16. Juli 2019

Dr. Hennig und Fachanwalt für Strafrecht Albrecht im erfolgreichen Duett in Sprayerverfahren am Amtsgericht Eckernförde

von: Dr. jur. Jonas Hennig, Fachanwalt für Strafrecht

 

Graffiti: Verschönerung oder Sachbeschädigung?

Das war ein Verfahren wie es Freude macht. Die Staatsanwaltschaft warf unseren beiden Mandanten vor eine bekannte Brücke in Kiel vollgesprayt zu haben. Manch einer mag sagen: Verschönerung. Das Gesetz nennt das Sachbeschädigung.

 

 

Unklar: Von wem stammen die „Tags“?

So ziemlich jedes „Tag“ der letzten Jahre auf der Brücke wollte man ihnen in die Schuhe schieben. Das konnten wir nicht zu lassen. Unsere Mandanten wurden zwar an der Brücke gesehen und von der Polizei aufgegriffen; und mein Mandant dummerweise auch mit Spraydosen und Farbe an den Fingern. Der Mandant meines Kollegen Albrecht wurde aber nur beim „Rumstehen“ gesehen und hatte auch nichts dabei.

Zunächst überzeugten wir das Gericht, dass nicht alle Tags, möglicherweise sogar gar keins von unseren Mandanten stammen konnten. Viel zu alt, teils verwittert, unterschiedliche Sprayergruppen und so weiter.

 

Gutes Ergebnis und ein Freispruch dank langjähriger Erfahrung

Da zahlte sich die langjährige Erfahrung meines Kollegen Albrecht bei der Strafverteidigung von Spayern aus. Für meinen Mandanten handelte ich die Einstellung des Verfahren aus: 250 Euro an die Landeskasse, kein Urteil, keine Eintragung im Führungszeugnis. Gutes Ergebnis. Wir konnten gehen.

Für den Mandanten meines Kollegen Albrecht war die Beweislage noch besser. Er entschied sich zu Recht, auf Freispruch weiter zu verhandeln und lehnte das Angebot ab. Die Prognose war für seinen Mandanten richtig. Der Augenzeuge konnte so gut wie nichts zur Aufklärung beitragen und auch die Polizisten mussten kleinlaut einräumen, dass sie nun auch keine Ahnung haben, ob der Mandant von Fachanwalt für Strafrecht Albrecht gesprayt hat. Im Ergebnis ein klarer Freispruch und ein glücklicher Mandant.

Was lernen wir daraus: Rumstehen kann viel Ärger bringen, ist aber grundsätzlich nicht strafbar.