STRAFRECHT

Sachbeschädigung

Verfahren wegen Sachbeschädigung gem. § 303 StGB machen einen großen Teil der strafrechtlichen Arbeit für einen Anwalt im Strafrecht aus. Oftmals handelt es sich um Sachverhalte rund um Graffiti, aber auch im Kontext des Straßenverkehrs oder von Diebstählen kommt es häufig zum Vorwurf der Sachbeschädigung. Z.B. beim Sprühen eines Grafiiti handelt es sich auf den ersten Blick um ein scheinbar harmloses Delikt.

 

Welche Strafe bei Sachbeschädigung?

Anders fasst es der Gesetzgeber auf: Dieser sieht für Sachbeschädigung eine Strafe bis zu zwei Jahren oder eine Geldstrafe vor. Insbesondere im Wiederholungsfall werden für das Sprühen von Graffiti oder die Beschädigung von Gegenständen von den Gerichten auch Freiheitsstrafen ausgesprochen, die nicht zur Bewährung ausgesetzt werden.

Aus diesem Grund sollten Sie den Vorwurf der Sachbeschädigung ernst nehmen und einen Anwalt kontaktieren, wenn Sie eine Vorladung als Beschuldigter erhalten haben. Regelmäßig werden im Kontext von Graffiti auch Wohnungsdurchsuchungen durchgeführt. Lesen Sie hierzu auch unsere Verhaltenstipps bei Durchsuchungen.

 

Wann liegt eine Sachbeschädigung vor?

Die Sachbeschädigung gemäß § 303 StGB ist definiert als Beschädigung oder Zerstörung einer fremden Sache. Hierzu ist nicht nötig, dass die Sache unbrauchbar gemacht wird, es genügt bereits eine nicht ganz unerhebliche Substanzverletzung. Bereits das absichtliche Beschmieren fremder Gegenstände mit schwer ablösbaren Substanzen kann tatbestandsmäßig sein.

In der praktischen Arbeit eines Strafverteidigers ist die Sachbeschädigung häufiger Vorwurf im Zusammenhang mit Einbruchsdiebstählen.

 

Ist das Sprühen von Graffiti oder das Bekleben mit Stickern eine strafbare Sachbeschädigung?

Auch im Bereich der sogenannten Straßenkunst kommt es häufig zum Vorwurf der Sachbeschädigung, wenn es um Graffiti oder Sticker („Stickerart“) geht. Das Bemalen oder Besprühen fremder Sachen mit Graffiti ist von § 303 Abs. 2 StGB erfasst. Demnach liegt eine Sachbeschädigung auch bei der bloßen Veränderung des Erscheinungbildes fremder Sachen vor, sofern diese nicht nur vorübergehend ist. Dies schließt das Bekleben fremder Gegenstände mit schwer abzulösenden Stickern ein.

 

 

Dies war nicht immer so: In der alten Fassung waren Graffiti teilweise nicht vom Tatbestand der Sachbeschädigung erfasst. Die diesbezügliche Gesetzesverschärfung wird daher auch „Graffiti-Paragraf“ genannt.

 

Verteidigungschancen beim Vorwurf von Graffiti

Oftmals ist bereits nicht hinreichend bewiesen, dass der Beschuldigte tatsächlich der Täter war. Regelmäßig wird der Beschuldigte nicht auf frischer Tat ertappt, sodass auch andere Personen in Betracht kommen, z.B. das Graffiti gesprüht zu haben. Besonders häufig sind Graffiti-Künstler in Gruppen verbunden, fertigen gemeinsam Graffiti oder verwenden die gleiche Signatur („Tag“).

Beispiele hierfür sind große Zusammenschlüsse wie „1UP“, deren Graffiti auf dem gesamten Globus zu sehen sind. Insbesondere in solchen Fällen gelingt es den Strafverfolgungsbehörden oftmals nicht, die Beteiligung eines einzelnen Crew-Mitglieds nachzuweisen.

 

 

Dies kann im Rahmen der Hauptverhandlung die Argumentation für einen Freispruch sein, sodass der Beschuldigte keine Strafe erhält. Auch bereits im Ermittlungsverfahren kann durch umfangreiche schriftliche Anträge oftmals eine Einstellung des Verfahrens wegen Sachbeschädigung erreicht werden.

