STRAFRECHT

Bestechung, Bestechlichkeit, Vorteilsannahme und Vorteilsgewährung (Korruptionsdelikte)

Jedes Jahr kommt es zu tausenden Strafverfahren wegen des Verdachts der Bestechung oder Bestechlichkeit. Wann liegt ein Fall der Bestechung vor? Mit welcher Strafe ist zu rechnen? Wie kann ein Strafverteidiger bei einem solchen Vorwurf helfen? Antworten auf diese Fragen finden Sie hier.

 

Bestechung und Bestechlichkeit im Strafrecht: Tatbestände zum Schutz der Funktionalität der öffentlichen Verwaltung

Darunter fallen:

  • Vorteilsannahme gemäß § 331 StGB
  • Bestechlichkeit gemäß § 332 StGB
  • Vorteilsgewährung gemäß § 333 StGB und
  • Bestechung gemäß 334 StGB

Während die Vorteilsnahme und die Bestechlichkeit jeweils nach Absatz 1 nur durch Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete, beziehungsweise nach Absatz 2 Richter oder Schiedsrichter verwirklicht werden können, beziehen sich die Vorteilsgewährung und Bestechung auf jede Person, die einer o.g. Person einen Vorteil verspricht oder gewährt. Bei der Vorteilsnahme, bzw. der Vorteilsgewährung fließt dieser Vorteil für die Dienstausübung im Allgemeinen. Diese Amtsausübung kann gemäß § 336 StGB auch in einem Unterlassen bestehen. Wesensmerkmal ist, dass die Dienstausübung rechtmäßig ist.

Achtung: Trotz rechtmäßiger Dienstausübung droht Strafbarkeit!

Beispiel: Eine Vorteilsnahme liegt vor, wenn zur Beschleunigung der Ausstellung einer rechtmäßigen Baugenehmigung ein Vorteil in Form eines Restaurantgutscheins versprochen wird.

Der wesentliche Unterschied bei der Bestechlichkeit, bzw. Bestechung besteht in der Pflichtwidrigkeit der Diensthandlung. So liegt ein Fall der Bestechlichkeit vor, wenn der Vorteil beispielsweise für das Ausstellen einer rechtswidrigen Baugenehmigung gewährt wird.

 

Welche Strafe droht bei Tatvorwurf Bestechung?

In besonders schweren Fällen der Bestechung bzw. Bestechlichkeit drohen langjährige Freiheitsstrafen. Gemäß § 335 Absatz 2 StGB liegt regelmäßig ein besonders schwerer Fall vor, wenn der Vorteil ein besonders großes Ausmaß hat, der Täter fortgesetzt Vorteile annimmt oder gewährt, oder er dies gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande tut. Ein besonders großes Ausmaß ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anzunehmen, wenn der Vorteil den Wert von 50.000 Euro übersteigt.

 

Korruptionsdelikte: Tatbestände zum Schutz des Wettbewerbs

Andererseits gibt es aber auch die Tatbestände zum Schutz des lauteren Wettbewerbs und der Interessen der Unternehmen. Die zentrale Vorschrift ist hierfür der § 299 StGB für Bestechung und Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr. Auch hier gibt es als Qualifikation den besonders schweren Fall in § 300 StGB. Als Sonderfälle bestehen daneben die Bestechlichkeit (§ 299a StGB) und Bestechung (§ 299b StGB) im Gesundheitswesen.

 

Was ist Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr?

Bei der Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr gemäß § 299 StGB betrifft der Absatz 1 die Bestechlichkeit, während Absatz 2 die Bestechung spiegelbildlich unter Strafe stellt. Darüber hinaus sind die Absätze jeweils in zwei unterschiedliche Nummern unterteilt. Während der Tatbestand in Nummer 1 jeweils den lauteren Wettbewerb schützt, handelt es sich beim Schutzgut des Nummer 2 um die wirtschaftliche Integrität des Unternehmens.

Nach § 299 Absatz 1 Nr. 1 StGB macht sich strafbar, wer einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er bei dem Bezug von Waren oder Dienstleistungen einen anderen im in- oder ausländischen Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzugt. § 299 Absatz 2 Nr. 1 StGB stellt spiegelbildlich das Gewähren, Versprechen oder Anbieten dieses Vorteils unter Strafe.

Beispiel: So macht sich strafbar, wer einem teureren Anbieter ohne sachliche Gründe nur deshalb den Vorzug gibt, weil er sich von diesem dafür bezahlen oder in Form von Geschenken dazu bewegen lässt.

