28. Januar 2022 | Defensio-Fälle

Kein Besitzwille bei gelöschten Dateien

Datum: 01.08.2021

Strafverteidiger: Oliver Moro 

Vorwurf: Verbreitung und Besitz von kinderpornografischen Schriften 

Ergebnis: Einstellung mangels Tatverdacht 

Wo? Staatsanwaltschaft Hannover 

 

Dem Mandanten wurde im Rahmen der gegen ihn geführten Ermittlungen Verbreitung kinderpornografischer Schriften gemäß § 184b Abs. 1 Nr. 1 StGB aF sowie Besitz kinderpornografischer Schriften gemäß § 184b Abs. 3 StGB aF vorgeworfen. Er wurde mit dem Vorwurf konfrontiert, ein kinderpornografisches Bild bei Snapchat hochgeladen zu haben. Nach intensiver Aktenbearbeitung und sorgfältiger Recherche der Kommentarliteratur sowie umfangreicher Lektüre der einschlägigen Rechtsprechung konnte Strafverteidiger Oliver Moro herausarbeiten, dass die Löschung der Bilddateien einem nach § 184b Abs. 3 StGB aF erforderlichen Besitzwillen entgegensteht.

Die Staatsanwaltschaft ist unserem Antrag gefolgt und stellte das Verfahren gem. § 170 Abs. 2 StPO mangels hinreichendem Tatverdacht ein.