ein Blogbeitrag von HT Strafverteidiger
Sexualisierte Deepfakes, heimliche Intimaufnahmen und sogenannte „Revenge Porns“: Die Bundesregierung will den strafrechtlichen Schutz vor bildbasierter sexualisierter Gewalt deutlich ausweiten. Mit dem am 7. Oktober 2026 beschlossenen Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Stärkung des zivilrechtlichen und strafrechtlichen Schutzes vor digitaler Gewalt soll insbesondere § 184k StGB grundlegend überarbeitet werden. Doch welche Handlungen sollen künftig strafbar sein, welche Strafen drohen und welche Fragen stellen sich aus Sicht der Strafverteidigung?
184k StGB: Warum soll das Sexualstrafrecht reformiert werden?
Die technischen Möglichkeiten zur Herstellung und Verbreitung sexualisierter Bildinhalte haben sich in den vergangenen Jahren erheblich verändert. Insbesondere durch den Einsatz Künstlicher Intelligenz lassen sich mittlerweile täuschend echte Bilder und Videos erzeugen, die reale Personen in vermeintlich intimen oder sexuellen Situationen zeigen. Dabei müssen die dargestellten Handlungen tatsächlich nie stattgefunden haben. Häufig genügt bereits ein öffentlich zugängliches Foto, um daraus mithilfe entsprechender Software eine sexualisierte Darstellung zu erstellen. Das geltende Strafrecht erfasst solche Sachverhalte bislang nicht durchgehend. Zwar können je nach Einzelfall bereits bestehende Strafvorschriften Anwendung finden. Insbesondere bei der bloßen Herstellung sexualisierter Deepfakes oder bei bestimmten heimlichen Bildaufnahmen im öffentlichen Raum sieht der Gesetzgeber jedoch Schutzlücken. Mit der geplanten Neufassung des § 184k StGB unter der Überschrift „Verletzung der Intimsphäre durch Bildinhalte“ soll deshalb ein umfassenderer Straftatbestand geschaffen werden. Die Reform ist Teil eines größeren Gesetzgebungsvorhabens gegen digitale Gewalt. Sie betrifft damit nicht nur den Schutz der Intimsphäre, sondern wirft auch neue Fragen zur Reichweite strafrechtlicher Verantwortlichkeit auf.
Wichtig: Der neue § 184k StGB befindet sich zum Stand Oktober 2026 noch im Gesetzgebungsverfahren. Die nachfolgend dargestellten Änderungen beziehen sich auf den Regierungsentwurf und sind noch nicht geltendes Recht.
Was soll nach dem neuen § 184k StGB strafbar sein?
Der Gesetzentwurf soll verschiedene Erscheinungsformen bildbasierter sexualisierter Gewalt in einer Vorschrift zusammenführen. Dabei geht es nicht ausschließlich um die Verbreitung intimer Aufnahmen, sondern teilweise bereits um deren Herstellung.
- Sexualisierte Deepfakes: Auch die Herstellung soll strafbar werden
Ein wesentlicher Schwerpunkt der Reform liegt auf sogenannten sexualisierten Deepfakes.
Darunter versteht man künstlich erzeugte oder manipulierte Bildinhalte, die den Eindruck vermitteln, eine tatsächlich existierende Person sei unbekleidet oder nehme an einer sexuellen Handlung teil.
Ein Beispiel: Mithilfe einer KI-Anwendung wird das Gesicht einer realen Person in ein pornografisches Video eingefügt. Das Video vermittelt dadurch den Eindruck, die betroffene Person sei tatsächlich an der dargestellten sexuellen Handlung beteiligt gewesen.
Nach dem Gesetzentwurf soll nicht nur die unbefugte Verbreitung solcher Inhalte strafbar sein. Bereits deren unbefugte Herstellung kann künftig den Tatbestand erfüllen.
Das wäre eine wesentliche Erweiterung gegenüber der bisherigen Rechtslage.
Aus strafrechtlicher Sicht ist dabei entscheidend, dass nicht jede KI-generierte sexualisierte Darstellung automatisch den Tatbestand erfüllen muss. Vielmehr kommt es auf die gesetzlichen Voraussetzungen an. Insbesondere ist zu prüfen, ob die Darstellung einer bestimmten realen Person zugeordnet werden kann, welchen Inhalt sie zeigt und ob die Herstellung oder Verbreitung unbefugt erfolgte.
