Insolvenzstrafrecht

Jährlich werden in Deutschland mehrere zehntausende Insolvenzanträge gestellt. Kommt es zu finanziellen Engpässen im Unternehmen, steht die Insolvenz oft kurz bevor. Damit greift auch die Pflicht einen Insolvenzantrag zu stellen. Hiermit gehen erheblich strafrechtliche Risiken einher, die einen Geschäftsführer – ohne es zu wissen – schnell in erhebliche Schwierigkeiten bringen können.

H/T Defensio kann hohe Spezialisierung im Insolvenzstrafrecht vorweisen und so optimale Beratung und Verteidigung für Sie gewährleisten.

Sie haben eine polizeiliche Ladung als Beschuldigter wegen Insolvenzverschleppung oder Banktrotts erhalten? Was Sie nun beachten sollten, erfahren Sie hier:

Wichtige Informationen für Beschuldigte in Insolvenzstrafsachen finden Sie hier:

Insolvenzverschleppung im Strafrecht

Die Straftat der Insolvenzverschleppung ist in § 15 Abs. 4 InsO geregelt ist. Hiergegen verstößt, wer einen Insolvenzantrag gar nicht, zu spät oder fehlerhaft stellt.

Merke: Ein Insolvenzantrag muss spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung gestellt werden.

Einen Antrag nicht oder zu spät zu stellen ist allerdings nur für den Vertreter oder das Organmitglied einer sog. juristischen Person, also z.B. einer GmbH strafbar.

Auch die fahrlässige Insolvenzverschleppung nach § 15 Abs. 5 InsO ist strafbar. Das bedeutet, dass Sie nicht einmal böse Absichten bezüglich der verspäteten Antragstellung haben müssen. Daher können Sie auch als redlicher Unternehmer unter Umständen vom Vorwurf betroffen sein.

Bankrott als Straftat

Wer bei Überschuldung, drohender oder eingetretener Zahlungsunfähigkeit Bestandteile seines Vermögens beiseiteschafft, erfüllt den Tatbestand des Bankrottes (§ 283 StGB). Die Strafvorschrift betrifft auch Privatleute und nicht nur Gesellschaften. Auch hier sieht § 283 StGB in den Absätzen 4 und 5 Strafen für den Fall einer fahrlässigen Handlung vor.

Beim Bankrott geht es darum, die Insolvenzmasse zugunsten der Gläubiger zu erhalten. Alles was der Insolvenzmasse zugehört, darf daher grundsätzlich nicht ohne Weiteres verkauft oder verschenkt oder sonst beiseitegeschafft werden.

Nach § 283 Absatz 2 StGB macht sich derjenige strafbar, der seine eigene Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit durch eine der oben erläuterten Handlungen herbeiführt. Hierbei handelt es sich um einen eigenständigen Straftatbestand.

Merke: Die Herbeiführung der Zahlungsunfähigkeit selbst sowie das Beiseiteschaffen von Vermögen während der Krise Ihres Unternehmens sind strafbar.

Welche Strafe droht bei Insolvenzverschleppung und Bankrott?

Bei einer Verurteilung wegen Bankrotts droht eine Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe. Bei der Insolvenzverschleppung dagegen eine Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren

Vorsicht: Neben der Strafe drohen auch weitere ernste Folgen!

Zusätzlich können zivilrechtliche Schadensersatzansprüche drohen. So können Aktionären, Gläubigern oder aber die Gesellschaft selbst Schadensersatzansprüche zustehen. Teilweise droht hierbei die Haftung mit Privatvermögen. Auch kann je nach Fall die sogenannte Einziehung  angeordnet werden.

Welche Verteidigungsmöglichkeiten gibt es?

Eine gute Verteidigung sollte immer individuell anhand der Akte entwickelt werden. In Verfahren dieser Art, zeigt sich immer wieder, dass Ermittlungsbehörden nur auf den ersten Blick sorgfältig gearbeitet haben. So fehlt es häufig an substantiellen Beweisen. Bilanzen liegen nicht vor oder Zeugen können kaum Angaben machen. Die Staatsanwaltschaft trägt die Beweislast. Daher sind fehlende Beweise für Sie günstig. Gerade wenn es um den Zeitpunkt der drohenden Zahlungsunfähigkeit geht, gibt es Ansatzpunkte die dünne Beweislage offenzulegen.

Vorladung wegen Insolvenzverschleppung oder Bankrott – was soll ich tun?

Spätestens wenn Sie eine Vorladung als Beschuldigter erhalten, sollten Sie einen auf dem Gebiet des Insolvenzstrafrechts erfahrenen Rechtsanwalt kontaktieren. Oben genannte Verteidigungsmöglichkeiten sind nur ein kleiner Ausschnitt dessen, was ein guter Strafverteidiger leisten kann. Wählen Sie – gerade vor dem Hinblick des juristisch komplizierten Feldes des Insolvenzstrafrechts – Ihren Verteidiger sorgfältig aus.

Als Beschuldigter sollten Sie in jedem Fall umfassend von Ihrem Schweigerecht Gebrauch machen. Sollte es zu einer Durchsuchung kommen, finden Sie ebenfalls Verhaltenstipps auf unserer Webseite.

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  • Zugelassen an allen deutschen Amtsgerichten, Landgerichten, Oberlandesgerichten und dem Bundesgerichtshof für Strafsachen
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