von ht-strafrecht | 30. Oktober 2024 | Defensio

Was ist beim Versenden von Dickpics strafbar? Fünf Dinge, die Sie beim Versenden beachten sollten, um sich nicht strafbar zu machen

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ein Blogbeitrag von Rechtsreferendarin Finia Weinlich

Das Versenden eines Dickpics kann den Straftatbestand der § 184 StGB erfüllen, sodass eine Strafe von bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe drohen kann. Tag für Tag werden solche Vorfälle in Deutschland angezeigt. Der Straftatbestand dient unter anderem dem Jugendschutz und soll vor unfreiwilliger Konfrontation mit Pornographie schützen. Auf der anderen Seite ist die Übersendung solcher Bilder inzwischen fester Bestandteil der Online-Dating-Kultur.  Was müssen Sie beachten, um nicht mit dem Gesetz in Konflikt zu kommen?

 

Zunächst: Ein „Dickpic“ – Was ist das eigentlich?

Dieses Wort ist abgeleitet aus dem englischen von den Wörtern „dick“ (= Penis) und „picture“ (= Bild). Hierbei handelt es sich um eine umgangssprachliche Formulierung für eine Fotografie eines männlichen Gliedes, oft – aber nicht immer – im erigierten Zustand. Diese Bild wird üblicherweise über das Internet, sei es über Messenger, per E-Mail oder ähnlichem versandt. Möglich ist aber auch die Verbreitung durch Aufkleber, Poster oder Graffiti.

 

Erste Regel: Bitten Sie um ein Einverständnis!

Bevor Sie ein solches Bild versenden, müssen Sie die Empfänger:in um Einverständnis bzgl. des Empfangens eines solchen Bildes bitten. Das Gelangen-Lassen des Bildes ohne Aufforderung ist nach § 184 Abs. 1 Nr. 6 StGB unter Strafe gestellt. Auch ein nachträgliches Einverständnis genüg nicht. Die Vorschrift dient dem Schutz vor Überrumpelung.  Dem Wunsch des Gesetzgebers zufolge soll niemand in einer Welt leben, in der ihm (oder ihr natürlich) wie aus dem Nichts  Penisse zugeschickt werden.

Das unaufgeforderte Versenden führt jedoch nicht per se zu einer Strafbarkeit nach § 184 Abs. 1 StGB. Hierfür können auch die subjektiven Umstände des Versenders maßgeblich sein. Sofern auf dem Bild eine Erregung abgebildet ist und auch bei der Empfangsperson durch das Empfangen des Bildes das Ziel einer Erektion vorausgesetzt wird, unterfällt dies dem Tatbestand der Verbreitung pornographischer Inhalte nach § 184 Abs. 1 StGB.

Wenn sich jedoch der Versender durch das Versenden selbst sexuell stimulieren will und die Empfangsperson durch das Bild belästigt wird, kommt eine Strafbarkeit nach dem Tatbestand der exhibitionistischen Handlung nach § 183 Abs. 1 StGB in Betracht. Die digitale Begehungsweise steht dem nicht entgegen. Denn eine exhibitionistische Handlung liegt vor, wenn der Täter gezielt Aufmerksamkeit auf sein Glied als Sexualorgan lenkt.

Völlig unerheblich also, welche Zielvorstellungen Sie beim Versenden verfolgen, eine Strafbarkeit droht immer bei einem fehlenden Einverständnis. Auch die exhibitionistische Handlung nach § 183 Abs. 1 StGB ist nicht mit weniger Strafe bedroht als der Tatbestand der Verbreitung pornographischer Inhalte nach § 184 Abs. 1 StGB.

Sie sollten sich daher das Einverständnis möglichst immer schriftlich geben lassen. In einem erotischen Chat wäre also, ganz einfach, wie folgt zu fragen: Würde es Dir etwas ausmachen, wenn ich Dir ein Bild meines Penis schicke? Abwandlungen sprachlicher Art sind natürlich möglich. Wenn Sie einen Chat nutzen, der sich nach Zeitablauf selber löscht, fertigen Sie einen Screenshot von der Einwilligung an. Es gilt der Grundsatz: „Better safe than sorry“.

 

Zweite Regel: Beachten Sie das Alter der Empfänger:in!

Die Empfänger:in sollte das achtzehnte Lebensjahr überschritten haben. Gem. § 184 Abs. 1 Nr. 1 StGB ist nämlich das Zugänglichmachen oder das Überlassen eines solchen Bildes an eine minderjährige Person per se strafbewährt, und zwar unabhängig von einem etwaig vorliegenden Einverständnis. Wählen Sie daher nur Empfänger:innen aus, die das achtzehnte Lebensjahr sicher vollendet haben. Falls Sie sich unsicher sind: Lassen Sie es sein!

