8. Mai 2020

Vorsicht bei Selbstbedienungskassen: Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig erwirkt Einstellung beim Vorwurf des versuchten Diebstahls!

von: Rechtsreferendarin Nadine Rauschenberger

 

Unser Mandant erhielt eine polizeiliche Vorladung mit dem Vorwurf eines versuchten Diebstahls gem. § 242 StGB. Umgehend beauftragte er Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig. Der Vorladungstermin wurde durch die Kanzlei abgesagt und Akteneinsicht beantragt.

 

Tücken beim Umgang mit SB-Kassen

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, an einer Selbstbedienungskasse in einem schwedischen Möbelhaus mehrere Artikel aus seinem Einkauf bewusst nicht eingescannt zu haben. Er habe ohne zu bezahlen, den Kassenbereich verlassen wollen. Er wollte nach seinen Angaben vor Ort den gleichen Artikel kaufen und bezahlen. Kann man glauben; muss man aber nicht. Die Polizei glaubt es nicht.

 

Erste Eintragung ins Bundeszentralregister drohte

Unser junger Mandant war nicht vorbestraft. Bei dem Vorwurf des Diebstahls droht (jedenfalls in der Theorie) Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren. In Betracht kam ernstlich eine Geldstrafe sowie eine Eintragung im Bundeszentralregister in Betracht.

 

Mit ausführlicher Begründung zur Einstellung – der Schlüssel zum Erfolg bei H/T

Nach Akteneinsicht wurde die Ermittlungsakte umfassend durchgearbeitet und alle Indizien nach Aktenlage zusammengestellt. Mit ausführlicher Argumentation konnten wir darlegen, dass Vorsatz nicht nachweisbar ist. Selbstbedienungskassen werden bekanntermaßen von vielen Kunden gemieden, da gewisse Unsicherheiten im Umgang mit diesen bestehen. Gerade in der Verkaufshektik kommt es immer wieder es zu Bedienungsfehlern an den Kassen. Solche Versehen sind gerade nicht strafbar!

Wir konnten anhand zahlreicher Indizien darlegen, dass unser Mandant den Artikel nicht stehlen wollte. Zumindest ist dies möglich. Dass der Scann-Code des einen Artikels nicht erfasst worden war, war aus unserer Sicht der unübersichtlichen und fehleranfälligen Bedienung der Selbstbedienungskasse geschuldet. Der Antrag wurde mit dem Mandanten abgestimmt. Die Staatsanwaltschaft konnten wir ebenso überzeugen! Sie stellte das Verfahren ein. Dem Mandanten blieb ein langwieriges Verfahren und eine Eintragung ins Bundeszentralregister erspart.