28. Januar 2022 | Defensio-Fälle

Haltereigenschaft begründet keine Täterschaft als Kfz-Fahrer

Datum: 02.08.2021

Strafverteidiger: Dr. Jonas Hennig 

Vorwurf: Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort 

Ergebnis: Einstellung mangels Tatverdacht 

Wo? Staatsanwaltschaft Hamburg 

 

Der Mandantin wurde im Rahmen der gegen sie geführten Ermittlungen unerlaubtes Entfernen vom Unfallort gemäß § 142 StGB vorgeworfen. Sie wurde mit dem Vorwurf konfrontiert, mit ihrem Fahrzeug gegen ein anderes Fahrzeug gefahren und ohne anzuhalten, weitergefahren zu sein sowie einen Sachschaden in Gestalt von Lackkratzer in Höhe von 1.000€ verursacht zu haben. Nach intensiver Aktenbearbeitung konnte Fachanwalt für Strafrecht Dr. Jonas Hennig herausarbeiten, dass mangels konkreter Personenbeschreibung bereits nicht hinreichend wahrscheinlich ist, dass unsere Mandantin überhaupt an dem fraglichen Unfallgeschehen beteiligt war. Allein aus der Tatsache, dass jemand Halter eines Fahrzeugs ist, darf nicht mit einer für eine Verurteilung ausreichenden Sicherheit geschlossen werden, dass er dieses Fahrzeug zur fraglichen Tatzeit gefahren hat. Im Übrigen entfiel der Tatverdacht – in Anbetracht der fehlenden visuellen und akustischen Wahrnehmbarkeit des fraglichen Unfallgeschehens – aus rechtlichen Gründen. 

Mit einer gut begründeten Schutzschrift konnten wir die Einstellung mangels Tatverdacht erwirken. Die Staatsanwaltschaft ist unserem Antrag gefolgt und stellte das Verfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO mangels hinreichendem Tatverdacht ein.