von: Cara Anais Hinrichsen, Rechtsreferendarin
Beim Parken zu hektisch vor- und zurückgesetzt, kurz nicht richtig aufgepasst und schon ist es passiert. Fast jeder Autofahrer hat solche Situationen schon erlebt. Unangenehm und häufig teuer. Doch was passiert eigentlich, wenn ein Unfallbeteiligter sich einfach vom Unfallort entfernt?
Nach einem Unfall – egal ob klein oder groß – sind Sie verpflichtet, Feststellungen zu Ihrer Person, Ihres Fahrzeugs und der Art der Unfallbeteiligung zu ermöglichen. Dadurch soll eine Schadensregulierung ermöglicht werden. Sollten Sie dem nicht nachkommen, riskieren Sie eine Anzeige wegen Fahrerflucht.
1. Unfallflucht – Geldstrafe oder sogar Freiheitsstrafe?
Geregelt ist das im Volksmund als sog. „Fahrerflucht“ bezeichnete Verhalten in § 142 StGB und wird dort als „unerlaubtes Entfernen vom Unfallort“ betitelt.
Das Gesetz sieht eine Geldstrafe oder im schlimmsten Fall eine Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren vor.
Möglich sind auch ein Fahrverbot oder die Entziehung der Fahrerlaubnis. Wenn unklar bleibt, wer das flüchtende Fahrzeug gefahren ist, kann auch eine Fahrtenbuchauflage verhängt werden.
Nach dem Bußgeldkatalog kommen noch Punkte in Flensburg hinzu. Außerdem kann oben drauf noch ein Bußgeld verhängt werden.
2. Wonach richtet sich die Strafe bei einer Fahrerflucht?
Die Entscheidung über die konkrete Strafe hängt letztlich vom Einzelfall ab.
Entscheidende Faktoren sind vor allem:
- Schwere der Unfallfolgen
- Höhe des Sachschadens
- Schwere der Verletzungen bei Personenschäden
- Wie stark hat sich die Beweislage durch das „Flüchten“ für den anderen verschlechtert?
- Welches Feststellungsinteresse besteht?
- Bloße Verursachung eines Sachschadens oder
- wurden auch Personen verletzt
- Besonders verwerfliches Verhalten des „Flüchtenden“
- Gibt es bereits Verurteilungen wegen Fahrerflucht?
Mit Hilfe eines guten Rechtsanwalts für Strafrecht lässt sich häufig eine Geldstrafe oder – je nach Schwere des Unfalls – sogar eine Einstellung des Verfahrens erreichen.
Ein Fahrverbot kommt im Regelfall meist dann in Betracht, wenn kein bedeutender Sachschaden entstanden ist. Das Fahrverbot kann von einem Monat bis zu sechs Monaten verhängt werden.
Die Entziehung der Fahrerlaubnis kommt grundsätzlich bei der Verursachung eines bedeutenden Schadens in Betracht. Außerdem muss der „flüchtende“ Unfallbeteiligte den bedeutenden Schaden auch erkannt haben oder zumindest hätte erkennen können.
3. Zwingende Strafmilderung
Eine zwingende Milderung der Strafe sieht das Gesetz unter folgenden Voraussetzungen vor:
- Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs
- Der Klassiker: Auffahren auf ein parkendes Auto beim Ein- oder Ausparken
- Aber auch Beschädigungen von Verkehrsschildern, Gartenzäunen usw.
- Kein bedeutender Sachschaden
- Nachträgliche Ermöglichung der Feststellungen
- Angaben zur Person, zum Fahrzeug und der Art der Beteiligung
- 24-Stunden-Frist
- Für den Fristbeginn ist allein der Zeitpunkt des Unfalls maßgeblich
- Freiwilligkeit
- Sie sind noch nicht entdeckt worden oder
- Sie gehen davon aus, noch nicht entdeckt worden zu sein
Zum Schluss noch ein Hinweis:
Zettel an die Windschutzscheibe klemmen reicht nicht aus! Sie riskieren damit eine Strafanzeige wegen Fahrerflucht.
Der wohl häufigste Irrglaube zum Thema Fahrerflucht ist der, dass es ausreicht, einen Zettel mit Kontaktdaten an die Windschutzscheibe zu klemmen und es damit auf sich beruhen zu lassen. Diese Annahme ist falsch! In den meisten Fällen machen Sie sich damit strafbar.
Nach dem Gesetz ist notwendig, dass Sie nach einem Unfall eine angemessene Wartezeit einhalten – je nach Schwere des Unfalls grundsätzlich mindestens 30 Minuten. Sollte keine feststellungsbereite Person auftauchen, können Sie einen Zettel hinterlassen. Außerdem müssen Sie unverzüglich eine Meldung bei der Polizei machen!
Nur so sind Sie auf der sicheren Seite.
Frühzeitig Rechtsanwalt kontaktieren!
Sollte gegen Sie eine Anzeige wegen Fahrerflucht vorliegen oder haben Sie die Befürchtung es könne zu einer Anzeige kommen, kontaktieren Sie uns gerne.
Unsere Strafrechtsspezialisten Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig und Fachanwalt für Strafrecht Albrecht werden Sie ausführlich beraten und mit Ihnen das weitere Vorgehen besprechen.