dass es eine Verschwendung von Talent ist, wenn X nur privat sprüht und überredet ihn daher, eins seiner Motive in einer Unterführung in Bahnhofsnähe zu sprayen. Damit hat Y den Tatentschluss bei X hervorgerufen. Er hat ihn zur Tat bestimmt und ist daher Anstifter.

Wird X beim Sprayen von der Polizei erwischt, ist er erneut dran wegen Sachbeschädigung. Gleiches gilt grundsätzlich für Y. War er beim Sprayen allerdings nicht dabei und sagt X bei der Polizei nicht aus, kommt Y auch in dieser Konstellation ungeschoren davon.

 

c) Beihilfe

Die Beihilfe ist äußerst schwammig definiert: Sie ist jedes Fördern der Tat. Selbst bloßes Lachen haben die Gerichte bereits als Beihilfe qualifiziert, wenn der Täter sich hierdurch angespornt fühlt. Anders als die Anstiftung muss die Beihilfe nicht kausal für die Tatumsetzung sein. Das bedeutet, dass auch bloße Mitläufer Gehilfen sein können.

Die mit Abstand häufigste Form der Beihilfe ist das Wache-Schieben.

Sprüht X also gerade in besagter Unterführung, während Y aufpasst, dass niemand vorbeikommt, macht sich Y als Gehilfe strafbar. Voraussetzung ist allerdings, dass das „Wachehalten“ zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen werden kann.

Bloßes Rumstehen ist nämlich immer noch nur Rumstehen – und damit straflos.

 

5. Auf frischer Tat ertappt – oder doch nicht?

Beim Nachweis spielen Zeugen in der Regel die Schlüsselrolle. Das menschliche Gedächtnis ist jedoch ein Sieb und das ist der Grund, warum Zeugen zugleich auch das schwächste Beweismittel sind. Sprüht X etwa nicht in einer Unterführung, sondern auf der Brücke einer Schnellstraße, wird es, allein aufgrund der hohen Geschwindigkeit, mit der die Autofahrer vorbeifahren, schwierig, viel mehr als „bloßes Rumstehen“ zu beschreiben. Zeugen sollen vor Gericht nämlich nicht aussagen, welche Schlüsse sie im Nachhinein aus dem Gesehenen gezogen haben. Allein das tatsächlich Gesehene dürfen sie dem Gericht mitteilen.

Positiv wirkt sich für die Angeklagten insoweit auch der große Zeitraum aus, der meistens zwischen Tatbegehung und Hauptverhandlung liegt. Hat der Zeuge seine Beobachtungen nämlich nicht sofort dokumentiert, dürfte er bereits aufgrund der bloßen Zeitspanne viele Details schon vergessen haben.

 

6. Ein Beispiel aus der Praxis von Fachanwalt für Strafrecht Albrecht

So gestaltete sich der Fall übrigens auch in einem Hauptverhandlungstermin in der vergangenen Woche vor dem AG Eckernförde, in dem unser Strafverteidiger Albrecht für unseren Mandanten, dem Beihilfe zur Sachbeschädigung durch Sprayen vorgeworfen wurde, den Freispruch erzielte. Der Zeuge fuhr mit 80 km/h am Geschehen vorbei und konnte nur besagtes Rumstehen mit Sicherheit beschreiben. Für einen Tatnachweis reicht dies eindeutig nicht aus.

Dies beweist einmal mehr, dass eine kluge Verteidigung und die genaue Kenntnis des Strafrechts einen Freispruch ermöglichen.