Unser Mandant erhält eine polizeiliche Vorladung als Beschuldigter mit dem Vorwurf der sexuellen Nötigung gem. § 177 Abs. 1 StGB. Hilfesuchend wendete er sich an die Strafrechtskanzlei H/T Dr. Hennig & Thum und erhielt umgehend einen Termin.
Im persönlichen Gespräch mit Fachanwalt für Strafrecht Albrecht wurde zunächst der weitere Ablauf geklärt. Auch hier lautete die regula aurea: Schweigen und nicht mit der Polizei kommunizieren!
Nach Akteneinsicht stellt sich heraus, dass der Mandant eine Minderjährige via WhatsApp genötigt habe, ihm Bilder und Videos von sich mit sexuellem Bezug zu schicken. Andernfalls habe er damit gedroht, Hacker zu beauftragen, die sich Zugriff auf ihr Handy verschaffen.
Für eine sexuelle Nötigung droht eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 5 Jahren. Geldstrafe ist nicht vorgesehen!
In einer umfassenden Schutzschrift greift Fachanwalt für Strafrecht Albrecht die widersprüchliche Aussage der Belastungszeugin an. Nach Auswertung der Chatverläufe konnte die Aussage mit entsprechender Fachliteratur als unglaubhaft, unplausibel und widersprüchlich entlarvt werden.
Die Zeugin handelte vielmehr freiwillig. Hintergrund war ein sexuelles Rollenspiel!
Die Staatsanwaltschaft hat sich den überzeugenden Argumenten der Schutzschrift angeschlossen und das Verfahren schließlich mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt. Der Mandant war erleichtert und dankbar, dass ihm eine öffentliche Gerichtsverhandlung erspart blieb.