19. Januar 2021

Anwalt für Strafrecht Christian Albrecht erwirkt eine Einstellung mangels Tatverdacht beim Vorwurf der Nachstellung

von: Rechtsreferendar Sell

 

Unser Mandant erhielt eine polizeiliche Vorladung mit dem Vorwurf der Nachstellung. Er wendete sich zur Beratung an die Strafrechtskanzlei H/T Dr. Hennig & Thum. Zeitnah erhielt er einen Termin bei Strafverteidiger Christian Albrecht. Anschließend wurde der Vorladungstermin abgesagt und Akteneinsicht beantragt.

Die Ermittlungsbehörden warfen unserem Mandanten vor, er habe eine andere Person mittels unterschiedlichster Kommunikationsplattformen online sowie privat über einen längeren Zeitraum hinweg benachrichtigt und bedrängt.

 

 

 

Der Strafrahmen für eine Nachstellung gem. § 238 Abs. 1 StGB beträgt Geldstrafe oder bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe.

Dem Verfahren kam zudem eine besondere emotionale Belastung aufgrund der engen freundschaftlichen Verbundenheit unserer Mandantschaft zur Anzeigenerstatterin hinzu.

In einer ausführlichen Schutzschrift konnten wir darlegen, dass die Anzeigenersatterin und unsere Mandantschaft eine langwierige Freundschaft, die nunmehr zu Zerbrechen drohte, verband. Demnach stellen Ratschläge und Bekundungen der Sorgfalt in Form von Textnachrichten noch kein strafbares Verhalten im Sinne des § 238 StGB dar. Vielmehr wird eine schwere Beeinträchtigung des Adressaten durch die Kontaktversuche tatbestandlich gefordert, welche sich auch objektiv erkennbar manifestieren müssen. Eine solche konnte von den Ermittlungsbeamten und der Anzeigenerstatterin nicht hinreichend dargelegt werden.

Unsere Ausführungen konnten die Staatsanwaltschaft inhaltlich überzeugen und das Verfahren wurden schließlich mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt. Der Mandant war überglücklich, dass ihm eine öffentliche Gerichtsverhandlung erspart blieb und er auch keine Eintragung in das Zentralregister oder Führungszeugnis zu befürchten hat.