Unsere Mandantin erhielt eine polizeiliche Vorladung mit dem Vorwurf einer Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes. Sie wendete sich hilfesuchend an Fachanwalt für Strafrecht Albrecht.
Tatvorwurf: Abhörung von Polizeibeamten
Die Ermittlungsbehörden warfen unserem Mandanten vor, sie habe heimlich einen Polizeibeamten mittels eines Smartphones abgehört und die Aufnahme anschließend dem Schichtleiter vorgespielt. Der Strafrahmen für eine Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes gem. § 201 StGB beträgt Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe.
In einer umfassenden Schutzschrift wurde dargelegt, dass die Mandantin einem unvermeidbaren Verbotsirrtum unterlag, nach dem Sie in der konkreten Situation davon ausgehen konnte, dass ihr Verhalten kein unrechtmäßiges Verhalten begründen würde.
Einstellung des Verfahrens
Die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren schließlich eingestellt. Die Mandantin war erleichtert und dankbar, dass ihr eine öffentliche Gerichtsverhandlung erspart blieb und keine Eintragung ins Führungszeugnis und Zentralregister erfolgten.