Auch die Abgrenzung zwischen realistisch wirkenden Deepfakes, offensichtlich fiktiven Darstellungen und künstlerischen Inhalten dürfte in der strafrechtlichen Praxis eine wichtige Rolle spielen.
- Digitaler Voyeurismus: Heimliche Intimaufnahmen auch im öffentlichen Raum
Ein weiterer Schwerpunkt betrifft den sogenannten digitalen Voyeurismus.
Künftig sollen unbefugte Bildaufnahmen strafbar sein können, die insbesondere folgende Inhalte zeigen:
- sexuelle Handlungen einer anderen Person,
- unbekleidete Genitalien,
- das unbekleidete Gesäß,
- die unbekleidete weibliche Brust.
Eine Zustimmung zur Herstellung lässt die Strafbarkeit entfallen. Eine Besonderheit: Der Ort der Aufnahme soll grundsätzlich nicht mehr entscheidend sein.
Damit könnten beispielsweise auch heimlich angefertigte Intimaufnahmen in öffentlich zugänglichen Saunen, Schwimmbädern oder an FKK-Stränden erfasst werden.
Nach bisheriger Rechtslage hängt die Strafbarkeit bestimmter Bildaufnahmen unter anderem davon ab, ob besondere räumliche Schutzbereiche des § 201 a StGB betroffen sind oder die Voraussetzungen anderer Strafnormen vorliegen.
Die geplante Regelung soll diese Lücken schließen und den Schutz der Intimsphäre stärker vom konkreten Aufnahmeort lösen.
Für die Strafverteidigung wird es insbesondere darauf ankommen, ob tatsächlich eine tatbestandsmäßige intime Bildaufnahme vorliegt, ob die Aufnahme unbefugt erfolgte und welche Umstände sich hinsichtlich der Herstellung nachweisen lassen.
- Sexualisierte Aufnahmen bekleideter Körperteile: Der Fall Yanni Gentsch
Besondere öffentliche Aufmerksamkeit erhielt die Diskussion über den strafrechtlichen Schutz vor heimlichen sexualisierten Aufnahmen durch den Fall der Joggerin Yanni Gentsch.
Ein Mann hatte ihr bekleidetes Gesäß beim Joggen gezielt gefilmt. Der Fall verdeutlichte, dass solche Aufnahmen trotz ihres sexualisierten Charakters nicht zwangsläufig von den bestehenden Strafvorschriften erfasst werden.
Der Gesetzgeber will deshalb unter bestimmten Voraussetzungen auch Aufnahmen bekleideter intimer Körperbereiche unter Strafe stellen.
Erfasst werden sollen insbesondere Darstellungen des bekleideten Gesäßes oder der bekleideten weiblichen Brust.
Allerdings enthält der Regierungsentwurf eine wichtige Einschränkung: Die betreffenden Körperteile müssen für die Bildaufnahme prägend sein und die Aufnahme muss offensichtlich auf eine sexualisierte Darstellung abzielen.
Damit soll gerade nicht jede zufällige Abbildung eines bekleideten Körperbereichs strafbar sein.
Die Unterscheidung ist rechtlich bedeutsam. Eine alltägliche Aufnahme einer Person beim Sport, auf einer Veranstaltung oder im öffentlichen Raum ist nicht ohne Weiteres mit einer gezielten sexualisierten Aufnahme gleichzusetzen.
Im Ermittlungsverfahren dürften deshalb unter anderem Bildausschnitt, Kameraführung, Aufnahmesituation und weitere objektiv feststellbare Umstände von Bedeutung sein.
Ob eine Aufnahme offensichtlich auf eine sexualisierte Darstellung abzielt, wird im Einzelfall sorgfältig geprüft werden müssen. Das strafrechtliche Bestimmtheitsgebot wird arg strapaziert.
- „Revenge Porn“: Unbefugte Weitergabe ursprünglich einvernehmlicher Aufnahmen
Auch das sogenannte Revenge Porn soll ausdrücklich von der Neuregelung erfasst werden.
Gemeint ist damit die unbefugte Weitergabe intimer Bilder oder Videos, die ursprünglich mit Einverständnis der abgebildeten Person entstanden oder einer anderen Person freiwillig überlassen worden sind.
Ein typisches Beispiel ist die Weitergabe privater intimer Aufnahmen nach dem Ende einer Beziehung.
Dabei ist rechtlich zwischen der ursprünglichen Herstellung und der späteren Verwendung zu unterscheiden.
