08. Mai 2024 | Defensio-Fälle

Einstellung bei Handeltreiben mit Cannabis

Strafverteidiger: Rechtsanwalt Grabitz

Vorwurf: gewerbsmäßigen Handeltreibens mit Cannabis in nicht geringer Menge

Ergebnis:Einstellung nach § 47 JGG

Wo? Schöffengericht Unna

 

In einer Jugendstrafsache wegen des gewerbsmäßigen Handeltreibens mit Cannabis in nicht geringer Menge konnte Strafverteidiger Christoph Grabitz das Schöffengericht Unna von einer Einstellung nach § 47 JGG überzeugen. Eingedenk der Erheblichkeit der Vorwürfe hatte sich die Staatsanwaltschaft zunächst gegen die Einstellung gesperrt und eine Verurteilung gefordert. Strafverteidiger Grabitz kündigte daraufhin einen Antrag auf Aussetzung des Verfahrens an und – für den Fall einer Verurteilung – die sofortige Einlegung einer Sprungrevision. Er begründete dies mit der Rechtsunsicherheit rund den Begriff der „nicht geringen Menge“ seit der Teillegalisierung von Cannabis. Daraufhin erklärten sich Gericht und Staatsanwaltschaft doch noch mit einer Einstellung gegen eine geringe Geldauflage einverstanden.