299 Absatz 1 Nr. 2 StGB stellt es unter Strafe, wenn ein Angestellter oder Beauftragter eines Unternehmens ohne Einwilligung des Unternehmers einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er bei dem Bezug von Waren oder Dienstleistungen eine Handlung vornehme oder unterlasse und dadurch seine Pflichten gegenüber dem Unternehmer verletze.

 

Täterkreis bei Bestechung im geschäftlichen Verkehr

Als Täter kommen für die Variante in Nummer 1 jeweils nur Angestellte und Beauftragte eines Unternehmens in Frage. Der Begriff des Angestellten ist dabei nicht zwingend übereinstimmend mit der arbeitsrechtlichen Definition. So ist in diesem Sinne jeder Angestellter, der zumindest im Rahmen eines faktischen Dienstverhältnisses den Weisungen des Geschäftsherrn unterworfen ist. Andererseits müssen sowohl der Angestellte als auch der Beauftragte eine Stellung im Betrieb haben, die ihnen eine unmittelbare Einflussnahme auf die Entscheidungen des Waren- und Leistungsaustauschs ermöglicht.

Untergeordnete Hilfskräfte oder Boten scheiden damit als mögliche Täter aus, weil sie keinen (genügenden) Einfluss auf die geschützten Rechtsgüter haben.

Beauftragter in diesem Sinne ist, wer nicht Angestellter, aber auf Grund seiner Stellung im Betrieb berechtigt und verpflichtet ist, auf Entscheidungen des Betriebes, die den Waren- oder Leistungsaustausch betreffen, unmittelbar oder mittelbar Einfluss zu nehmen.

Nummer 2 der Norm kann theoretisch von jedermann erfüllt werden.

 

Tatmerkmal Bestechung: Im geschäftlichen Verkehr

Das Merkmal des geschäftlichen Verkehrs ist recht weitgehend. Umfasst sind alle Maßnahmen die der Förderung eines beliebigen Geschäftszwecks dienen. Es muss lediglich ein Zusammenhang mit den geschützten Beziehungen des Unternehmens bestehen. Der Begriff umfasst auch freiberufliche, künstlerische oder wissenschaftliche Tätigkeiten, wenn sie dem Erwerb dienen. Behördliches Handeln fällt grundsätzlich nicht unter diesen Begriff. Auch illegale geschäftliche Tätigkeiten sind nicht erfasst. Die Tathandlung muss außerdem beim Bezug von Waren oder Dienstleistungen erfolgen. Ob die Waren anschließend weiterveräußert oder selbst verbraucht werden, spielt hierbei keine Rolle.

 

Was ist ein Vorteil im Rahmen der Bestechlichkeit?

Bei dem Vorteil dürfte jedem zunächst Geld in den Sinn kommen. In der Tat umfasst der Vorteil in diesem Sinne aber jede Leistung, auf die der Empfänger keinen Rechtsanspruch hat und die seine wirtschaftliche oder persönliche Lage verbessert. Als materielle Vorteile kommen neben dem Geld auch die Vermittlung oder Gewährung von Nebeneinnahmen, eine Darlehensgewährung, Stundung, Rabatt, die Überlassung von Wohnraum, Urlaubsreisen, Prämien oder die Überlassung eines Leihwagens in Betracht. Daneben kann der Vorteil aber auch immaterieller Art sein. Zu denken ist dabei an die Förderung der Karriere, die Verleihung von Ehrenämtern, Unterstützung in privaten Angelegenheiten, aber auch sexuelle Zuwendungen wie das Bezahlen von Bordellbesuchen, Domina-Studios o.ä..

Merke: Vorteil im Sinne der Bestechungsdelikte kann von A wie Auto über S wie Sex bis Z wie Zahlung fast alles sein.

 

Zuwendungen von Geschäftspartnern – was ist Bestechung und was ist erlaubt?

Zuwendungen sind dann erlaubt, wenn sie sozialadäquat sind. Davon darf man in der Regel ausgehen, wenn die Zuwendung so gering ist, dass vernünftigerweise nicht der Eindruck erweckt werden kann, dass diese zu Verpflichtungen des Empfängers führt. Dabei geht es natürlich klassischerweise um Werbegeschenke, Essenseinladungen, Trinkgelder oder die Überlassung von Gebrauchsgegenständen zu besonderen Anlässen.