 

Beim Vorwurf Graffiti: Nicht selbst verteidigen!

Verzichten Sie unbedingt darauf, solche Argumente selbst vorzubringen! Meistens geben Sie hiermit wertvolle Informationen an die Strafverfolgungsbehörden preis, die ab dann aktenkundig sind! Alle Informationen, die einmal in der Ermittlungsakte aufgezeichnet sind, können und werden gegen Sie verwendet werden.

Ein Anwalt kann diese Argumente juristisch aufbereitet wesentlich neutraler kommunizieren, ohne dass tatsächlich eine Stellungnahme des Mandanten notwendig ist.

Beispiel:

Der Mandant gibt selbst bekannt:

„Ich bin Mitglied in der Graffiti-Crew XYZ. Das Graffiti kann genausogut jemand anderes aus meiner Gruppe gesprüht haben.“

In diesem Fall hat der Mandant eingeräumt, Mitglied in besagter Graffiti-Gruppe zu sein. Dies birgt für die Polizei möglicherweise neue Ansätze für weitere Ermittlungen. Selbst wenn der Polizist dem Mandanten glauben sollte: Er selbst entscheidet überhaupt nicht über den Ausgang des Verfahrens.

Gegenbeispiel:

Der Anwalt gibt nach Akteneinsicht für seinen Mandanten bekannt:

„Das Graffiti ist ausweislich der Ermittlungsakte mit der Signatur („Tag“) XYZ versehen. Bekanntlich handelt es sich hierbei um eine Graffiti-Gruppe. Eine Täterschaft ausgerechnet meines Mandanten ist bisher nicht belegt, im Gegenteil: Es kommt sogar ein besonders großer Personenkreis in Betracht.“

In diesem Fall wurde im Grunde genommen genau das Gleiche gesagt, jedoch mit einem bedeutenden Unterschied: Der Anwalt hat gegenüber der Polizei keine (möglicherweise belastenden) Informationen herausgegeben, sondern ausschließlich die Ermittlungsakte ausgewertet. Dies setzt eine vorherige Akteneinsicht voraus.

 

Vorladung, Anklage oder Strafbefehl wegen Sachbeschädigung? Anwalt einschalten!

Kontaktieren Sie aus diesem Grund möglichst früh einen auf dem Gebiet des Strafrechts erfahrenen Rechtsanwalt und machen Sie keinerlei Angaben gegenüber der Polizei. Selbst für den Fall, dass ein Beschuldigter z.B. wegen Graffiti bereits überführt wurde, stehen im Ermittlungsverfahren noch zahlreiche Wege zur Verhinderung eines Gerichtsverfahrens bereit. Eine Strafe wegen Sachbeschädigung kann somit häufig verhindert oder gemindet werden. Je nach Sachverhalt kann das Verteidigungsziel auch darin liegen, keine Eintragung im Führungszeugnis zu verhindern. Insbesondere im Jugendstrafrecht – der Vorwurf der Sachbeschädigung wegen Graffiti kommt hier besonders häufig vor – kann dies dem Heranwachsenden wertvolle Chancen (z.B. Ausbildungsplatz) erhalten.

Strafverteidiger und Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig und sein Team geben Ihnen gerne eine Ersteinschätzung zu Ihrem Fall. Nach Einsicht in die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft kann in Absprache mit Ihnen eine Verteidigungsstrategie entworfen werden.

 

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Themenübersicht Allgemeines Strafrecht

Erfahrungen & Bewertungen zu H/T Dr. Hennig & Thum Rechtsanwälte
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  • Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht, Strafverteidiger
  • Ausschließliche Tätigkeit im Strafrecht
  • 10 Jahre Erfahrung in allen Verfahrensstadien bundesweit
  • Zugelassen an allen deutschen Amtsgerichten, Landgerichten, Oberlandesgerichten und dem Bundesgerichtshof für Strafsachen
  • Dozent für Straf- und Strafprozessrecht (auch FAO-Dozent: Dozent für andere Fachanwälte im Strafrecht
  • Abschluss mit Doppelprädikatsexamen (Landesbester)
  • Autor zahlreicher strafrechtlicher Publikationen
  • Spitzenbewertungen
  • Terminvereinbarung in der Regel sofort möglich
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