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Führungszeugnis sauber halten heißt Zukunft sichern

Durchsuchungsbefehl – Was tun bei einer Hausdurchsuchung?

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Was tun, wenn Polizei oder Steuerfahndung vor der Tür stehen? Eine Haus- oder Wohnungsdurchsuchung ist ein erheblicher Eingriff in Ihre Privatsphäre. Gerade in dieser Ausnahmesituation ist es wichtig, ruhig zu bleiben, keine unüberlegten Aussagen zu machen und frühzeitig anwaltliche Hilfe einzuschalten.

Unser sehr erfahrenes Strafverteidiger-Team unterstützt Sie kurzfristig bei Durchsuchungen, prüft das Vorgehen der Ermittlungsbehörden und leitet die nächsten Schritte ein.

Umgangssprachlich ist in der Regel vom Durchsuchungsbefehl die Rede. Einen solchen Kennt das Gesetz übrigens nicht. Richtig ist der Begriff Durchsuchungsbeschluss.

 

Das Wichtigste während und nach einer Hausdurchsuchung

Wenn Polizei, Staatsanwaltschaft oder Steuerfahndung vor Ihrer Tür stehen, sollten Sie folgende Punkte beachten:

  • Bleiben Sie ruhig und leisten Sie keinen Widerstand.
  • Machen Sie keine Aussage zur Sache.
  • Geben Sie nur die notwendigen Angaben zu Ihrer Person
  • Lassen Sie sich die Dienstausweise der Beamten
  • Verlangen Sie den Durchsuchungsbeschluss und lassen Sie sich eine Kopie aushändigen.
  • Rufen Sie sofort einen Strafverteidiger
  • Widersprechen Sie der Sicherstellung oder Beschlagnahme von Gegenständen.
  • Verlangen Sie ein Durchsuchungsprotokoll und eine Liste aller mitgenommenen Gegenstände.
  • Fertigen Sie eigene Notizen zum Ablauf der Durchsuchung
  • Unterschreiben Sie nichts, was Sie nicht vorher genau gelesen und verstanden haben.

 

Unsere Strafverteidiger, unter anderem Fachanwalt für Strafrecht Dr. Jonas Hennig und Fachanwältin für Strafrecht Franziska Mayer stehen Ihnen auch kurzfristig bei Durchsuchungen zur Seite.

 

Verhalten bei Durchsuchungsbeschluss: Dos und Don’ts im Umgang

Den Folgen eines Durchsuchungsbeschlusses ausgesetzt zu werden ist keine alltägliche Situation. Wir empfehlen Ihnen, sich in diesem Fall besonnen den Beamten gegenüber zu verhalten.

 

1. Leisten Sie keinen Widerstand bei Durchsuchungsbefehl

Auch wenn es Ihnen nicht gefallen wird, dass Beamte mit einem Durchsuchungsbeschluss Ihr Haus, Ihre Wohnung oder Ihren Arbeitsplatz durchsuchen: Leisten Sie bei der Hausdurchsuchung keinen Widerstand und verhalten sich höflich.

Es geht darum, dass Sie sich nicht Vorwürfen in einem späteren Verfahren wegen Verdunklungshandlungen aussetzen. Außerdem kann Ihnen ein zusätzliches Verfahren wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte drohen.

Hausdurchsuchung: Wie viele Beamte kommen zu Ihnen?

In der Regel sind fünf bis zehn Beamte an einer Hausdurchsuchung beteiligt. Je nach Größe des Gebäudes und Grund der Durchsuchung können mehr oder weniger Beamte anrücken.

 

2. Bitten Sie die Beamten, sich ausweisen & achten Sie darauf, ob sie ihre Pflichten erfüllen

Lassen Sie sich zudem die Ausweise der Beamten vorlegen und fragen Sie diese nach ihrer konkreten Aufgabe. Achten Sie darauf, dass die Beamten ihren Pflichten nachkommen:

  • Sie müssen grundsätzlich einen richterlichen Durchsuchungsbeschluss vorweisen.
    • Tipp: Achten Sie auf die Räume, die für die Durchsuchung freigegeben sind. Gegebenenfalls können Sie die Beamten mit dieser Information in ihre Schranken weisen – und schützen sich vor übereifrigen Beamten.
    • Der Beschluss darf in der Regel nicht älter als sechs Monate sein, um seine Gültigkeit zu behalten.
  • Beamte müssen sich bei einer Durchsuchung ausweisen.
  • Beamte müssen Sie über Ihre Rechte belehren. Sollte dies nicht geschehen, machen Sie sich eine Notiz darüber, weisen die Beamten aber nicht darauf hin.