Womöglich haben Sie schon mal gehört, dass Angehörige des öffentlichen Dienstes keine Geschenke von einem Wert über 10 Euro ohne Genehmigung des Vorgesetzten annehmen dürfen. So strenge Maßstäbe werden im Geschäftsverkehr nicht angelegt. Dies ist einerseits ein Vorteil. Andererseits besteht der erhebliche Nachteil, dass man Ihnen keine allgemeinen und belastbaren Zahlen dazu nennen kann, was erlaubt ist und was nicht. Es hängt letztlich stark vom Einzelfall und der Branche ab, was üblicherweise noch sozialadäquat ist und was schon strafbar. Entscheidend ist, ob die Zuwendung objektiv geeignet ist, die geschäftliche Entscheidung sachwidrig und in den freien Wettbewerb beeinträchtigender Weise zu beeinflussen.

Achtung Schmiergeld im Ausland: Die Tatsache, dass in manchen Ländern das Zahlen von Schmiergeld üblich und ggf. faktisch häufig notwendig ist, führt nicht dazu, dass die Zuwendungen als sozialadäquat im Sinne dieses Tatbestands gelten. Sie können sich bei Ihren geschäftlichen Aktivitäten in solchen Ländern also sehr wohl hier in Deutschland strafbar machen, wenn Sie dort Schmiergeld oder sog. Beschleunigungszahlungen einsetzen. Eine dem US-Recht vergleichbare Regelung zur Privilegierung solcher Beschleunigungszahlungen existiert im deutschen Recht nicht.

 

 

Die Tathandlung eines Korruptionsdelikt im eigentlichen Sinne

Die eigentliche Tathandlung besteht – je nachdem ob man der aktive (Absatz 1) oder passive (Absatz 2) Part ist, schon in einem Fordern bzw. Anbieten eines solchen Vorteils.

Achtung: Der Straftatbestand setzt nicht voraus, dass der Vorteil tatsächlich gewährt wird. Das bloße Anbieten oder Fordern reicht für die Vollendung der Tat aus.  

Beim Sich-Versprechen-Lassen muss dagegen schon Einigkeit über Inhalt und Zweck des Vorteils bestehen. Bei der Annahme, bzw. Gewährung fließt die Zuwendung dann tatsächlich.

 

Unrechtsvereinbarung

Schließlich setzt der Tatbestand eine sogenannte Unrechtsvereinbarung voraus. Damit wird der gewährte Vorteil in Bezug zu einer konkreten Handlung gesetzt. Das bedeutet, dass die beabsichtigte Zuwendung zum Zwecke der unlauteren Bevorzugung im inländischen oder ausländischen Wettbewerb (dann jeweils Nummer 1), oder zum Zwecke der Vornahme einer Handlung oder einem Unterlassen, wodurch die Pflichten gegenüber dem Unternehmen verletzt werden (dann Nummer 2) erfolgen muss.

 

Unrechtsvereinbarung bei § 299 Abs. 1 Nr. 1 StGB

Im Fall von § 299 Abs. 1 Nr. 1 StGB wird also eine sachfremde Entscheidung zwischen mindestens zwei Bewerbern getroffen. Die Bevorzugung ist dann unlauter, wenn der Täter eine sachfremde Entscheidung trifft, die auf einer wettbewerbswidrigen Leistung, also dem Vorteil beruht. Dabei geht es nicht darum, ob dem eigenen Unternehmen ein Schaden entsteht oder gegenüber dem Unternehmer pflichtwidrig gehandelt wird. Das bedeutet zum Beispiel, dass die aufgrund des gewährten Vorteils getroffene Einkaufsentscheidung nicht zwingend teurer für das Unternehmen sein muss. Es geht hier also alleine um den Schutz des fairen Wettbewerbs.

 

Unrechtsvereinbarung nach § 299 Abs. 1 Nr. 2 StGB

Bei § 299 Abs. 1 Nr. 2 StGB stellt sich die Lage etwas anders dar. Hier geht es um eine Pflichtverletzung gegenüber dem Unternehmer. Diese Pflicht kann sich aus Gesetz, aber auch aus Compliance-Richtlinien, arbeitsrechtlich festgesetzten Richtlinien oder schriftlichen Verhaltenskodizes ergeben. Auch eine Gefährdung von Vermögensinteressen des Unternehmers kommen in Betracht. Außerdem muss die Unrechtsvereinbarung gegen den Willen des Unternehmers getroffen werden.

Über die Bedeutung dieser Tatvariante gegenüber der Variante in Nummer 1 der Vorschrift wird in der einschlägigen Fachliteratur gestritten. Der Nummer 1 dürfte in der Praxis die wesentlich größere Bedeutung zukommen.