Auch bereits das Anbieten eines Dickpics an eine minderjährige Person ist im Übrigen strafbewährt. Auch hier ist es also unerheblich, ob ein vorher erteiltes Einverständnis vorliegt. Damit der Straftatbestand erfüllt ist, muss die minderjährige Person den Inhalt noch nicht einmal tatsächlich zur Kenntnis genommen haben. Bereits die Möglichkeit der Kenntnisnahme, d.h. das Empfangen des Bildes bzw. sogar noch das Lagern der Nachricht auf dem Server des Kontos, das dem Minderjährigen zugeordnet ist, sind ausreichend.

 

Dritte Regel: Versenden Sie niemals Bilder fremder Penisse! 

Nicht verschicken sollten Sie Bilder, auf denen das Gemächt Ihres Nachbarn oder guten Freundes zu sehen ist. Auch dann nicht, wenn dieses eine imposantere Größe hat, als Ihr eigenes. Zumindest sollten sie dies nicht ohne das Einverständnis der Person tun, die ein Recht an dem Bild vom eigenen Penis hat. Sonst könnten Sie sich wegen Verletzung des Intimbereichs durch Bildaufnahmen nach § 184 k Abs. 1 StGB strafbar machen.

Durch das Herstellen des Bildes könnten Sie sich zunächst nach § 184 k Abs. 1 Nr. 1 strafbar machen, indem Sie absichtlich von Genitalien einer anderen Person unbefugt eine Bildaufnahme herstellen. Durch das Versenden dieses unbefugt hergestellten Bildes könnten Sie sich wiederum wegen § 184 k Abs. 1 Nr. 2 strafbar machen. Auch wenn Sie durch ihren Nachbarn befugt gewesen sein sollten diese Bildaufnahme zu tätigen, dürfen Sie diese Bildaufnahme nicht ohne sein Einverständnis an Dritte weiterleiten. Dies kann zu einer Strafbarkeit nach § 184 k Abs. 1 Nr. 3 StGB führen. Polizei und Strafjustiz verstehen hier keinen Spaß. All diese Handlungen sind mit Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe strafbewehrt.

 

Vierte Regel: Beachten Sie das Alter der abgebildeten Person!

Selbst wenn Ihr Nachbar sein Einverständnis zur Versendung eines Bildes seines besten Stücks erteilt, muss dieser über 18 Jahre alt sein. Denn sofern Sie Bilder von Geschlechtsteilen von unter 18-jährigen Personen versenden bzw. herstellen, machen Sie sich wegen Verbreitung jugendpornographischer Inhalte nach § 184 c StGB strafbar. Wenn die abgebildete Person unter vierzehn Jahre alt ist, machen Sie sich wegen Verbreitung kinderpornographischer Inhalte nach § 184 b StGB strafbar. Hier drohen empfindliche Haftstrafen. Falls überhaupt eine Einstellung des Verfahrens möglich sein sollte, wäre eine saftige Geldauflage zu bezahlen.

 

Fünfte Regel: Verbreiten Sie Penisbilder niemals öffentlich!

Keinesfalls sollten Sie zum Beispiel Penis-Poster, Penis-Sticker oder ähnliches anfertigen und damit zum Beispiel die Wand Ihres örtlichen Bahnhofs tapezieren. Denn hier wird ein pornographischer Inhalt an einem Ort, der Personen unter 18 Jahren zugänglich ist oder von dieser eingesehen werden kann, zugänglich gemacht, sodass eine Strafbarkeit nach § 184 Abs. 1 Nr. 2 StGB in Betracht kommt. Auch dies kann wieder eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe nach sich ziehen.

 

Fazit

Strafverfahren in diesem Bereich werden häufig in unbedachten Momenten ausgelöst, weit überwiegend von jungen bis mittelalten Männern. Die meisten Betroffenen fallen aus allen Wolken, wenn sie eine Einladung zur Beschuldigtenvernehmung von der Polizei bekommen. So manch ein junger Mann kann sich nicht recht in sein Gegenüber einfühlen. Insbesondere jungen Menschen ist die Strafbarkeit ihres Tuns gar nicht bekannt. Auch Frauen können sich im Übrigen strafbar machen, was aber unserer Wahrnehmung nach so gut wie nie vorkommt.

Haben Sie Fragen zur Strafbarkeit im Umgang mit digitalen Medien und benötigen weitere Beratung? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Das gesamte H/T Defensio Team steht Ihnen gerne zeitnah in einem persönlichen Online-Termin zur Verfügung.