 

3. Lassen Sie sich den Durchsuchungsbeschluss zeigen & fertigen Sie eine Kopie an

Um sicher zu gehen, dass tatsächlich eine Hausdurchsuchung angeordnet ist, lassen Sie sich den Durchsuchungsbeschluss von den Beamten zeigen und fertigen Sie wenn möglich eine Kopie an.

Hintergrund: Dem Inhalt des Durchsuchungsbeschlusses entnehmen Sie den Grund der Durchsuchung und, falls möglich, den Gegenstand wonach gesucht wird. Hierbei kann es sich um Unterlagen, Telefone, Gegenstände aus einem Diebstahl oder Drogen handeln. Es soll Ihnen eine Straftat nachgewiesen werden, z. B. Drogenbesitz oder der Besitz von Kinderpornografie. Gesucht werden dann Beweismittel, die diesen Tatvorwurf untermauern.

 

4. Sofort Strafverteidiger kontaktieren

Kontaktieren Sie möglichst schon zu Beginn der Hausdurchsuchung einen Strafverteidiger. Bitten Sie vorher darum, den Durchsuchungsbeschluss oder eine Kopie zu erhalten, damit Ihr Anwalt den Vorwurf und den Umfang der Durchsuchung einschätzen kann.

Ein Strafverteidiger kann Ihnen telefonisch Hinweise zum richtigen Verhalten geben, gegebenenfalls mit den Beamten sprechen und später prüfen, ob die Durchsuchung oder einzelne Beschlagnahmen rechtmäßig waren.

 

5. Keine Aussage während der Durchsuchung

Das Ziel der Hausdurchsuchung ist für die ermittelnde Behörde – Staatsanwaltschaft oder Steuerfahndung – häufig das Suchen nach Beweismitteln, die gegen Sie als Beschuldigter verwendet werden könnten. Eine Haus- bzw. Wohnungsdurchsuchung ist ein gängiges Mittel, um solche Beweise zu finden. Hierfür ist in der Regel ein Durchsuchungsbeschluss erforderlich. Eine Durchsuchung Ihrer Wohnung oder Geschäftsräume kann nicht nur unangenehm, sondern auch störend für den betrieblichen Ablauf sein.

Machen Sie keine Aussagen und rufen Sie sofort einen Anwalt. Sie haben Rechte bei der Hausdurchsuchung und sollten diese unbedingt wahrnehmen. Ihre Reaktion kann Auswirkungen auf das Strafverfahren haben.

 

 

6. Keine Entbindung von der Schweigepflicht bei Haus- bzw. Wohnungsdurchsuchung

Niemals dürfen Sie Ihren Steuerberater, Arzt oder Rechtsanwalt von der Schweigepflicht entbinden. In diesen Fällen verlieren diese Personen ihr Zeugnisverweigerungsrecht und können zur Aussage gezwungen werden.

 

7. Was ist mit Zugangsdaten zu Handy und Computern?

Überlegen Sie außerdem, ob Sie Zugangsdaten zu Computern und Handys angeben, da bei Verweigerung möglicherweise die gesamte Technik mitgenommen wird. Sie können die Beamten bitten, eine Datenkopie zu erstellen, statt Ihren ganzen Betrieb lahm zu legen. Am besten besprechen Sie dies mit Ihrem Verteidiger.

 

8. Erklären Sie Ihren Widerspruch gegen Sicherstellung

Werden durch die Beamten Beweismittel mitgenommen, so lassen Sie sich diese zeigen und widersprechen zugleich der Sicherstellung. Zwar haben Sie in dem Moment der Durchsuchung keine Möglichkeiten gegen die Mitnahme vorzugehen, doch durch Ihren Widerspruch kann Ihr Rechtsanwalt möglicherweise die Beschlagnahmung anfechten.

Tipp: Händigen Sie aber den Beamten Schlüssel zu Schränken und Ähnlichem aus, da diese sonst auf Ihre Kosten zerstört werden.

 

9. Sammeln Sie Informationen: Durchsuchungsbeschluss, Durchsuchungsprotokoll, Notizen

Für den weiteren Verlauf des Verfahrens hilft jede Information, die sie bereitstellen können. Schon während der Haus- bzw. Wohnungsdurchsuchung können Sie diese sammeln:

  • Kopie des Durchsuchungsbeschlusses

Als rechtliche Grundlage für die Durchsuchung beinhaltet der Durchsuchungsbeschluss den Grund der Durchsuchung und ggf. den Gegenstand bzw. die Gegenstände nach denen gesucht wird.

