von: Rechtsreferendarin Greta Gewiess
Der Täter wird von einem Polizeiwagen verfolgt und flieht. Um zu fliehen, fährt er mit einer ihm maximal möglichen Geschwindigkeit. Kann dieses Verhalten dann rechtlich schon ein verbotenes Kraftfahrzeugrennen (§ 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB) darstellen? Ja, sagt das OLG Stuttgart!
Handeln, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen
Der Straftatbestand des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB setzt ein Handeln voraus, das auf das Erreichen einer höchstmöglichen Geschwindigkeit gerichtet ist. Es reicht dem OLG Stuttgart dabei schon aus, dass es dem Täter nur darauf ankommt, in der konkreten Verkehrssituation die maximale Geschwindigkeit zu erreichen, durch die er z. B. durch sein Fahrzeug oder auch seine eigenen Fähigkeiten beschränkt ist. Das heißt: Auch bei starkem Regen oder Schneefall ist es ausreichend, wenn es dem Täter darauf ankommt, unter diesen Wetter- und Sichtbedingungen so schnell wie möglich zu fahren.
Was ist, wenn der Fluchtwille im Vordergrund steht?
Überwiegend wird wohl der Wille des Täters im Vordergrund stehen, vor der Polizei zu flüchten. Das ändert aber nichts an der Rechtslage. Welche weiteren Ziele der Täter verfolgt, ist für das OLG Stuttgart nämlich vollkommen egal. Denn der Wille des Täters, vor dem Polizeiauto zu fliehen, schließt nicht seine Absicht aus, eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen. So jedenfalls die fragwürdige Rechtsprechung des OLG Stuttgart.
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