Die Einwilligung in die Herstellung oder private Überlassung einer intimen Aufnahme bedeutet nicht automatisch, dass auch deren Weitergabe an Dritte erlaubt ist.
Schon nach geltendem Recht kann die unbefugte Verbreitung solcher Inhalte strafbar sein, insbesondere nach § 201a StGB oder unter weiteren gesetzlichen Voraussetzungen.
Die neue Regelung soll die Strafbarkeit bildbasierter sexualisierter Gewalt jedoch systematischer erfassen.
Für die strafrechtliche Bewertung kommt es unter anderem darauf an, ob ein Einverständnis vorlag, welchen Umfang dieses hatte und welche konkrete Handlung dem Beschuldigten vorgeworfen wird.
- Vergewaltigungsvideos: Auch der Besitz soll strafbar werden
Eine weitere geplante Änderung betrifft Bildmaterial, das tatsächliche nicht einvernehmliche, gewalttätige sexuelle Handlungen zeigt.
Der Regierungsentwurf sieht vor, insbesondere die Herstellung, Verbreitung und den Besitz entsprechender Vergewaltigungsvideos strafrechtlich zu erfassen. Dabei soll für Herstellung und Verbreitung ein Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe vorgesehen sein. Auch der Besitz soll eigenständig strafrechtliche Konsequenzen haben können. Gerade die geplante Besitzstrafbarkeit wirft wichtige Fragen auf. In der strafrechtlichen Praxis wird zu klären sein, wann ein strafrechtlich relevanter Besitz vorliegt und welche Anforderungen an das Wissen und den Willen des Beschuldigten zu stellen sind. Bei digitalen Dateien können beispielsweise automatische Downloads, zwischengespeicherte Inhalte oder die technische Verfügbarkeit von Dateien eine Rolle spielen.
Nicht jeder technische Kontakt mit einer Datei ist zwangsläufig mit einem strafrechtlich vorwerfbaren Besitz gleichzusetzen. Hier wird mutmaßlich auf den Besitzbegriff des § 184 b StGB (Besitz von Kinderpornografie) maßgeblich.
Welche Strafe droht nach dem neuen § 184k StGB?
Der Regierungsentwurf sieht für verschiedene Erscheinungsformen bildbasierter sexualisierter Gewalt unterschiedliche Strafrahmen vor. Für bestimmte unbefugte intime Bildaufnahmen und sexualisierte Deepfakes ist eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren vorgesehen. Für die Herstellung oder Verbreitung von Vergewaltigungsvideos soll der Strafrahmen bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe reichen. Auch der Besitz entsprechender Videos soll künftig strafbar sein. Die konkret drohende Strafe hängt davon ab, welcher Tatbestand verwirklicht wurde, welche Handlungsform vorliegt und welche Umstände im Einzelfall festgestellt werden können. Da sich die Vorschrift noch im Gesetzgebungsverfahren befindet, können sich einzelne Tatbestandsmerkmale und Strafrahmen bis zur endgültigen Verabschiedung ändern.
Was gilt bislang nach § 184k StGB?
Bereits heute enthält das Strafgesetzbuch einen § 184k StGB. Dieser trägt bislang die Überschrift „Verletzung des Intimbereichs durch Bildaufnahmen“. Die Vorschrift erfasst insbesondere bestimmte unbefugte Aufnahmen intimer Körperbereiche, etwa beim sogenannten Upskirting oder Downblousing. Gemeint sind Aufnahmen unter die Kleidung oder in den Ausschnitt, bei denen intime Körperbereiche beziehungsweise die sie bedeckende Unterwäsche gegen Anblick geschützt sind.
Daneben können bei unerlaubten Bildaufnahmen und deren Verbreitung weitere Vorschriften relevant werden, beispielsweise:
- § 201a StGB: Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen.
- § 33 KunstUrhG: Strafbarkeit bestimmter Verstöße gegen das Recht am eigenen Bild.
- §§ 185 ff. StGB: Beleidigungsdelikte, insbesondere bei ehrverletzenden Darstellungen.
- §§ 184 ff. StGB: Strafvorschriften über pornografische Inhalte, sofern deren jeweilige Voraussetzungen erfüllt sind.
Die Reform bedeutet daher nicht, dass sexualisierte Deepfakes oder unbefugte Intimaufnahmen bisher generell erlaubt wären.
