17. April 2023 | Defensio-Fälle

Gedachter Partyspaß mit Folgen

Strafverteidiger: Dr. Jonas Hennig 

Vorwurf: Unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln 

Ergebnis: Einstellung nach § 153 Abs. 1 StPO 

Wo? Staatsanwaltschaft Verden 

 

Dem Mandanten wurde im Rahmen der gegen ihn geführten Ermittlungen der unerlaubte Besitz von Betäubungsmitteln gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 3. Alt. BtMG vorgeworfen. Im Zuge einer Wohnungsdurchsuchung seien 1,7g Kokain (brutto) aufgefunden worden, welche der Mandant nach eigenen Angaben für eine private Feier zum Eigenkonsum besorgt habe. 

In einer gut begründeten Schutzschrift an die Staatsanwaltschaft wurde durch Strafverteidiger Dr. Hennig angeregt, das Ermittlungsverfahren gemäß § 153 Abs. 1 StPO einzustellen. Hinsichtlich des Besitzvorwurfs konnte überzeugend dargestellt werden, dass es sich lediglich um Betäubungsmittel in geringer Menge handelt, welches sich im Eigenbesitz des Mandanten befand und nicht in den Verkehr gebracht wurde. Entscheidend waren darüber hinaus auch Erwägungen zu der Person des Mandanten und seinem sozialen Umfeld. Gewichtige Argumente im Zusammenhang mit der – sogar auf Bundesebene – öffentlich geführten Diskussion um die Legalisierung von Cannabis rundeten den Antrag ab. 

Die Staatsanwaltschaft ist Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennigs Anregung gefolgt und stellte das Ermittlungsverfahren gemäß § 153 Abs. 1 StPO ein.