 

Bestechlichkeit im Geschäftsverkehr: welche Strafe droht?

Im Fall der Bestechlichkeit und Bestechung im Geschäftsverkehr droht eine Geldstrafe, oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren. Im besonders schweren Fall droht direkt eine Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten bis zu fünf Jahren.

 

Vorladung wegen Bestechung, Bestechlichkeit im Geschäftsverkehr – was soll ich tun?

Sollten Sie mit dem Vorwurf der Bestechung oder Bestechlichkeit konfrontiert werden ist es wichtig, die Ruhe zu bewahren. Wenn Sie schon eine polizeiliche Vorladung erhalten haben ist es für Sie wichtig zu wissen, dass sie dieser keine Folge leisten müssen. So offiziell dieses Schreiben auch wirken mag; es trifft Sie keine Pflicht zum Erscheinen.

Im Gegenteil ist Ihnen aus Sicht eines Strafverteidigers dringend davon abzuraten, der Vorladung Folge zu leisten. Unabhängig davon, wie überzeugt Sie von Ihrer Unschuld sind, ist das Risiko sehr hoch, dass Sie Verteidigungsmöglichkeiten gegen diesen Vorwurf mit Ihrer Aussage zunichtemachen. Sie kennen den Stand der Ermittlungen noch nicht. Im schlimmsten Fall setzen Sie sich mit Ihren Angaben in Widerspruch zu den Ermittlungsergebnissen und können die Aussage nachher nicht mehr aus der Akte schaffen. Es kann ein ungünstiger Eindrucksvermerk gefertigt werden. Durch ein vorschnelles Geständnis verlieren Sie ihr Druckmittel.

Merke: Egal ob schuldig oder unschuldig. Sprechen Sie nicht mit der Polizei, wenn Sie eine Vorladung erhalten. Schweigen ist Ihr Recht und darf nicht gegen Sie gewertet werden.

Suchen Sie stattdessen einen Strafverteidiger auf, der die nötige Expertise auf dem Gebiet des Wirtschaftsstrafrechts mitbringt. ER wird umgehend den Termin absagen und Akteneinsicht beantragen.

Wir haben bereits in vielen Verfahren mit dem Tatvorwurf Bestechung und Bestechlichkeit erfolgreich verteidigt. Auch in diesem Fall konnten wir eine  Einstellung bei Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr erzielen.

 

Langjährige Erfahrung und Expertise in Korruptionsverfahren bundesweit bei Dr. Hennig und seinem Team

Wir von H/T Defensio verfügen über langjährige Erfahrungen auf dem Gebiet der Verteidigung in Korruptionsverfahren. Dies bundesweit. Häufig können wir nach Akteneinsicht mit gut begründeten Schutzschriften das Verfahren zur Einstellung bringen und so eine öffentliche Gerichtsverhandlung verhindern.

Zunächst wird der Anwalt den Termin bei der Polizei absagen und die Einsicht in die Akte bei der Staatsanwaltschaft beantragen. Wenn die Vorwürfe und vorliegenden Beweismittel dann bekannt sind, wird man je nach Beweislage versuchen, das Verfahren schon dann durch einen umfassenden Antrag zur Einstellung zu bringen. Auch dann bleibt Ihnen im übrigen noch ausreichend Gelegenheit, sich in Absprache mit ihrem Strafverteidiger gegenüber den Ermittlungsbehörden schriftlich zu äußern.

 

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Themenübersicht Allgemeines Strafrecht

Erfahrungen & Bewertungen zu H/T Dr. Hennig & Thum Rechtsanwälte
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  • Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht, Strafverteidiger
  • Ausschließliche Tätigkeit im Strafrecht
  • 10 Jahre Erfahrung in allen Verfahrensstadien bundesweit
  • Zugelassen an allen deutschen Amtsgerichten, Landgerichten, Oberlandesgerichten und dem Bundesgerichtshof für Strafsachen
  • Dozent für Straf- und Strafprozessrecht (auch FAO-Dozent: Dozent für andere Fachanwälte im Strafrecht
  • Abschluss mit Doppelprädikatsexamen (Landesbester)
  • Autor zahlreicher strafrechtlicher Publikationen
  • Spitzenbewertungen
  • Terminvereinbarung in der Regel sofort möglich
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  • Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht, Strafverteidiger
  • Ausschließliche Tätigkeit im Strafrecht
  • Zugelassen an allen deutschen Amtsgerichten, Landgerichten, Oberlandesgerichten und dem Bundesgerichtshof für Strafsachen
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