Vielmehr soll ein spezifischerer Straftatbestand geschaffen werden, der bislang nur teilweise erfasste Sachverhalte ausdrücklich regelt.
Weitere geplante Änderungen: Deepfakes, Identitätsmissbrauch und Cyberstalking
Neben § 184k StGB sieht der Regierungsentwurf weitere Änderungen des Strafgesetzbuches vor.
- 201b StGB: Persönlichkeitsverletzende Deepfakes
Mit einem neuen § 201b StGB sollen auch bestimmte nicht sexualisierte Deepfakes strafrechtlich erfasst werden.
Dabei geht es insbesondere um täuschend echte manipulierte Inhalte, die das Ansehen einer realen Person erheblich beeinträchtigen können.
Beispielsweise könnte ein künstlich erzeugtes Video den Eindruck vermitteln, eine Person habe eine Straftat begangen, obwohl dies tatsächlich nicht der Fall ist.
- 201c StGB: Strafbarkeit von Identitätsmissbrauch
Der geplante § 201c StGB soll bestimmte Formen des Identitätsmissbrauchs erfassen.
Hierunter können beispielsweise Fälle fallen, in denen jemand unter der vorgetäuschten Identität einer realen Person ansehensschädigende Inhalte verbreitet.
- 202e StGB: Unbefugte digitale Überwachung
Auch die heimliche Überwachung durch digitale Technologien soll stärker strafrechtlich erfasst werden.
Ein Beispiel ist der Einsatz von GPS-Trackern zur dauerhaften Überwachung des Aufenthaltsortes einer anderen Person.
Der Gesetzgeber will damit insbesondere Sachverhalte erfassen, die durch den bisherigen Straftatbestand der Nachstellung gemäß § 238 StGB nicht vollständig abgedeckt werden.
Welche Bedeutung hat die Reform für die Strafverteidigung?
Aus Sicht der Strafverteidigung schafft die geplante Reform ein umfassendes Betätigungsfeld. Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig sind seit über einem Jahrzehnt bundesweit im Sexualstrafrecht tätig, wobei bildbezogene Verfahren im digitalen Raum einen Großteil der Verfahren darstellen. Auf Basis der bisherigen Spezialisierung und Expertise werden Strategien zu den neuen Tatbeständen entwickelt.
Nachweis der Herstellung und Verbreitung
Zunächst muss geklärt werden, welche konkrete Handlung dem Beschuldigten vorgeworfen wird.
Hat er eine Aufnahme selbst hergestellt? Wurde ein bereits vorhandenes Bild lediglich gespeichert? Wurde ein Inhalt an Dritte weitergegeben? Oder ist die Zuordnung eines bestimmten Accounts oder Geräts zu einer Person streitig?
Die bloße Existenz einer Datei auf einem digitalen Endgerät beantwortet diese Fragen nicht zwangsläufig.
Einwilligung und Unbefugtheit
Ein weiterer Schwerpunkt ist die Frage, ob eine wirksame Einwilligung – rechtlich zutreffend ist hier von Einverständnis zu sprechen – vorliegt.
Dabei ist insbesondere zwischen der Herstellung, dem Besitz und der späteren Weitergabe einer Aufnahme zu unterscheiden.
Auch der konkrete Umfang einer erteilten Zustimmung kann entscheidend sein.
Vorsatz und technische Abläufe
Für eine Strafbarkeit kommt es außerdem auf die subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen an.
Gerade bei automatisierten technischen Vorgängen, KI-generierten Inhalten und digitalen Speichervorgängen muss sorgfältig geprüft werden, welche Handlungen bewusst vorgenommen wurden und welche Umstände dem Beschuldigten nicht bekannt waren bzw. wo ein Nachweis der subjektiven Tatseite nicht gelingt.
Warnung von Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig: „Es wird bei den neuen Tatbeständen äußerst leicht sein unschuldig in das Visier der Ermittler zu geraten. Diese Tendenz gibt es jetzt schon bei bildbezogenen Verfahren.“
Abgrenzung zu erlaubten Darstellungen
Schließlich wirft die Neuregelung Fragen nach den Grenzen der Strafbarkeit auf.
Nicht jede Darstellung eines bekleideten Körperbereichs ist sexualisiert. Nicht jeder manipulierte Bildinhalt erfüllt die Voraussetzungen eines strafbaren Deepfakes.
