Strafverteidiger: Oliver Moro
Vorwurf: § 315 c StGB Gefährdung des Straßenverkehrs, 2x § 229 StGB fahrlässige Körperverletzung
Ergebnis: Kein Entzug der Fahrerlaubnis, keine Sperre, geringe Geldstrafe
Wo: Amtsgericht Hamburg Bergedorf
Das Tatgeschehen war unstreitig. Der Mandant überholte zwei Pkw und stieß einen dritten Pkw, der vor einem Fußgängerüberweg wartete, bei seinem Wiedereinscheren von hinten an. Der angestoßene Pkw stieß wiederum mit den den Fußgängerüberweg überquerenden Passanten zusammen.
Im Strafbefehl wurde dem Mandanten Gefährdung des Straßenverkehrs wie zweifache fahrlässige Körperverletzung vorgeworfen. Zudem war der Entzug der Fahrerlaubnis wie eine 12-monatige Fahrerlaubnissperre beantragt.
Strafverteidiger Oliver Moro verwies auf die einschlägige Rechtsprechung: „Ein zum Zeitpunkt der richterlichen Entscheidung noch bestehender Eignungsmangel liegt fern, wenn seit der Indiztat bis zur Aburteilung über ein Jahr vergangen ist und der Täter in dieser Zeit überdurchschnittlich viel und beanstandungsfrei gefahren ist.
Das Gericht folgte der Verteidigung und nahm besondere Umstände an, die die Regelvermutung der Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen hier widerlegen. Der Mandant behielt seine Fahrerlaubnis & es erfolgte keine Fahrerlaubnissperre.