von ht-strafrecht | 18. November 2021 | Defensio

Wohnungsdurchsuchung: Die Ausnutzung der überfordernden Situation

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von: Rechtsreferendarin Tamara Sallam

 

Bei der Durchsuchung einer Wohnung steht dem Strafverfolgungsinteresse stets das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung gegenüber. Häufig befinden sich Personen, bei denen durchsucht wird, in einer überfordernden Situation. Es fällt schwer einen kühlen Kopf zu bewahren. Das Gefühl den Strafverfolgungsorganen ausgeliefert zu sein, breitet sich aus. Egal ob schuldig oder unschuldig.

Um massiver Verunsicherung entgegenzuwirken und Licht ins Dunkle zu bringen, klären wir Sie über die Voraussetzungen einer Wohnungsdurchsuchung auf.

 

Liegen überhaupt die Voraussetzungen vor?

  1. Der Anfangsverdacht: Zunächst müsste ein Anfangsverdacht vorliegen. Dazu müssen tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die die Wahrscheinlichkeit, dass eine bestimmte Straftat begangen wurde, rechtfertigen. Vage Anhaltspunkte und bloße Vermutungen reichen nicht aus. Eine Durchsuchung, die erst noch der Ermittlung von Tatsachen zur Begründung des Anfangsverdachts dienen soll, ist unzulässig.
  2. Es muss die begründete Aussicht bestehen, dass der Zweck der Durchsuchung erreicht werden kann. Das bedeutet, das Auffinden von Beweismitteln oder des Beschuldigten selbst mittels der Durchsuchung muss erfolgversprechend sein.
  3. Zudem dürfen Durchsuchungen nur durch einen Richter, oder ausschließlich bei Gefahr im Verzug, durch die Staatsanwaltschaft angeordnet werden.

 

Liegt eine dieser Voraussetzungen nicht vor, hätte die Durchsuchung nicht stattfinden dürfen. Ob diese Rechtswidrigkeit zu einem Beweisverwertungsverbot hängt vom Einzelfall abführt. Hier ist Argumentation gefragt.

Wenn bei Ihnen durchsucht wird, machen Sie keine Angaben zum Tatvorwurf und kontaktieren Sie umgehend einen Fachanwalt für Strafrecht. Gerne stehen wir Ihnen engagiert zur Seite und erarbeiten eine individuelle Verteidigungsstrategie.