Zudem sieht der Gesetzentwurf Ausnahmen zum Schutz überwiegender berechtigter Interessen vor, etwa im Zusammenhang mit Kunst, Wissenschaft oder Berichterstattung.
Die Auslegung dieser Grenzen dürfte für die zukünftige Rechtsprechung von erheblicher Bedeutung sein.
Beschuldigt wegen § 184k StGB: Was ist jetzt zu tun?
Wer wegen unerlaubter Intimaufnahmen, sexualisierter Deepfakes oder der Verbreitung intimer Bildinhalte beschuldigt wird, sollte den Tatvorwurf frühzeitig anwaltlich prüfen lassen.
Insbesondere bei digitalen Sachverhalten können Ermittlungsmaßnahmen wie die Sicherstellung oder Beschlagnahme von Smartphones, Computern und anderen Datenträgern eine erhebliche Rolle spielen.
Für Beschuldigte ist es deshalb wichtig, folgende Grundsätze zu beachten:
- Keine vorschnellen Angaben gegenüber der Polizei machen. Beschuldigte haben das Recht, zur Sache zu schweigen.
- Frühzeitig einen Strafverteidiger einschalten. Dieser kann Akteneinsicht beantragen und die Beweislage prüfen.
- Keine eigenmächtigen Veränderungen an möglichen Beweismitteln vornehmen. Insbesondere sollten Dateien nicht vorschnell gelöscht oder Geräte manipuliert werden.
- Den konkreten Tatvorwurf prüfen lassen. Entscheidend sind die nachweisbaren Handlungen und die gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen.
Eine wirksame Verteidigung setzt regelmäßig voraus, dass die Ermittlungsakte und gegebenenfalls digitale Beweismittel sorgfältig ausgewertet werden.
Fazit: Der neue § 184k StGB könnte das Sexualstrafrecht erheblich verändern
Mit der geplanten Neufassung des § 184k StGB reagiert der Gesetzgeber auf die zunehmende Bedeutung digitaler und KI-generierter Bildinhalte.
Sexualisierte Deepfakes, heimliche Intimaufnahmen, Revenge Porn und bestimmte Formen des digitalen Voyeurismus sollen künftig umfassender strafrechtlich erfasst werden.
Aus Sicht der Strafverteidigung ist insbesondere die Erweiterung der Strafbarkeit auf bestimmte Herstellungshandlungen und Besitzkonstellationen bedeutsam.
Zugleich wird die genaue Abgrenzung zwischen strafbarem und straflosem Verhalten siowie Nachweisbarkeitsfragen entscheidend bleiben. Die geplanten Tatbestände müssen hinreichend bestimmt sein und den verfassungsrechtlichen Anforderungen an das Strafrecht genügen.
Die Reform zeigt, wie stark sich das Sexualstrafrecht durch technische Entwicklungen verändert. Entscheidend wird sein, wie der Gesetzgeber die neuen Tatbestände ausgestaltet und wie die Gerichte sie künftig anwenden.
Strafverteidigung bei Vorwürfen im Zusammenhang mit § 184k StGB
Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig und das hochspezialisierte Strafverteidigerteam von HT Strafverteidiger sind auf die Verteidigung von Beschuldigten in Strafverfahren, insbesondere Sexualstrafverfahren spezialisiert. Ein Großteil der in den letzten 15 Jahren bundesweit erfolgreich verteidigten Verfahren sind Bildverfahren. Mit der Reform werden diese noch zunehmen. Auch bei Vorwürfen im Zusammenhang mit intimen Bildaufnahmen, digitalen Dateien oder sexualisierten Darstellungen kommt es auf eine frühzeitige und sorgfältige Prüfung der rechtlichen und tatsächlichen Umstände an. Wenn gegen Sie ein Ermittlungsverfahren geführt wird oder Sie eine polizeiliche Vorladung erhalten haben, können Sie sich an unsere Kanzlei wenden und einen persönlichen und absolut vertraulichen Termin für ein Erstgespräch vereinbaren.
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FAQ
Ist der neue § 184k StGB bereits in Kraft?
Sind sexualisierte Deepfakes bereits strafbar?
Soll bereits die Herstellung eines Deepfakes strafbar sein?
Ja. Der Regierungsentwurf sieht vor, dass unter bestimmten Voraussetzungen bereits die unbefugte Herstellung sexualisierter Deepfakes strafbar sein kann, auch ohne anschließende Verbreitung.