  • Kopie des Durchsuchungsprotokolls

Das Durchsuchungsprotokoll sollte Ihren Widerspruch gegen die Sicherstellung enthalten. Achten Sie außerdem darauf, dass alle mitgenommenen Gegenstände aufgeführt sind. Fehlt eine solche Liste, sollten Sie diese ausdrücklich verlangen.

Grundsätzlich raten wir unseren Mandanten, das Durchsuchungsprotokoll nicht zu unterscheiden, weil Ihre Unterschrift an dieser Stelle keinen Vorteil bringt. Lesen Sie alle Schriftstücke vor einer möglichen Unterschrift sorgfältig.

 

  • Ihre Notizen

Fertigen Sie detaillierte Notizen über den gesamten Ablauf der Durchsuchung an:

  • Ihre generellen Beobachtungen
  • Verstöße durch Beamte gegen Ihre Rechte
    • Besonders ein Vermerk, ob eine Belehrung stattgefunden hat, ist relevant. Wurde diese vergessen, so liegt bereits ein Verfahrensfehler vor! Weisen Sie jedoch niemals auf eine fehlende Belehrung hin.
  • Uhrzeit von Beginn und Ende der Durchsuchung
  • Namen & Dienstausweise der Beamten
  • Anwesenheit weiterer Personen
  • Weitere Auffälligkeiten: Gab es ungewöhnliche Orte oder bestimmte Gegenstände, die die Beamten besonders interessiert haben? Wird etwa nach Waffen oder Kutten gesucht und der Beamte schaut im Kühlschrank nach und findet Drogen, ist dies Futter für die spätere Strafverteidigung. In dem Beispiel würde es gar nicht um den Durchsuchungsgegenstand gehen.
  • Schriftliche Mitteilung über den Grund der Durchsuchung
  • Kopien aller mitgenommenen Unterlagen

 

  • Schriftliche Mitteilung über den Grund der Durchsuchung

Nach Beendigung der Wohnungsdurchsuchung haben Sie das Recht, eine schriftliche Mitteilung über den Grund der Durchsuchung (§§ 102, 103 StPO) sowie im Falle des § 102 StPO die Straftat zu verlangen.

  • Kopien aller mitgenommenen Unterlagen

Für Ihren Überblick und Ihren Anwalt ist dieser Überblick über die gesicherten Beweismittel hilfreich. Ihr Strafverteidiger kann anhand dieser Kopien bereits prüfen, ob bei der Hausdurchsuchung strafrechtlich relevante Dokumente gefunden wurden. Falls nichts mitgenommen wurde, sollten Sie eine Bescheinigung darüber verlangen.

  • Sollte jemand außer Ihnen der Durchsuchung beiwohnen?

Sind unbeteiligte Personen, etwa Nachbarn, bei der Durchsuchung anwesend, sollten Sie deren Ausschluss verlangen. Je weniger Personen beteiligt sind, desto besser. In der Regel ist es nicht in Ihrem Interesse, wenn Außenstehende die Durchsuchung miterleben.

Ausnahme: Ist allerdings eine Person Ihres Vertrauens vor Ort, sollten Sie darauf bestehen, dass diese auch während der Wohnungsdurchsuchung bleiben darf.

 

Wir sind für Sie erreichbar:

Bundesweite Telefonannahme: 040 54 80 13 81

 
 

Durchsuchungsbeschluss: Die Voraussetzungen

Ein Eingriff in Ihr Grundrecht auf die „Unverletzlichkeit der Wohnung“ (Artikel 13 des Grundgesetzes) ist nur unter bestimmten Bedingungen zulässig. Es muss gute Gründe für eine Durchsuchung geben. Besteht beispielsweise ein Verdacht, dass jemand zu Hause Beweise für eine Straftat versteckt, kann dies ein Grund für einen Eingriff in das Grundrecht sein.

Grundsätzlich wissen Sie nicht, wann eine Hausdurchsuchung vorgenommen wird. Wenn jedoch schon ein Strafverfahren gegen Sie im Gange ist, ist eine Durchsuchung je nach vorgeworfenem Tatbestand, eher möglich, um einen Sachverhalt aufzudecken. Eine Hausdurchsuchung nach einer Vorladung ist je nach Fall nicht unwahrscheinlich.

