von ht-strafrecht | 26. Feb 2021 | Strafrecht

Aggressiver Schäferhund: Mach ich mich strafbar, wenn mein Hund andere verletzt?

Das Landgericht Osnabrück verurteilte den Angeklagten wegen fahrlässiger Körperverletzung, nachdem sein nicht angeleinter Hund eine Frau ansprang; Urt. v. 20.01.2021, Az. 5 Ns 112/20 LG Osnabrück.

Eine Frau kommt von der Arbeit nach Hause und querte das Haus des Angeklagten. In diesem Moment trat der Angeklagte mit seinen zwei Schäferhunden aus seinem Haus. Die Schäferhunde erblickten die Frau und liefen auf diese zu. Der Angeklagte versuchte die Hunde zurückzurufen, wobei nur einer gehorchte. Der andere Schäferhund lief weiter auf die spätere Verletzte zu und sprang in ihre Richtung. Bei einem Abwehrversuch stürzte die Geschädigte und erlitt eine Halswirbeldistorsion und eine Kopfprellung. Erst nachdem die Geschädigte am Boden lag, konnte der Angeklagte seinen Hund festhalten und zurück ins Haus führen.

Die Geschädigte stellte Strafantrag gegen den Hundehalter und trat im Verfahren als Nebenklägerin auf. Die Staatsanwaltschaft Osnabrück erhob zunächst Anklage wegen fahrlässiger Körperverletzung beim Amtsgericht Bersenbrück.

229 StGB: Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Nach erfolgter Beweisaufnahme durch das Amtsgericht Bersenbrück wurde der Angeklagte zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 40€ wegen fahrlässiger Körperverletzung verurteilt. Hiergegen legte der Angeklagte Berufung ein und bestritt, dass die Hunde auf die Straße gelaufen seien. Vielmehr haben die Hunde lediglich gebellt und die Geschädigte habe sich erschrocken und sei gestürzt.

Das Landgericht Osnabrück, welches über die Berufung zu entscheiden hatte, wertete die Behauptung des Angeklagten als Schutzbehauptung und verurteilte den Angeklagten, wie bereits das Amtsgericht, wegen fahrlässiger Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 25€. Der Angeklagte muss nunmehr eine Geldstrafe von insgesamt 500€ zahlen.

Der Angeklagte hat nach Ansicht des Landgerichts seine Sorgfaltspflicht dadurch verletzt, indem er mit seinem ungehorsamen Schäferhund in einem Wohngebiet spazieren ging. Er hätte den Hund wenigstens anleinen müssen. Dieses dadurch geschaffene Risiko, dass der Hund sich unkontrolliert Personen nähert und dadurch Verletzungen entstehen können, war vorhersehbar.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

 

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