8. Mai 2020

Der Neue gegen den Ex: Körperverletzung wegen Notwehr gerechtfertigt – Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig setzt Einstellung durch!

von: Rechtsreferendarin Nadine Rauschenberger

 

Unser Mandant erhielt eine polizeiliche Vorladung mit dem Vorwurf einer einfachen Körperverletzung gem. § 223 Abs. 1 StGB. Er informierte sich über mögliche Konsequenzen und beauftragte umgehend Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig.

 

Schweigen ist Gold!

Unser Mandant äußerte sich gegenüber den Ermittlungsbeamten nicht zu den Vorwürfen. Sein Schweigen darf dem Beschuldigten niemals negativ ausgelegt werden! Gerade bei Körperverletzungsvorwürfen ist es wichtig, zunächst einen Strafverteidiger zu konsultieren! Der Vorladungstermin wurde durch die Kanzlei abgesagt und Akteneinsicht beantragt. Die Ermittlungsbehörden warfen unserem Mandanten vor, einen anderen Mann grundlos mehrfach ins Gesicht geschlagen zu haben. Dem gegenüber stand die glaubhafte Schilderung unseres Mandanten, dass er sich nur gegen den Übergriff des Anzeigenerstatters gewehrt hatte. Hintergrund war wie so oft ein Beziehungsstreit. Der Neue gegen den Ex.

 

Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bei Körperverletzung!

Obwohl zu dem Zeitpunkt Vieles dafür sprach, dass der Anzeigenerstatter die Auseinandersetzung begonnen hatte, stufte die Polizei den Mandanten als Beschuldigten ein.

 

Mit gut begründetem schriftlichem Antrag zur Einstellung

Nach Akteneinsicht wurde die Ermittlungsakte akribisch durchgearbeitet. In einem ersten Schritt wurden alle Indizien und scheinbaren Indizien nach Aktenlage zusammengestellt. In einem zweiten Schritt wurde ausführlich mit Rechtsprechung, Fachliteratur und einer Würdigung der Akte begründet, warum die Voraussetzungen der Notwehr vorliegen.

Mit einer ausführlichen aussagepsychologischen Analyse konnten wir begründen, dass die belastende Aussage des Anzeigenerstatters nicht überzeugen kann.

Achtung: Wer in Notwehr handelt, darf sich so effizient wie notwendig verteidigen! Das Folgenrisiko trägt der Angreifer.

Dabei ist es gerechtfertigt, den Angreifer auch ins Gesicht zu schlagen, um ihn von sich selbst abzuwehren! Anhand des Tathergangs und der Verletzungen ließen sich die eingeräumten Schläge unseres Mandanten eindeutig als geeignete und erforderliche Notwehrhandlungen herausstellen. Der Antrag wurde mit dem Mandanten abgestimmt. Die Staatsanwaltschaft konnten wir ebenso überzeugen! Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren antragsgemäß ein. Unser Mandant ist äußerst erleichtert. Wir konnten ihm ein langwieriges und emotional aufwühlendes Strafverfahren ersparen.