29. November 2024 | Defensio-Fälle

Einstellung beim Vorwurf des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Strafverteidiger: Strafverteidiger Meese

Vorwurf: Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Ergebnis: Einstellung

Wo? Staatsanwaltschaft Lüneburg

 

Dem Mandanten wurde Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge vorgeworfen. Bei dem Mandanten wurden Cannabis und Arzneimittel aufgefunden. Zudem typische BtM-Utensilien. Mittels einer ausführlichen Antragsschrift konnte Rechtsanwalt Jonas Meese die Staatsanwaltschaft überzeugen, dass Verfahren einzustellen. Es gelang aufzuzeigen, dass ein Inverkehrbringen von Arzneimitteln nur aufgrund einer Sicherstellung nicht nachgewiesen werden kann. Ein Handeltreiben lag ebenso nicht vor, da die ermittelnden Behörden nicht genug Tatsachen vorbringen konnten, um das Handeltreiben mit einer der Rechtsprechung genügenden Konkretisierung nachzuweisen. Antragsgemäß stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein.