22. August 2018

Rückwirkungsverbot gilt nicht für Verfahrensrecht – OLG Rostock 20 RR 85/17

In einem Beschluss hat das OLG Rostock kürzlich festgestellt, dass die Neufassung des § 81a StPO als Verfahrensvorschrift nicht dem Rückwirkungsverbot unterliegt.

Sachverhalt

 

A ist mit dem PKW unterwegs. Bei einer Polizeikontrolle macht sie einen alkoholisierten Eindruck. Sie gibt an vor Fahrtantritt Alkohol konsumiert zu haben. Eine Kontrolle mit dem Atemalkoholmessgerät ergibt eine BAK von 1,3 Promille. Die Polizeibeamten ordnen daraufhin eine Blutprobe an, welche den Alkoholwert bestätigte. A wird wegen Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) verurteil. Die Verurteilung wurde maßgeblich auf das Ergebnis der Blutprobe gestützt. A greift das Urteil mit der Verfahrensrüge an. Die Polizisten seien zur Tatzeit (Anfang 2017) nicht zur Anordnung der Blutentnahme befugt gewesen.

Problem

 

Gemäß § 81a StPO ist die Blutentnahme durch einen Arzt zur Feststellung von Tatsachen, die für das Verfahren von Bedeutung sind zulässig. Nach § 81a II 1 StPO steht die Anordnung einer solchen körperlichen Untersuchung grundsätzlich dem Richter, bei „Gefahr im Verzug“ auch der Staatsanwaltschaft und ihren Ermittlungspersonen (wie hier den tätig gewordenen Polizeibeamten) zu. Die Polizeibeamten hätten in diesem Fall also versuchen müssen einen Richter zu erreichen, da keine „Gefahr im Verzug“ vorlag.

Durch das Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens wurde mit Wirkung vom 24.8.2017 ein neuer Satz 2 eingefügt. Dieser lautet: Die Entnahme einer Blutprobe bedarf abweichend von Satz 1 keiner richterlichen Anordnung, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass eine Straftat nach § 315a I Nr. 1, II, III, § 315c I Nr. 1 a, II, III oder § 316 StGB begangen worden ist. Nun dürfen Polizeibeamte die Blutentnahme also selbstständig anordnen, wenn der Verdacht einer der genannten Straftaten vorliegt. Die führt zu der Frage, ob die im Zeitpunkt der Geltung des alten Rechts durchgeführt Blutentnahme nach neuem oder altem Recht zu beurteilen ist. Nach altem Recht wäre dies unzulässig, nach neuem Recht zulässig.

Entscheidung des OLG

 

Das Gericht stellte fest, dass es sich bei § 81a StPO um eine Verfahrensvorschrift handelt, die mit ihrem Inkrafttreten sofortige Geltung beansprucht. Das strafrechtliche (materiell-rechtliche) Rückwirkungsverbot gilt hier nicht. Die im Zeitpunkt der Geltung des alten Rechts unzulässige Maßnahme sei nun nach neuem Recht zu beurteilen und deshalb zulässig.

Fazit

 

Die fragwürdige Entscheidung übersieht, dass aus der einst unzulässigen Blutentnahme nach altem Recht ein Beweisverwertungsverbot entstanden ist. Es mag nicht einleuchten, dass die Änderung einer Verfahrensvorschrift dazu führt ein Beweisverwertungsverbot zu „heilen“.