Voraussetzung für eine Wohnungsdurchsuchung ist grundsätzlich ein Gerichtsbeschluss. Das bedeutet, ein Richter prüft die Gründe für eine Hausdurchsuchung und nur, wenn er die Gründe für ausreichend hält, ordnet er einen Durchsuchungsbeschluss gemäß § 102 Strafprozessordnung (StPO) an.

Ausnahme: Bestehen Gefahr im Verzug, können auch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (§ 152 GVG) eine Durchsuchung anordnen. In dem Fall ist eine Hausdurchsuchung auch ohne richterlichen Beschluss zulässig.

Keine Entbindung von der Schweigepflicht bei Wohnungsdurchsuchung

Niemals dürfen Sie Ihren Steuerberater, Arzt oder Rechtsanwalt von der Schweigepflicht entbinden. In diesen Fällen verlieren diese Personen ihr Zeugnisverweigerungsrecht und können zur Aussage gezwungen werden.

FAQ zur Hausdurchsuchung

Welche Voraussetzungen müssen bei einem Durchsuchungsbeschluss erfüllt sein?

Eine Hausdurchsuchung greift in das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung ein und ist daher nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. In der Regel braucht die Polizei dafür einen richterlichen Durchsuchungsbeschluss, der den Grund der Durchsuchung und die gesuchten Beweismittel benennt.
Nur ausnahmsweise darf eine Durchsuchung ohne richterlicher Durchsuchungsbeschluss erfolgen, etwa bei Gefahr im Verzug. Dann können auch Staatsanwaltschaft oder Ermittlungspersonen die Durchsuchung anordnen. Ob die Voraussetzungen dafür tatsächlich vorlagen, sollte anschließend anwaltlich geprüft werden.

Wann gibt es einen Durchsuchungsbefehl?

Ein Durchsuchungsbefehl (richtiger Begriff Durchsuchungsbeschluss) wird grundsätzlich von einem Richter angeordnet, wenn der Verdacht besteht, dass jemand in seiner Wohnung zum Beispiel Beweise für eine Straftat versteckt.

Was darf bei einer Hausdurchsuchung mitgenommen werden?

Bei einer Hausdurchsuchung dürfen Gegenstände mitgenommen (beschlagnahmt) werden, die als Beweismittel für die dem Durchsuchungsbeschluss zugrundeliegende Straftat in Betracht kommen. Dies können z. B. Schriftstücke, Telefone und, Computer sein. Auch Daten auf Computern oder Festplatten können relevant sein.

Muss ich bei einer Hausdurchsuchung aussagen?

Nein. Sie müssen nur Angaben zu Ihrer Person machen. Zur Sache sollten Sie schweigen und zunächst mit einem Strafverteidiger sprechen.

Darf die Polizei ohne Durchsuchungsbefehl in meine Wohnung eindringen?

Grundsätzlich ist ein Durchsuchungsbefehl (richtiger Begriff Durchsuchungsbeschluss) nötig, damit Beamte in Ihre Wohnung eindringen dürfen. Die Polizei darf allerdings ohne einen richterlichen Durchsuchungsbefehl in Ihre Wohnung eindringen, wenn Gefahr im Verzug besteht.

Muss ich das Durchsuchungsprotokoll unterschreiben?

Nein. Lesen Sie alle Schriftstücke genau. Wenn Sie mit Angaben nicht einverstanden sind oder unsicher sind, sollten Sie nicht unterschreiben und anwaltlichen Rat einholen.


Erfahrungen & Bewertungen zu H/T Dr. Hennig & Thum Rechtsanwälte

Dr. Jonas Hennig

Fachanwalt für Strafrecht

  • Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht, Strafverteidiger
  • Ausschließliche Tätigkeit im Strafrecht
  • 12 Jahre Erfahrung in allen Verfahrensstadien bundesweit
  • Zugelassen an allen deutschen Amtsgerichten, Landgerichten, Oberlandesgerichten und dem Bundesgerichtshof für Strafsachen
  • Dozent für Straf- und Strafprozessrecht (auch FAO-Dozent: Dozent für andere Fachanwälte im Strafrecht
  • Abschluss mit Doppelprädikatsexamen (Landesbester)
  • Autor zahlreicher strafrechtlicher Publikationen
  • Spitzenbewertungen
  • Terminvereinbarung in der Regel sofort möglich
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Franziska Mayer

Fachanwältin für Strafrecht

Christoph Grabitz

Fachanwalt für Strafrecht

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