REVISION IM STRAFRECHT

Unsere aktuellen Revisionserfolge

Urteil wegen Vergewaltigung aufgehoben

Die Revisionsspezialisten von HT Defensio erzielen einen weiteren Revisionserfolg vor dem OLG Dresden. Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig und Of Counsel Prof. Dr. Gerhold verfügen über langjährige Erfahrungen in Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen und Sexualstrafverfahren. Ihre tragende Argumentation hat das Revisionsgericht überzeugt, die Verurteilung wegen Vergewaltigung sowie die durch das Landgericht getroffenen Feststellungen in ihrer Gesamtheit aufzuheben. Damit kann in einer erneuten Hauptverhandlung ein Freispruch erzielt werden. Auch für Sie werden wir unsere gesamte Erfahrung einsetzen, um ein optimales Ergebnis zu erzielen.

 

Weiterer Revisionserfolg! BGH hebt Verurteilung wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und anderer Straftaten auf

Der in der Instanz von einer anderen Kanzlei verteidigte Mandant war wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie anderer Straftaten vom Landgericht Lüneburg zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt worden. Eine Überprüfung des Urteils durch Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig und Of Counsel Prof. Dr. Gerhold ergab, dass die Feststellungen der Kammer nicht geeignet waren, diese Verurteilung zu tragen. Mit unserer aufwendig begründeten Sachrüge konnten wir sowohl die Generalbundesanwaltschaft als auch den Bundesgerichtshof überzeugen, dass die Entscheidung fehlerhaft war und zwingend aufgehoben werden muss. In der neuen Hauptverhandlung hat der Mandant nun die Chance auf einen Freispruch, ein Ergebnis, das wir auch Ihnen für Ihren Fall wünschen und für das wir bereit sind, alles zu geben.

 

Keine Mittäterschaft durch Anwesenheit am Tatort! Revisionserfolg vor dem OLG Celle

Der in der Instanz von einer anderen Kanzlei verteidigte Mandant war wegen mittäterschaftlicher räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 2 Monaten verurteilt worden, obwohl er keinen aktiven Beitrag zur Tat geleistet hat. Er war lediglich anwesend, während ein Dritter eine räuberische Erpressung beging. Die bloße Anwesenheit am Tatort begründet jedoch keine Mittäterschaft und auch keine Beihilfe. Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig und Of Counsel Prof. Dr. Gerhold, die mit der materiellen Rechtslage sowohl als langjährige Strafverteidiger als auch als Dozenten in der juristischen Ausbildung bestens vertraut sind, haben die Schwächen des Urteils in einer vielseitigen Revisionsbegründungsschrift für jeden derart klar offengelegt, dass sowohl die Generalstaatsanwaltschaft als auch das OLG Celle der Argumentation der Verteidigung vollständig gefolgt sind und das Urteil des LG Lüneburg mit sämtlichen Feststellungen aufgehoben wurde. In einer neuen Hauptverhandlung kann der Mandant nun freigesprochen werden. Durch unseren vollen Einsatz haben wir daher erneut das bestmögliche Ergebnis für unseren Mandanten erzielt. Auch für Sie werden wir alle unsere Kräfte einsetzen, um Ihren Erfolg zu sichern.

 

Erfolgreiche Revision Oberlandesgericht Celle – Urteilsaufhebung wegen fehlerhafter Beweiswürdigung

Die Beweiswürdigung ist leider revisionsrechtlich nur eingeschränkt überprüfbar. Doch gerade bei Indizienprozessen lohnt ein genauer Blick. In diesem Fall wurde schwache Indizien aneindergereiht und behauptet diese seien in der Gesamtschau ausreichend. Wir wurden von den Instanzverteidigern um die Revision gebeten und haben ausführlich begründet, warum die Beweiswürdigung lückenhaft und nicht nachvollziehbar ist. Das mit der Revision angegriffene Urteil, in dem der Mandant zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilt wurde, wurde durch das Oberlandesgericht Celle, das unsere Begründung übernommen hat, aufgehoben.

 

Oberlandesgericht Köln: Erfolgreiche Revision bei Aussage gegen Aussage

Strafverteidiger Prof. Dr. Gerhold und Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig haben im Rahmen einer Revision in einer Aussage gegen Aussage Konstellation dargelegt, dass das angegriffene Urteil nicht den Anforderungen an eine nachvollziehbare (Intersubjektivität der Urteilsgründe) Begründung genügt. Das angefochtene Urteil wurde gemäß der Revisionsbegründung des Oberlandesgerichts Köln aufgehoben. Bei Aussage gegen Aussage kommt es darauf an, dass die belastende Aussage in ihrer Entstehung umfassend in den Urteilsgründen dargestellt wird. Ist dies nicht der Fall, kann schon aufgrund dieses Darstellungsmangels die Revision Erfolg haben.

Themenübersicht Revisionsrecht

Erfahrungen & Bewertungen zu H/T Dr. Hennig & Thum Rechtsanwälte
dr-jonas-hennig
  • Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht, Strafverteidiger
  • Ausschließliche Tätigkeit im Strafrecht
  • 10 Jahre Erfahrung in allen Verfahrensstadien bundesweit
  • Zugelassen an allen deutschen Amtsgerichten, Landgerichten, Oberlandesgerichten und dem Bundesgerichtshof für Strafsachen
  • Dozent für Straf- und Strafprozessrecht (auch FAO-Dozent: Dozent für andere Fachanwälte im Strafrecht
  • Abschluss mit Doppelprädikatsexamen (Landesbester)
  • Autor zahlreicher strafrechtlicher Publikationen
  • Spitzenbewertungen
  • Terminvereinbarung in der Regel sofort möglich
Of Counsel Sönke Gerhold
  • Strafverteidiger und Of Counsel
  • Ordentlicher Professor an der Universität Bremen
  • Ausschließliche Tätigkeit im Strafrecht
  • Umfangreiche Erfahrung in einer Vielzahl von Strafverfahren insb. Revisionen
  • Autor zahlreicher strafrechtlicher Publikationen
  • Terminvereinbarung in der Regel sofort möglich
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