5. Februar 2020

Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig und Prof. Dr. Barth erwirken Einstellung in einem Korruptionsumfangsverfahren in Hamburg

von: Lisa Maslanka

 

Das Verfahren war geprägt durch eine einseitige, fast besessene Staatsanwältin. Mit einem riesigen, steuerfinanzierten Ermittlungsaufwand versuchte sie unseren Mandanten in die Enge zu treiben. Dieser nicht vorbestrafte, rechtschaffende Unternehmer hanseatischen Schlags wusste sich jedoch gegen die haltlosen Vorwürfe zu erwehren. Er beauftragte unsere Kanzlei bereits im Ermittlungsverfahren. Ihm wurde zur Last gelegt, dass über seine Unternehmensgruppe vor fast einem Jahrzehnt kleine Präsente – dabei ging es im Wesentlichen um Süßwaren – an Mitarbeiter von anderen Unternehmen als Aufmerksamkeit versendet worden sein sollen. Mit diesen Unternehmen bestand schon zuvor eine langjährige Zusammenarbeit. Aus unserer Sicht war diese Geste der Höflichkeit von vornherein ungeeignet eine Unrechtsvereinbarung im Sinne einer Korruption (genauer: Vorteilsgewährung) zu begründen. Abgesehen davon, dass aus verschiedenen Rechtsgründen eine Strafbarkeit ausschied, ist bis heute ungeklärt, ob unser Mandant je konkrete Kenntnis von den Präsenten erlangt hatte; vielmehr lag schon nach Aktenlage nahe, dass es sich schlicht um eine Idee der Marketingabteilung handelte, von der die Unternehmensleitung in der konkreten Ausführung keine Kenntnis hatte. Darauf kam es jedoch nicht an. Die Staatsanwaltschaft ignorierte die mehrstufig begründete über siebzig seitige Schutzschrift der Verteidigung und klagte 39 Taten an. Dr. Hennig und Prof. Dr. Barth beantragten, ebenfalls umfangreich begründet, die Nichteröffnung. Ausführlich wurde dargelegt, weshalb unser Mandant unschuldig ist. Etwa 90 Prozent der Anklage wurden – exakt mit der von H/T gelieferten Begründung – nicht zum Hauptverfahren zugelassen. Die Besessenheit der Staatsanwältin wollte jedoch kein Ende nehmen und sie legte Beschwerde ein. Das Landgericht hielt jedoch die Nichteröffnungsentscheidung mit eindeutiger Begründung, die abermals die Einwände der Verteidigung aufgriff.

 

Verhandlung vor dem Amtsgericht: Endlich die Einstellung des Verfahrens!

 

Die wenigen restlichen Taten sollten nun an einem Hamburger Amtsgericht verhandelt werden. Dr. Hennig stellte zu Beginn der Hauptverhandlung einen Aussetzungsantrag wegen eines voran gegangen Verfahrensfehlers. Das Gericht lenkte umgehend ein und berief sich darauf, dass die gerügte strafprozessuale Norm bisher nicht bekannt gewesen sei. Die Verteidigung könne tatsächlich auf eine Aussetzung bestehen. Glücklicherweise war der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft anders als die bisherige Staatsanwältin, die jeden Anspruch an Objektivität hat vermissen lassen, dem Grundsatz eines fairen Verfahrens verpflichtet und hatte einen anderen Blick auf die Dinge. Zunächst war auch er sich des Verfahrensfehlers bewusst und hätte eine Aussetzung mitgetragen. In einem anschließenden Rechtsgespräch zwischen Gericht, Verteidigung und Staatsanwaltschaft wurde erörtert, ob das Verfahren nun tatsächlich ausgesetzt werden muss oder doch noch am Tag der Verhandlung zum Abschluss kommen kann. Eine Aussetzung hätte nur einen Zeitgewinn bedeutet. Vermutlich ein halbes Jahr später wären die übrigen Taten erneut verhandelt worden.

Die Verteidiger begründeten in diesem Gespräch nochmals, warum der Mandant unschuldig ist und eine Hauptverhandlung kein anderes Ergebnis liefern kann. Der jetzige Staatsanwalt, der nicht wie seine Vorgängerin von einem unerklärlichen Bestrafungswillen beseelt war, hatte Verständnis für alle Argumente. Das Gericht zeigte sich ebenfalls beeindruckt. Nach wenigen Minuten und einer Verhandlungspause zwecks Rücksprache mit dem Mandanten wurde das Verfahren auf Kosten der Staatskasse endgültig eingestellt. Eine weitere Hauptverhandlung mit Zeugen hielt niemand mehr für sinnvoll oder erforderlich. Im Ergebnis konnte mit viel Einsatz ein Unschuldiger vor der Bestrafung gerettet werden.

 

Was bedeutet ein solches Verfahren für den Steuerzahler?

 

Ein glücklicher Mandant! Doch was sagt eigentlich der Steuerzahler? Zu unserer Überzeugung gilt, dass in diesem Fall ein hoher sechsstelliger Betrag, der die unsinnige Ermittlungsarbeit verschlungen haben dürfte, von Anfang hätte gespart werden können, wenn schon zu Beginn objektiv, rechtlich fundiert und mit Augenmaß gearbeitet worden wäre. Leider gibt es rechtlich keine Möglichkeit die nunmehr gescheiterte Anklageverfasserin für diesen Justizskandal haftbar zu machen.

 

Der Sieg und die damit verbundene Gerechtigkeit muss Trost genug sein.